Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

zeichnen: richtig ist an jener Behauptung der Landwirthe zwar, das; die Ermäßigung 
der deutschen Zölle auf Getreide, Vieh, Eier. Holz, Wein zum Verschneiden. Wein 
beeren u. s. w. die unumgänglich von uns zu erfüllende Bedingung war, um 
anderweitige Concessionen zu erlangen; dagegen ist nicht anzuerkennen, daß die 
Landwirthschaft hiermit den anderen Enverbözweigen Opfer zu bringen gezwungen 
worden sei. Vielmehr hat sie nur auf gewisse Vortheile verzichten müssen, welche 
angesichts der dauernden Unentbehrlichkeit der ausländischen Zufuhren als ungerechte 
Belastung der Consumenten erschienen und welche auch ohne die neuen Handels 
verträge über kurz oder lang hätten fallen müssen. 
„Ale- speziell im Berliner Interesse gelegen sei noch erwähnt die Herabsetzung 
der Zölle auf verschiedene Rohstoffe der Industrie, durch welche die Herstellung 
der entsprechenden Fertigfabrikate erleichtert wird. Hierher gehören Sohlleder, 
Brüsseler und dänisches Handschuhleder (früher 36, jetzt 30 M.j, accvmmodirter 
Nähzwirn aus vegetabilischen Spinnstoffen, ausgenommen Baumwclle. Seiden 
zwirn, ferner ganz besonders rohes eindrähtiges Baumwollengarn über No. 60 
englisch. Die Nummern 61 bis 79 engl, dieses Garnes waren im Tarif von 1879 
mit dem hohen Satz von 30, die Nummern über 79 engl, mit demjenigen von 
36 M. belegt worden in der Hoffnung, dadurch die deutschen Spinnereien zur 
Herstellung der feinen Nummern anzuspornen. Jedoch erfolglos und die deutschen 
Webereien und anderen Verbraucher feiner Baumwollgarne haben nach wie vor 
ihren Bedarf, durch die Zölle wesentlich vcrtbeuert, vom Ausland beziehen müssen. 
Sic begrüßen es deshalb freudig, daß alle Zölle auf Baumwollgarne über No. 45 
englisch auf den einen Satz von 24 M. pro 100 kg reduzirt worden sind. Sie 
wünschen aber zugleich auch, daß auf dem eingeschlagenen Wege noch ein weiterer 
schritt in Conscquenz des ersten geschehe. Unser bisheriger Tarif verzollt durch 
gehend die zweidrähtigen Baumwollgarne um 3 M. pro 100 kg höher als die 
gleichen Nummern der eindrähtigen Garne, um so die Operation des Zwirnens 
besonders zu schützen. Da nun der Vcrtragotarif die Zölle für einfaches Garn 
über No. 60 auf 24 M. herabgesetzt hat. diesenigen für zweifaches aber nicht be 
rührt, diese also auf 
33 M. für die Nummern über 60 bis 79 englisch 
30 ., „ „ „ „ 79 englisch 
'tehen geblieben sind. so beträgt der Zuschlag für das Zwirnen in diesen Feinheits 
graden 9 bezw. 15 M. Dieser müßte logischer Weise auch auf 3 M. herabgesetzt, 
also der Zoll für rohes zweidrähtiges Baumwollgarn über No. 45 auf 27 M. fest 
gesetzt werden. AebnlicheS gilt für die gebleichten oder gefärbten ein und zwei- 
drähtigen Baumwollgarne. 
„Ueber die von deutscher Seite zugestandenen Reduktionen industrieller Zölle 
glauben wir im Allgemeinen das Urtheil fällen zu dürfen, daß dieselben keiner 
nnter den früheren Zöllen in Deutschland möglichen Industrie die Daseinsfähig 
keit genommen haben. Im Gegentheil hätten wohl manche gern noch mehr von 
dnn Zollfchntz preisgegeben, wenn ihnen dadurch größere Ermäßigungen der fremden 
Zölle, also Exporterleichterungen, erkauft worden wären." 
(Zum «ertrage mit Belgien): „Da der bisherige belgische Tarif sich im 
Ganzen auf mäßiger Höhe gehalten hat. so darf man die Bindung der Sätze für 
zahlreiche Artikel der deutschen Ausfuhr schon als einen Erfolg anerkennen."
	        
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