Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Die  Beschlüsse  des  Reichstages
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbeordnung  vom
1.  Juli  1883.
Bestehende  Gewerbeordnung.  Abänderungs-Beschluß.
§  135.  Kinder  unter  12  Jahren  §  135.  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in
dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  Vom  1.  April  1890  ab  ist  diese
14  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stun-  Beschäftigung  nur  Kindern  zu  gc
den  täglich  nicht  überschreiten.  statten,  welche  das  13.  Lebensjahr
Kinder,  welche  zum  Besuch  der  Volks-  vollendet  und  ihrer  landesgesetzschule
  verpflichtet  sind,  dürfen  in  Fabriken  lichen  Schulpflicht  genügt  habennur
  dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  Bis  zu  diesen!  Zeitpunkt  dürfen  Kinder,  welche
Volksschule  oder  in  einer  von  der  Schulaus-  zun:  Besuch  der  Volksschule  verpflichtet  sind,
sichts-Vehörde  genehmigten  Schule  und  nach  in  Fabriken  nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn
einem  von  ihr  genehmigten  Lehrplan  einen  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer  von  der
regelmäßigen  Unterricht  von  niindestens  drei  Schulaufsichts  -  Behörde  genehinigten  Schule
Stunden  täglich  genießen.  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten  Lehr-Junge
  Leute  zwischen  14  und  16  plan  einen  regelmäßigen  Unterricht  von  min-Jahren
  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  bestens  drei  Stunden  täglich  genießen.
10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  U
Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Jahren  darf  die  Dauer  von  6  Stunden  täg-Wochen
  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt  lich  nicht  überschreiten,
werden.  Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren
.  dürfen  in  Fabriken  nicht  länger  als  10  Stunden ­
  täglich  beschäftigt  werden.
Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen ­
  nach  ihrer  Niederkunft  nicht  beschäftigt
werden.
(§§  136,  137  und  138  bleiben.)  §136a.  Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  Arbeiterinnen ­
  nicht  beschäftigt  werden: ­
  als  Haspelzieherinnen  bei  Bergwerken, ­
  Gruben  und  Brüchen,  —  bei  den  OefeN,
Walzenstraßen  und  Hammern  in  Hütten-,
Walz-  und  Hammerwerken,  —  tj*
Metall-  und  Steinschleifereien  ulst
maschinellem  Betrieb,  —  auf  Werften,  sowie ­
  als  Lastträgerinnen  bei  den  Hochbauten ­
  und  auf  Bauhöfen.
Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  in  Fabriken
Arbeiterinnen  an  Sonn-  und  Festtagen, ­
  desgleichen  in  der  Nachtzeit  von
8^2  Uhr  Abends  bis  5  */2  Uhr  Morgens  nicht
beschäftigt  werden.
Wegen  außer  gewöhnlich  er  Häufung
der  Arbeit  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
            
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