16
Ertrag desselben, welcher aus den für die eigene Verzehrung be
stimmten Erzeugnissen und aus dem Erlöse des verkauften Teiles
derselben besteht. Hievon hat der Unternehmer denjenigen Per
sonen , die ihm bei dem Gewerbe beistanden, die ausbeduugenen
Anteile an Grund- und Kapitalrente und Arbeitslohn zu entrichten,
ferner die Anschaffung der zum Gewerbebetriebe erforderlichen
Güter zu bestreiten, insoferne nicht der eine oder der andere dieser
Anteile ihm selbst gebührt. Was ihm nach Abzug dieser Aus
gaben (Gewerbskosten) als Vergütung für die Beschwerden, Mühen
und Gefahren seiner Unternehmung übrig bleibt, ist der Gewerbs-
verdienst, profit de Tentrepreteur, nicht ganz angemessen Gewerbs-
oder Unternehmergewinn genannt.« Wir sehen, dass er den Kapital
zins für eigene Kapitale und den Lohn für eigene technische Arbeit
in den Unternehmergewinn einbezieht. Gleich weiter schreibt er:
«Ein vertragsmäßiges Ausbedingen, wie bei den drei anderen Zweigen
der Einkünfte, kann bei diesem Einkommen nicht stattfinden, weil
es unmittelbar von dem Erfolge der Unternehmungen bestimmt
wird, weshalb auch seine Größe anderen Personen am wenigsten
bekannt ist und nur aus verschiedenen Kennzeichen annähernd ver
mutet werden kann. Wenn aber der Gewerbsverdienst ganz weg
fiele, so würden die Unternehmungen aufhören, nur etwa solche
einfache ausgenommen, zu denen sich einzelne Arbeiter entschließen,
um fortwährend in ihrer Beschäftigung bleiben zu können, oder
einzelne Grund - und Kapitalbesitzer, um sich den Bezug einer
gewissen líente zu sichern.« — »Dies Einkommen«, führt er weiter
aus, «unterscheidet sich wesentlich von der Kapitalrente, welche in
sehr vielen Fällen vertragsmäßig festgesetzt wird und größtenteils
reines Einkommen ist, aber auch von dem Lohne, weil es ebenfalls
nicht wie dieser ausbedungen werden kann und nicht bloß von der
Thätigkeit des Unternehmers, sondern zugleich von der Größe des
angewandten Kapitals abhängt. Es kann betrachtet werden : 1. nach
seinem ganzen Jahresbetrage, im Vergleiche mit dem Unterhalts-
bedarfe des Unternehmers; 2. im Verhältnis zu dem Kapitale als
ein gewisser Teil (Prozentsatz) desselben.« Und in der Anmerkung
lesen wir: «Wegen des genauen Zusammenhanges des Gewerbever
dienstes mit dem Kapitale ist es gewöhnlich, jenen in Prozenten
des Letzteren auszudrücken.« So wirft Rau theoretische Betrach
tungen mit praktischen Erfahrungen zusammen. Um die Quote
des Unternehmergewinnes groß zu gestalten, gibt Rau eine Menge
wirtschaftspolitischer Fingerzeige.