Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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aie- dieses auf denjenigen nach der Schweiz angewiesen ist, somit ein etwa aus- 
brechcnder Zollkrieg kaum von langer Dauer sein dürfte, da es im dringenden 
Interesse der Schweiz läge, denselben baldmöglichst zu beenden . . . Leider sind 
die von uns und einer Anzahl anderer deutschen Handelskammern in diesem Betreff 
unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben, denn der „diene Vertragstarif 
der Schweiz, welcher die in Rede stehenden außerordentlichen Zollerhebungen ent 
hält, wurde vom Reichstag angenommen und ist am 1. Februar 1892 iu Kraft 
getreten. Bei Besprechung der iu Betracht kommenden einzelnen Industriebranchen 
im zweiten Theil dieses Berichtes werden wir auf den Einfluß, welchen der Vertrag 
vermuthlich auf denselben ausüben wird, zurückkommen. Am 20. April 1992 ge 
langte auch der Handelsvertrag zwischen Italien und der Schweiz zum Abschluß, 
welcher selbstverständlich auch für die deutschen Interessenten von Bedeutung ist. 
Mit dem Vertrag hört der Zollkrieg auf und diejenigen Länder, welche gleich 
Deutschland mit der Schweiz und Italien in Vertragsbeziehungen stehen, verlieren 
die Vortheile, welche sie aus diesem Zollkrieg vorübergehend gezogen haben . . . 
In dem neuen schweizerisch-italienischen Handelsvertrag ist eine Reihe von beider 
seitigen Zollermäßigungen enthalten. Bei genauerer Durchsicht findet man. daß 
diese zum großen Tbeil identisch mit den von den beiden Ländern bereits Deutsch 
land u. s. w. gewährten Zollreductionen sind. Ein anderer -rcheil der in dem 
neuen Vertrag enthaltenen Eonventionalzöllc ist allerdings neu; an diesen Zoll- 
ermäßigungen würden kraft der Meistbegünstigung auch die anderen Vertragsstaaten, 
so Deutschland, von dem Momente des Inkrafttretens des Vertrages an Theil 
nehmen. Das ist die zweite Richtung, in welcher der Vertrag für deutsche In 
teressen Bedeutung gewinnen kann. Doch dürfte diese, nach flüchtiger Durchsicht 
des Vertragswertes zu schließen, mehr theoretischer Natur sein, da die neu ver 
einbarten Eonventionalzöllc überwiegend specielle Exportartikel Italiens bczw. 
der Schweiz betreffen, welche nicht auch oder nur in geringem Maße Exportartikel 
Deutschlands sind. Durch den neuen Vertrag, welcher für die Handelspolitik von 
großer Bedeutung ist, wird die Kette des Vertragssystems zwischen Deutschland. 
Oesterreich Ungarn, Belgien. I,alien und der Schweiz geschlossen, in die durch den 
kurzen schweizerisch-italienischen Zollkrieg ein Loch gerissen war. Handelspolitisch 
interessant ist auch der Art. 14 des Vertrages, welcher bestimmt, daß Fragen, be 
treffend die Auslegung und Anwendung dev Vertrages, im Streitfall auf schiede 
richterlichem Wege, zu lösen sind. Diese Idee eines schiedsrichterlichen Ausgleichs 
ist gelegentlich der parlamentarischen Berathungen der neuen Handelsverträge zu 
erst in Wien, dann auch in Berlin und den anderen betheiligten Legislativen aus 
der Mitte der Volksvertreter durch Resolutionen angeregt worden. Im schweizerisch 
italienischen Handelsvertrag ist sic zum ersten Mal zu einem Vertragspunkte er- 
hoben worden." 
Handelskammer für den Mrcis Mannheim 
„Mit dem 1. Februar 1892 läuft bekanntlich eine Reibe von Handels und 
Schifffahrtsverträgcu mitteleuropäischer Staaten ab. Es ist natürlich, daß and' 
im Laufe des Jahres vielfach Anlaß war, in mehr oder minder eingehender Weise 
die lffroßh. Staatsregierung auf die Bedürfnisse von Haupel und Verkehr hinzu 
weisen. Wir geben uns der angenehmen Hoffnung hin, daß die bekannt gegebenen 
Wünsche auch zum größten Theile die Berücksichtigung der hohen verbündeten 
Regierungen bei den Vertragsverhandlungen selbst erfahren haben. Allerdings
	        
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