Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

ergab in diesen ersten drei Monaten eine Zunabme der Einfuhr um 700000 Tonnen 
gegenüber einer Zunahme der Ausfuhr um nur 450 000, dabei allein im Monat 
März eine Einfuhrvcrmehrung von 180000Tonnen und eine Ausfuhrver- 
minderung von 208 000 Tonnen im Vergleich zum Vorjabr. Der Werth der 
Einfuhr des ersten Vierteljahres wird geschätzt auf 1128 Mill. Mark, der der 
Ausfuhr auf 827 Mill. Mark, was eine Waarenmehreinfuhr von 1200Mill. 
Mark für das Jahr befürchten läßt. Tie Handelskammer überschätzt die 
Beweiskraft dieser nackten Zahlen durchaus nickt, aber wenn dieselben sich in einer 
Periode schlechter Preise und andauernden ArbcitSmangelS in der Industrie als 
typisch und bleibend erweisen sollten, würde eine solche Mebreinsuhr doch ein be 
denkliches Zeichen sein. Unter den früheren Verhältnissen seit 1880 ist diese Höhe 
der Waarenmehreinfubr auch nicht annähernd erreicht worden- In 1880 und 1890, 
zwei Jahren hoher Preise und sehr großer Inanspruchnahme der In- 
du st rie für das Ausland, belief sich dieselbe nur auf etwas über 880 Mill. 
Mark. In der Zeit des Milliardensegens, des großen Retablissements von Heer- 
gerätb und Bahnbedarf, sowie des Freihandels vor 187!) haben wir allerdings 
ähnliche und selbst größere Mehreinfuhren gehabt.*) 
„Durch die eigenartige Behandlung der Klausel der meistbegünstigten 
Ratio» haben die Getreidezollnachlässe ebenso wie die Behandlung der Weinzölle, 
überhaupt die sämmtlichen Zollnachlässe und Bindungen der Handelsverträge mit 
Oesterreich und Italien aufgehört eine Vergünstigung für Oesterreich und Italien 
zu sein, sondern sind mit Ausnahme von Rußland so ziemlich allen Nationen 
ohne Gegenleistung zu gut gekommen, soweit sie sich nicht durch ganz besondere 
Feindseligkeit gegen unsere Handelsinteressen auszeichnen. Sogar Amerika hat 
trotz der M. Kinley-Bill durch eine Concession bezüglich der Zuckereinfuhr, die 
durch Beseitigung des deutschen Schwcinceinfuhrvcrbots überreich ausgeglichen wäre 
(wenn sie nicht bereits nach dem deutsch-amerikanischen Handelsverträge auf Grund 
der beschränkten Meistbegünstigungsklausel gewährt werden mußte, als Amerika 
durch den Vertrag vom 81. Januar 1891 für Brasilien die Zuckereinfuhr freigab), 
sich die Vortheile unseres neuen Zolltarifs angeeignet, ohne irgend entsprechende 
Gegenconcessionen zu machen, auf die wir nach dem unzweideutigen Wortlaut dee 
Vertrages von 1828 Art. 9 Anspruch hatten. Frankreich nimmt an denselben auf 
Grund des Frankfurter Friedens theil, sogar — was nicht zu verstehen ist — an 
den Italien gemachten Zollcrleichterungen auf Wein, obgleich ß 11 des Frank, 
flirter Friedens nur England, Oesterreich, Rußland, Belgien und die Schweiz als 
die Staaten nennt, bezüglich deren Frankreich und Deutschland gegenseitig das Meist, 
begünstigungsrecht in Anspruch nehmen resp. sich gegenseitig zugestehen. Differential, 
zólle mit Italien sind dadurch für beide ausdrücklich zugelassen und vorgesehen, 
und cs ist die Folgerung nicht richtig, auf die hin man dies Recht neuerdings 
preisgegeben bat. daß nämlich Oesterreich auf Grund seines Meistbegünstigungs. 
rechtes die Italien von Deutschland zugestandenen Weinzollennäßigungen ebenfalls 
ohne Weiteres erhalten und auf Grund dessen also auch Frankreich darauf Anspruch 
habe. Denn im Jabre 1871, als der Frankfurter Friede geschloffen 
wurde, bestanden die Meistbegünstigungsverträge Deutschlands und Frankreichs 
»nt ihren Nachbaren bereits seit sechs Jahren, und wenn obige Folgerung richtig 
*) Im April bat sich die Lache etwas weniger ungünstig gestellt: einer 
Mnidercinfuhr von 102 200 Tonnen gegen das Vorjahr stand eine Minderausfuhr 
von 56 800 Tonnen gegen das Vorjahr gegenüber.
	        
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