Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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bài,sc ausgewogen. Für Aenderungen im Einzelnen, wenn nur erst eine gewisse 
Spanne Zeit über den Bestand der neuen Verträge dahingegangen und Gewißheit 
darüber erlangt ist, nach welchen Richtungen hin sie zumeist der bessernden Hand 
bedürfen, wird sich dann wohl auch die Möglichkeit finden lassen. — 
„Wen wir uno von dieser allgemeinen Betrachtung den Verhältnissen unseres 
Kreises speciell zuwenden, so ist es begreiflich, daß dieselben durch die neuen Ver 
träge, wenn auch deren Abschluß schon geraume Zeit vor Ablauf des Berichtsjahres 
als sicher betrachtet werden konnte, in einer merkbaren Weise noch nicht beeinflußt 
wurden Tie Aufgabe späterer Berichte wird es sein, die Bilanz der veränderten 
Handelspolitik des Reiches für die in's Spiel kommenden Interessen unseres Kreises 
im Einzelnen zu ziehen." 
Bezirksgrcmlum Fürth. 
„Einen Lichtblick für die Zukunft gewährten jedoch die von der deutschen 
Reichsregierung mit Oesterreich-Ungarn, Italien, der Schweiz und Belgien verein 
barten Handelsverträge, ivelche einen Bruch mit dem unserer Industrie höchst 
schädlichen Schutzzollsystem bedeuten. Allzu große Erwartungen auf eine bessere 
Gestaltung des Handels und allzuviel Vortheile können wir uns jedoch vorerst ans 
diesem Abschlüsse für unsere Industrie nicht versprechen, da manche unserer Wünsche 
auf Herabsetzung der Zölle bein, Handelsverträge mit Oesterreich Ungarn für ver- 
schiedene Artikel fast keine Beachtung gefunden haben." 
Wandels- und Gewerbekammer für Niederbayern (Passau). 
„Ter Abschluß neuer Handelsverträge auf Grund von Zugeständnissen soll 
der unerquicklichen Situation eine Wendung zum Bessern geben. Zugeständnisse 
zu machen, dazu wird sich aber nur Derjenige herbeilassen, der sich in einer 
Zwangslage befindet, in welcher er dieselben nicht verweigern kann, oder aber, der 
von der anderen Seite dagegen Zugeständnisse einzutauschen erhofft, gegenüber 
welchen er die eigenen für miuderwerthig hält. Betrachtet man die Frage näher, 
mit welchen Staaten speciell Deutschland in vertragsmäßig geordnete Handels^ 
beziebungen zu treten in der Lage ist, so scheiden bei Beurtheilung dieser Möglichkeit 
die Vereinigten Staaten von Amerika nebst Rußland, Frankreich und England 
vorläufig aus; letzteres, weil das noch geltende Freihandelsprincip zu Handels 
verträgen keinen Anlaß gibt, erstere, weil dieselben mit ihrer Mac Kinley-Bill 
einen nahezu ausschließenden Standpunkt einnehmen und denselben, gelingt cs, die 
südamerikanischen Staaten zum Anschluß heranzuziehen, auch behaupten zu können 
vermeinen, obzwar nicht übersehen werden darf, daß auch dieses Wirthschaftsgebiet 
mit verschiedenen Produkten — erwähnt seien Petroleum, Baumwolle, Getreide 
und Fleischwaaren — aus den Auslandsmarkt angewiesen ist und hier das Princip 
eine wunde Stelle hat. Auch Rußland und Frankreich, von dem Streben beherrscht, 
durch Hobe Zölle und dadurch bedingte Erschwerung oder Ausschließung der aus^ 
ländischen Konkurrenz den Markt im eigenen Inlande zu sichern, zeigen sich dem 
Abschlüsse von Handelsverträgen abgeneigt. Und doch greift speciell in Frankreich 
bereits die Bcsorgniß vor wirthschaftlicher Isolirung Platz, indem es einen neuen 
Zollverein sich gründen siebt, an dem es keinen Antheil bat, und gegen dessen 
Schranken in Anbetracht der Beschaffenheit seiner Ausfuhrartikel weder die Meist, 
begünstigungsklaustl noch der Minimaltarif wirksam sind.
	        
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