Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
wäre. Für die Nichtanwendung des Kampfrechts wegen seiner Son 
derstellung innerhalb des internationalen Privatrechts ist Ehren 
zweig (Gutachten 19 in Denkschrift), für die Nichtanwendung 
des Kampfrechts bei Verstößen gegen sittliche Anschauungen oder ab 
solut zwingende Rechtssätze Strisower (sog. „Vorbehaltsklausel“, 
Maßregeln 19) eingetreten; für die Nichtanwendung von völkerrechts 
widrigen Privatrechts überhaupt hat sich Zitelmann (Internationales 
Privatrecht I, 378) ausgesprochen. 
c) Die Wiederherstellung der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit. 
Die Wiederherstellung bei Erfüllung s- und 
Verkehrsverboten. 
Aus der Aufhebung der Kriegsgesetze ergibt sich zunächst hinsichtlich 
der privatrechtlichen Schuldverhältnisse, daß die Erfüllungs- und Ver 
kehrsverbote außer Kraft treten und damit die Erfüllung geleistet, sowie 
der bisher verbotene Verkehr wieder auf genommen werden kann. 
Die derart vom Rechtsstandpunkte aus sich ergebende Aufrecht 
erhaltung der Schuldverbindlichkeiten, die bisher gehemmt oder gar 
für aufgehoben erklärt waren, begegnete jedoch großen wirtschaft 
lichen Bedenken. Auf Seite des Verpflichteten wie des Berechtigten 
konnten sich im Laufe eines langjährigen Krieges die vor dem Kriege ge 
gebenen Voraussetzungen des Geschäftsabschlusses, insbesondere der wirt 
schaftlichen Rentabilität gründlich geändert haben. Rohstoffe, Produk 
tionskosten, vornehmlich Höhe des Arbeitslohnes, Handelsspesen, Geld 
wert, Transportverhältnisse, Verhältnis von Angebot und Nachfrage Hessen 
die Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Verträge im Zustande 
vor Kriegsausbruch weder immer als vorteilhaft, noch immer als möglich 
erscheinen. Selbst die Lösung der Frage vom wirtschaftlichen Interesse 
standpunkt der Mittelmächte aus war einheitlich kaum durchführ 
bar. Die Rohstoffbezieher waren für die Aufrechterhaltung der mit 
Kriegsausbruch noch nicht abgewickelten Verträge und für eine Ver 
längerung der Erfüllungsfrist eingetreten; mit der längeren Dauer des 
Krieges waren jedoch bald Vorschläge der Exporteure von fertigen 
Fabrikaten für die Möglichkeit eines einverständlichen oder gar einseitigen 
Abgehens vom Vertrage aufgetaucht. F. Klein (Der wirtschaftliche 
Nebenkrieg 56, 57) empfahl eine großzügige Überleitung, die alle Verträge 
und Geschäfte preisgibt, deren Wiederaufnahme wirtschaftlich 
unvernünftig wäre oder wirtschaftlich nicht zu billigende Ergeb 
nisse hätte. Klein trat für Überleitung des wirtschaftlichen Kampf 
rechtes in den Friedenszustand nach den Anforderungen des beiderseitigen 
Wirtschaftslebens und der beiderseitig berechtigten Geschäftsinteressen 
ein und nahm zu den bezüglichen Einzelvorschlägen Stellung (31 bis 73).
	        
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