Full text : Schutz dem Arbeiter!

nahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4
und  in  §  136  vorgesehenen  Beschränkungen
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die
höhere  Verwaltungs-Behörde,  auf  längere
Zeit  durch  den  N  ei  ch  s  k  a  n  zler  nachgelassen
werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,
sowie  zur  Verhütung  von  Unglückssüllen  kann
die  Ortspolizei-Behörde,  jedoch  höchstens  auf
die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen ­
  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten ­
  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit ­
  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer
andern  als  der  durch  §136  vorgesehenen
Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besondern ­
  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich ­
  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde, ­
  im  Uebrigen  durch
den  Reichskanzler  gestattet  werden,  jedoch
dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen
Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt ­
  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden ­
  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens
einstündiger  Dauer  gewährt  werden.
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen
zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich
erlassen  werden.
§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes
kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern,  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse
Fabricationszweige,  welche  mit  besondern ­
  Gefahren  für  Gesundheit
oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich
untersagt  oder  von  besondern  Bedingungen
abhängig  gemacht  werden.  Insbesondere  kann
für  gewisse  Fabricationszweige  die  Nachtarbeit ­
  der  Arbeiterinnen  untersagt
werden.

nahmen  von  den  in  §  135  Abs.  2  bis  4
und  in  §  136,  sowie  in  §  136a  vorgesehenen ­
  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler ­
  nachgelassen  werden.  In  dringenden
Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung  von
Unglücksfüllen  kann  die  Ortspolizei-Behörde,
jedoch  höchstens  auf  die  Dauer  von  vierzehn
Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.
Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten ­
  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen  Fabriken
es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit ­
  der  jugendlichen  Arbeiter  in  einer  ander»
als  der  durch  §  136  vorgesehenen  Weise  geregelt ­
  wird,  so  kann  auf  besondern  Antrag
eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pansen ­
  durch  die  höhere  Verwaltungs-Behörde,  in>
Uebrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden. ­
  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die
jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  scchĢ
Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  de»
Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  zusammen
mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werde».
Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen
zu  treffenden  Verfügungen  müssen  schriftlich
erlassen  werden.
§  139a.  Durch  Beschluß  des  Bundesrats
kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
beitern,  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewķ
Fabricationszweige,  welche  mit  besondern  ® c<
fahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  ve^
bunden  sind,  gänzlich  untersagt  oder  von
sondern  Bedingungen  abhängig  gemacht
den.  Insbesondere  kann  für  gewisse  Fabric»'
tionszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterin^
untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  können  für
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit
ununterbrochenem  Feuer  betrieben
werden,  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des
Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag-  und
Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche
Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in
regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer
nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte ­
  Jahreszeiten  beschränktist,Aus-Durch

  Beschluß  des  Bundcsrathes  können
Spinnereien,  für  Fabriken,  welche  mit  »»'
unterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,
welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes
eine  regelmäßige  Tag-  und  Nachtarbeit  aķ'
wiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  der^
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  şş
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oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahr^
zeiten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  ^
            
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