84
Die Beschlüsse des Reichstages
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung vom
1. Juli 1883.
Bestehende Gewerbeordnung. Abänderungs-Beschluß.
§ 135. Kinder unter 12 Jahren § 135. Kinder unter 12 Jahren dürfen in
dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Fabriken nicht beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern unter Vom 1. April 1890 ab ist diese
14 Jahren darf die Dauer von 6 Stun- Beschäftigung nur Kindern zu gc
den täglich nicht überschreiten. statten, welche das 13. Lebensjahr
Kinder, welche zum Besuch der Volks- vollendet und ihrer landesgesetzschule
verpflichtet sind, dürfen in Fabriken lichen Schulpflicht genügt habennur
dann beschäftigt werden, wenn sie in der Bis zu diesen! Zeitpunkt dürfen Kinder, welche
Volksschule oder in einer von der Schulaus- zun: Besuch der Volksschule verpflichtet sind,
sichts-Vehörde genehmigten Schule und nach in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn
einem von ihr genehmigten Lehrplan einen sie in der Volksschule oder in einer von der
regelmäßigen Unterricht von niindestens drei Schulaufsichts - Behörde genehinigten Schule
Stunden täglich genießen. und nach einem von ihr genehmigten Lehr-Junge
Leute zwischen 14 und 16 plan einen regelmäßigen Unterricht von min-Jahren
dürfen in Fabriken nicht länger als bestens drei Stunden täglich genießen.
10 Stunden täglich beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter U
Wöchnerinnen dürfen während drei Jahren darf die Dauer von 6 Stunden täg-Wochen
nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt lich nicht überschreiten,
werden. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren
. dürfen in Fabriken nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen
nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt
werden.
(§§ 136, 137 und 138 bleiben.) §136a. Vom 1. April 1890 ab dürfen Arbeiterinnen
nicht beschäftigt werden:
als Haspelzieherinnen bei Bergwerken,
Gruben und Brüchen, — bei den OefeN,
Walzenstraßen und Hammern in Hütten-,
Walz- und Hammerwerken, — tj*
Metall- und Steinschleifereien ulst
maschinellem Betrieb, — auf Werften, sowie
als Lastträgerinnen bei den Hochbauten
und auf Bauhöfen.
Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken
Arbeiterinnen an Sonn- und Festtagen,
desgleichen in der Nachtzeit von
8^2 Uhr Abends bis 5 */2 Uhr Morgens nicht
beschäftigt werden.
Wegen außer gewöhnlich er Häufung
der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers