Full text: Schutz dem Arbeiter!

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A. Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit der Arbeiterinnen. 
Nach dem Schweizer Bundesgesetz sollen Frauenspersonen unter 
keinen Umständen zur Sonntags- oder Nachtarbeit verwendet werden. 
Auch in England und einzelnen Staaten Nord-America's ist die Nacht- 
und Sonntagsarbeit verboten; ebenso in Oesterreich (mit Ausnahmen), 
während in Frankreich dieses Verbot sich aus die minderjährigen 
Arbeiterinnen (bis 21 Jahre) beschränkt. 
In Deutschland besteht ein solches Verbot nur für die jugend 
lichen Arbeiterinnen (bis 16 Jahre). 
Ans Anregung der Düsseldorfer Regierung hat schon im Jahre 
1884 der Bundesrath Umfrage bei den verschiedenen Regierungen 
bezüglich der Nachtarbeit der Arbeiterinnen gehalten und auch die 
bezüglichen „Mittheilungen" der Arbeiterschutz-Commission des Deutschen 
Reichstags (1885) unterbreitet. Demgemäß waren in Industriezweigen 
mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht das ganze Jahr hindurch in 
Preußen in 191 Betrieben 3161, im deutschen Reiche in 222 Betrieben 
4080 Arbeiterinnen beschäftigt; in der Campagne-Industrie, und zwar in 
Zucker-Fabriken: in Preußen in 236 Betrieben 6580, in Deutschland 
in 306 Betrieben 7796 Arbeiterinnen. Im Königreich Sachsen, welches 
getrennte Angaben nicht gemacht hat, wurden außerdem in beiden In 
dustriezweigen zusammen in 28 Betrieben 1100 Arbeiterinnen Nachts 
beschäftigt. Es wurden in regelmäßiger Tag- und Nachtarbeit, sei es 
das ganze Jahr hindurch, sei es während der Zeit der Campagne, be 
schäftigt im Ganzen: in 565 Betrieben 13 301 Arbeiterinnen. Sonst 
kam die Nachtarbeit nur in einzelnen Betrieben oder zu bestimmten Jahres 
zeiten bei dringenden Aufträgen vorübergehend vor. Nur in Zeitungs 
Druckereien, in welchen Morgenblätter hergestellt werden, und in einigen 
neuern Industriezweigen, wie bei den Briquett- und Kunstwoll-Fabriken, 
scheint in der Mehrzahl der Betriebe die Nachtarbeit zu bestehen. — 
Die „Mittheilungen" halten die Nachtarbeit in Zuckerfabriken für unge 
fährlich und unentbehrlich. Außerdem werden Ueberstnnden für ge 
wisse Saison-Industrien für nothwendig erachtet. Im Uebrigen erscheint 
die Zahl der Nachts beschäftigten Arbeiterinnen so gering, daß ein Ver 
bot jedenfalls ohne Bedenken ausgesprochen werden kann. Der Bundes 
rath hat schon auf Grund des § 139a der Gewerbe-Ordnung das Recht, 
„insbesondere für gewisse Fabricationszweige die Nachtarbeit der Arbei 
terinnen zu untersagen", hat aber leider bisher von diesem Rechte keinen 
Gebrauch gemacht. Das Verbot aber ist um so dringlicher, als in Folge 
der Verallgemeinerung des elektrischen Lichtes die Nachtarbeit sehr 
erleichtert wird und deshalb auch solche Fabriken, welche an und für
	        
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