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aie- dieses auf denjenigen nach der Schweiz angewiesen ist, somit ein etwa aus-
brechcnder Zollkrieg kaum von langer Dauer sein dürfte, da es im dringenden
Interesse der Schweiz läge, denselben baldmöglichst zu beenden . . . Leider sind
die von uns und einer Anzahl anderer deutschen Handelskammern in diesem Betreff
unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben, denn der „diene Vertragstarif
der Schweiz, welcher die in Rede stehenden außerordentlichen Zollerhebungen ent
hält, wurde vom Reichstag angenommen und ist am 1. Februar 1892 iu Kraft
getreten. Bei Besprechung der iu Betracht kommenden einzelnen Industriebranchen
im zweiten Theil dieses Berichtes werden wir auf den Einfluß, welchen der Vertrag
vermuthlich auf denselben ausüben wird, zurückkommen. Am 20. April 1992 ge
langte auch der Handelsvertrag zwischen Italien und der Schweiz zum Abschluß,
welcher selbstverständlich auch für die deutschen Interessenten von Bedeutung ist.
Mit dem Vertrag hört der Zollkrieg auf und diejenigen Länder, welche gleich
Deutschland mit der Schweiz und Italien in Vertragsbeziehungen stehen, verlieren
die Vortheile, welche sie aus diesem Zollkrieg vorübergehend gezogen haben . . .
In dem neuen schweizerisch-italienischen Handelsvertrag ist eine Reihe von beider
seitigen Zollermäßigungen enthalten. Bei genauerer Durchsicht findet man. daß
diese zum großen Tbeil identisch mit den von den beiden Ländern bereits Deutsch
land u. s. w. gewährten Zollreductionen sind. Ein anderer -rcheil der in dem
neuen Vertrag enthaltenen Eonventionalzöllc ist allerdings neu; an diesen Zoll-
ermäßigungen würden kraft der Meistbegünstigung auch die anderen Vertragsstaaten,
so Deutschland, von dem Momente des Inkrafttretens des Vertrages an Theil
nehmen. Das ist die zweite Richtung, in welcher der Vertrag für deutsche In
teressen Bedeutung gewinnen kann. Doch dürfte diese, nach flüchtiger Durchsicht
des Vertragswertes zu schließen, mehr theoretischer Natur sein, da die neu ver
einbarten Eonventionalzöllc überwiegend specielle Exportartikel Italiens bczw.
der Schweiz betreffen, welche nicht auch oder nur in geringem Maße Exportartikel
Deutschlands sind. Durch den neuen Vertrag, welcher für die Handelspolitik von
großer Bedeutung ist, wird die Kette des Vertragssystems zwischen Deutschland.
Oesterreich Ungarn, Belgien. I,alien und der Schweiz geschlossen, in die durch den
kurzen schweizerisch-italienischen Zollkrieg ein Loch gerissen war. Handelspolitisch
interessant ist auch der Art. 14 des Vertrages, welcher bestimmt, daß Fragen, be
treffend die Auslegung und Anwendung dev Vertrages, im Streitfall auf schiede
richterlichem Wege, zu lösen sind. Diese Idee eines schiedsrichterlichen Ausgleichs
ist gelegentlich der parlamentarischen Berathungen der neuen Handelsverträge zu
erst in Wien, dann auch in Berlin und den anderen betheiligten Legislativen aus
der Mitte der Volksvertreter durch Resolutionen angeregt worden. Im schweizerisch
italienischen Handelsvertrag ist sic zum ersten Mal zu einem Vertragspunkte er-
hoben worden."
Handelskammer für den Mrcis Mannheim
„Mit dem 1. Februar 1892 läuft bekanntlich eine Reibe von Handels und
Schifffahrtsverträgcu mitteleuropäischer Staaten ab. Es ist natürlich, daß and'
im Laufe des Jahres vielfach Anlaß war, in mehr oder minder eingehender Weise
die lffroßh. Staatsregierung auf die Bedürfnisse von Haupel und Verkehr hinzu
weisen. Wir geben uns der angenehmen Hoffnung hin, daß die bekannt gegebenen
Wünsche auch zum größten Theile die Berücksichtigung der hohen verbündeten
Regierungen bei den Vertragsverhandlungen selbst erfahren haben. Allerdings