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A. Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit der Arbeiterinnen.
Nach dem Schweizer Bundesgesetz sollen Frauenspersonen unter
keinen Umständen zur Sonntags- oder Nachtarbeit verwendet werden.
Auch in England und einzelnen Staaten Nord-America's ist die Nacht-
und Sonntagsarbeit verboten; ebenso in Oesterreich (mit Ausnahmen),
während in Frankreich dieses Verbot sich aus die minderjährigen
Arbeiterinnen (bis 21 Jahre) beschränkt.
In Deutschland besteht ein solches Verbot nur für die jugend
lichen Arbeiterinnen (bis 16 Jahre).
Ans Anregung der Düsseldorfer Regierung hat schon im Jahre
1884 der Bundesrath Umfrage bei den verschiedenen Regierungen
bezüglich der Nachtarbeit der Arbeiterinnen gehalten und auch die
bezüglichen „Mittheilungen" der Arbeiterschutz-Commission des Deutschen
Reichstags (1885) unterbreitet. Demgemäß waren in Industriezweigen
mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht das ganze Jahr hindurch in
Preußen in 191 Betrieben 3161, im deutschen Reiche in 222 Betrieben
4080 Arbeiterinnen beschäftigt; in der Campagne-Industrie, und zwar in
Zucker-Fabriken: in Preußen in 236 Betrieben 6580, in Deutschland
in 306 Betrieben 7796 Arbeiterinnen. Im Königreich Sachsen, welches
getrennte Angaben nicht gemacht hat, wurden außerdem in beiden In
dustriezweigen zusammen in 28 Betrieben 1100 Arbeiterinnen Nachts
beschäftigt. Es wurden in regelmäßiger Tag- und Nachtarbeit, sei es
das ganze Jahr hindurch, sei es während der Zeit der Campagne, be
schäftigt im Ganzen: in 565 Betrieben 13 301 Arbeiterinnen. Sonst
kam die Nachtarbeit nur in einzelnen Betrieben oder zu bestimmten Jahres
zeiten bei dringenden Aufträgen vorübergehend vor. Nur in Zeitungs
Druckereien, in welchen Morgenblätter hergestellt werden, und in einigen
neuern Industriezweigen, wie bei den Briquett- und Kunstwoll-Fabriken,
scheint in der Mehrzahl der Betriebe die Nachtarbeit zu bestehen. —
Die „Mittheilungen" halten die Nachtarbeit in Zuckerfabriken für unge
fährlich und unentbehrlich. Außerdem werden Ueberstnnden für ge
wisse Saison-Industrien für nothwendig erachtet. Im Uebrigen erscheint
die Zahl der Nachts beschäftigten Arbeiterinnen so gering, daß ein Ver
bot jedenfalls ohne Bedenken ausgesprochen werden kann. Der Bundes
rath hat schon auf Grund des § 139a der Gewerbe-Ordnung das Recht,
„insbesondere für gewisse Fabricationszweige die Nachtarbeit der Arbei
terinnen zu untersagen", hat aber leider bisher von diesem Rechte keinen
Gebrauch gemacht. Das Verbot aber ist um so dringlicher, als in Folge
der Verallgemeinerung des elektrischen Lichtes die Nachtarbeit sehr
erleichtert wird und deshalb auch solche Fabriken, welche an und für