nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4
und in § 136 vorgesehenen Beschränkungen
auf die Dauer von vier Wochen durch die
höhere Verwaltungs-Behörde, auf längere
Zeit durch den N ei ch s k a n zler nachgelassen
werden. In dringenden Fällen solcher Art,
sowie zur Verhütung von Unglückssüllen kann
die Ortspolizei-Behörde, jedoch höchstens auf
die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen
gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten
auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit
der jugendlichen Arbeiter in einer
andern als der durch §136 vorgesehenen
Weise geregelt wird, so kann auf besondern
Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich
der Pausen durch die höhere Verwaltungs-Behörde,
im Uebrigen durch
den Reichskanzler gestattet werden, jedoch
dürfen in solchen Fällen die jugendlichen
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt
werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden
nicht Pausen von zusammen mindestens
einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich
erlassen werden.
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrathes
kann die Verwendung von jugendlichen
Arbeitern, sowie von Arbeiterinnen für gewisse
Fabricationszweige, welche mit besondern
Gefahren für Gesundheit
oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich
untersagt oder von besondern Bedingungen
abhängig gemacht werden. Insbesondere kann
für gewisse Fabricationszweige die Nachtarbeit
der Arbeiterinnen untersagt
werden.
nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4
und in § 136, sowie in § 136a vorgesehenen
Beschränkungen auf die Dauer von
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde,
auf längere Zeit durch den Reichskanzler
nachgelassen werden. In dringenden
Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von
Unglücksfüllen kann die Ortspolizei-Behörde,
jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn
Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten
auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit
der jugendlichen Arbeiter in einer ander»
als der durch § 136 vorgesehenen Weise geregelt
wird, so kann auf besondern Antrag
eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pansen
durch die höhere Verwaltungs-Behörde, in>
Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden.
Jedoch dürfen in solchen Fällen die
jugendlichen Arbeiter nicht länger als scchĢ
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen de»
Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen
mindestens einstündiger Dauer gewährt werde».
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich
erlassen werden.
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrats
kann die Verwendung von jugendlichen
beitern, sowie von Arbeiterinnen für gewķ
Fabricationszweige, welche mit besondern ® c<
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bunden sind, gänzlich untersagt oder von
sondern Bedingungen abhängig gemacht
den. Insbesondere kann für gewisse Fabric»'
tionszweige die Nachtarbeit der Arbeiterin^
untersagt werden.
Durch Beschluß des Bundesrathes können für
Spinnereien, für Fabriken, welche mit
ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, oder welche sonst durch die Art des
Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und
Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche
Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in
regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer
nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte
Jahreszeiten beschränktist,Aus-Durch
Beschluß des Bundcsrathes können
Spinnereien, für Fabriken, welche mit »»'
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