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wäre, dann müßte der ^ 11 von Anfang an ein ausgeblasencs Ei oder eine Be-
stiminung gewesen sein, mittels deren die denl Freihandclodogma sympathische ab
solute Meistbegünstigung auf einem Umwege eingeführt werden sollte. Beides
ist nicht anzunehmen. Diese Ausdehnung und Verschärfung der Meistbegünstigungs-
klausel ist der dunkle Punkt unserer deutschen Handelsverträge; sie stammt erst
auS den 60 er Jahren. In dem amerikanischen Vertrag von 1828 ist ausdrücklich
bestimmt, daß eine Vergünstigung, die einem dritten Staate von einem der Eon-
trahenten für eine Gegenleistung bewilligt werde, nur gegen Bewilligung der
gleichen „Vergeltung" zu gut kommen soll. Diese Bestimmung gilt noch
heute zwischen Deutschland und den vereinigten Staaten nach dem Vertrage vom
25. März 1843 Artikel 7. Der französische Vertrag von 1862 enthält diesen —
der Natur der Sache nach selbstverständlichen — Vorbehalt nicht. Erst die
preußischen resp Zollvereins-Verträge von 1865 (mit Oesterreich, England und
Belgien) bringen, der damaligen Freihandelsströmung entsprechend, die so außer
ordentlich schädliche, sich schon begrifflich widersprechende Bestimmung, daß „alle
Begünstigungen, die einem dritten Staate gemacht würden" — also auch solche
gegen Gegenleistungen — „ohne Gegenleistung auf den Vertragsstaat über
gehen sollen". Man scheint sich nicht klar gemacht zu haben, daß man damit das
„Recht der meistbegünstigten Nation" geradezu verletzte, indem man gerade
die sich abschließenden „Vertragsstaaten" mit dem Recht einer mehr als
meistbegünstigten Nation ausstattete, da ihnen die gleichen Rechte, wie den
ihre Grenzen öffnenden, ohne die gleichen Gegenleistungen zufielen. In den
1892 er Verträgen ist man in freihändlerischer Richtung noch einen Schritt weiter
gegangen als 186» und 1871, indem man die Meistbegünstigung auch auf die
Frachttarife erstreckte und den Vertragsländern für 12 Jahre die Verpflichtung
auferlegte, die Einfuhr- und Durchfuhrwaaren sämmtlicher Meistbe
günstigten — d. h. so ziemlich der ganzen Welt — zu den billigsten Tarif
sätzen zu fahren, die im eigenen Lande den eigenen Unterthanen
irgendwo «auch alö Nothstandstarife!) bewilligt sind. Deutschland, in der
Mitte des Continents gelegen, fährt hierbei am schlechtesten.
„Infolge dieser Ausdehnung der Meistbegünstigung begründeten die neuen
Handelsverträge mit Oesterreich und Italien, sowie mit Belgien und der Schweiz
nicht sowohl einen engeren handelspolitischen Zusammenschluß der mitteleuropäischen
Staaten gegenüber der Prohibitionspolitik von Rußland. England, Amerika und
Frankreich, als vielmehr eine Herabsetzung und Bindung wichtiger deutscher Zoll
sätze auf 12 Jahre, die unsern übermächtigen Gegnern und schärfsten Concurrente»
nicht nur unter den gleichen Bedingungen, sondern ohne jede Bedingung, ohne
jede Herabsetzung, ohne jede Bindung ebenso zu gut kommt, als unseren Freunden,
die sich gleich uns haben bindeil müssen Daß solche Vertragsabschlüsse günstig
seien für die Produktion unseres Landes, wird man kaum erweisen können, und
wenn in den Vertragsländern vielfach Freude über das Zustandekommen der
deutschen Verträge geherrscht bat, so ist auch das gewiß kein Beweis dafür, daß
dieselben für die deutsche Produktion günstig ausgefallen seien.
„Die deutsche Industrie im Allgemeinen mit wenigen Ausnahmen, die Groß
industrie des Kohlengebietes ohne Ausnahme steht den Handelsverträgen unter
diesen Umständen nicht ohne ernste Besorgniß gegenüber. Es wirkt namentlich
beunruhigend und vertrauenstörend, daß ein Gesetz von so unberechenbarer Trag
weite den Nächstbetheiligten und Schwerstbetroffencn so über den Kopf geworfen