Full text: Das Unternehmen und der Unternehmergewinn vom historischen, theoretischen und praktischen Standpunkte

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Ertrag desselben, welcher aus den für die eigene Verzehrung be 
stimmten Erzeugnissen und aus dem Erlöse des verkauften Teiles 
derselben besteht. Hievon hat der Unternehmer denjenigen Per 
sonen , die ihm bei dem Gewerbe beistanden, die ausbeduugenen 
Anteile an Grund- und Kapitalrente und Arbeitslohn zu entrichten, 
ferner die Anschaffung der zum Gewerbebetriebe erforderlichen 
Güter zu bestreiten, insoferne nicht der eine oder der andere dieser 
Anteile ihm selbst gebührt. Was ihm nach Abzug dieser Aus 
gaben (Gewerbskosten) als Vergütung für die Beschwerden, Mühen 
und Gefahren seiner Unternehmung übrig bleibt, ist der Gewerbs- 
verdienst, profit de Tentrepreteur, nicht ganz angemessen Gewerbs- 
oder Unternehmergewinn genannt.« Wir sehen, dass er den Kapital 
zins für eigene Kapitale und den Lohn für eigene technische Arbeit 
in den Unternehmergewinn einbezieht. Gleich weiter schreibt er: 
«Ein vertragsmäßiges Ausbedingen, wie bei den drei anderen Zweigen 
der Einkünfte, kann bei diesem Einkommen nicht stattfinden, weil 
es unmittelbar von dem Erfolge der Unternehmungen bestimmt 
wird, weshalb auch seine Größe anderen Personen am wenigsten 
bekannt ist und nur aus verschiedenen Kennzeichen annähernd ver 
mutet werden kann. Wenn aber der Gewerbsverdienst ganz weg 
fiele, so würden die Unternehmungen aufhören, nur etwa solche 
einfache ausgenommen, zu denen sich einzelne Arbeiter entschließen, 
um fortwährend in ihrer Beschäftigung bleiben zu können, oder 
einzelne Grund - und Kapitalbesitzer, um sich den Bezug einer 
gewissen líente zu sichern.« — »Dies Einkommen«, führt er weiter 
aus, «unterscheidet sich wesentlich von der Kapitalrente, welche in 
sehr vielen Fällen vertragsmäßig festgesetzt wird und größtenteils 
reines Einkommen ist, aber auch von dem Lohne, weil es ebenfalls 
nicht wie dieser ausbedungen werden kann und nicht bloß von der 
Thätigkeit des Unternehmers, sondern zugleich von der Größe des 
angewandten Kapitals abhängt. Es kann betrachtet werden : 1. nach 
seinem ganzen Jahresbetrage, im Vergleiche mit dem Unterhalts- 
bedarfe des Unternehmers; 2. im Verhältnis zu dem Kapitale als 
ein gewisser Teil (Prozentsatz) desselben.« Und in der Anmerkung 
lesen wir: «Wegen des genauen Zusammenhanges des Gewerbever 
dienstes mit dem Kapitale ist es gewöhnlich, jenen in Prozenten 
des Letzteren auszudrücken.« So wirft Rau theoretische Betrach 
tungen mit praktischen Erfahrungen zusammen. Um die Quote 
des Unternehmergewinnes groß zu gestalten, gibt Rau eine Menge 
wirtschaftspolitischer Fingerzeige.
	        
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