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Ausgangspunkte.
wäre. Für die Nichtanwendung des Kampfrechts wegen seiner Son
derstellung innerhalb des internationalen Privatrechts ist Ehren
zweig (Gutachten 19 in Denkschrift), für die Nichtanwendung
des Kampfrechts bei Verstößen gegen sittliche Anschauungen oder ab
solut zwingende Rechtssätze Strisower (sog. „Vorbehaltsklausel“,
Maßregeln 19) eingetreten; für die Nichtanwendung von völkerrechts
widrigen Privatrechts überhaupt hat sich Zitelmann (Internationales
Privatrecht I, 378) ausgesprochen.
c) Die Wiederherstellung der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit.
Die Wiederherstellung bei Erfüllung s- und
Verkehrsverboten.
Aus der Aufhebung der Kriegsgesetze ergibt sich zunächst hinsichtlich
der privatrechtlichen Schuldverhältnisse, daß die Erfüllungs- und Ver
kehrsverbote außer Kraft treten und damit die Erfüllung geleistet, sowie
der bisher verbotene Verkehr wieder auf genommen werden kann.
Die derart vom Rechtsstandpunkte aus sich ergebende Aufrecht
erhaltung der Schuldverbindlichkeiten, die bisher gehemmt oder gar
für aufgehoben erklärt waren, begegnete jedoch großen wirtschaft
lichen Bedenken. Auf Seite des Verpflichteten wie des Berechtigten
konnten sich im Laufe eines langjährigen Krieges die vor dem Kriege ge
gebenen Voraussetzungen des Geschäftsabschlusses, insbesondere der wirt
schaftlichen Rentabilität gründlich geändert haben. Rohstoffe, Produk
tionskosten, vornehmlich Höhe des Arbeitslohnes, Handelsspesen, Geld
wert, Transportverhältnisse, Verhältnis von Angebot und Nachfrage Hessen
die Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Verträge im Zustande
vor Kriegsausbruch weder immer als vorteilhaft, noch immer als möglich
erscheinen. Selbst die Lösung der Frage vom wirtschaftlichen Interesse
standpunkt der Mittelmächte aus war einheitlich kaum durchführ
bar. Die Rohstoffbezieher waren für die Aufrechterhaltung der mit
Kriegsausbruch noch nicht abgewickelten Verträge und für eine Ver
längerung der Erfüllungsfrist eingetreten; mit der längeren Dauer des
Krieges waren jedoch bald Vorschläge der Exporteure von fertigen
Fabrikaten für die Möglichkeit eines einverständlichen oder gar einseitigen
Abgehens vom Vertrage aufgetaucht. F. Klein (Der wirtschaftliche
Nebenkrieg 56, 57) empfahl eine großzügige Überleitung, die alle Verträge
und Geschäfte preisgibt, deren Wiederaufnahme wirtschaftlich
unvernünftig wäre oder wirtschaftlich nicht zu billigende Ergeb
nisse hätte. Klein trat für Überleitung des wirtschaftlichen Kampf
rechtes in den Friedenszustand nach den Anforderungen des beiderseitigen
Wirtschaftslebens und der beiderseitig berechtigten Geschäftsinteressen
ein und nahm zu den bezüglichen Einzelvorschlägen Stellung (31 bis 73).