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Nach der Servianischen Verfassung waren Acker und Weide,
wie in der germanischen Dreifelderwirtschaft gemeinschaftliches
Eigentum, die wirtschaftliche Thätigkeit war im ganzen eine
Familienthätigkeit, und nur Sklaven und Vieh waren getrennter
persönlicher Besitz. Rom war, wie früher Griechenland, ein Acker
baustaat und seine ganze Kriegs- und Eroberungspolitik hing mit
seiner Agrarverfassung zusammen. Der Ackerbau wurde aber hier
der Ausgangspunkt mannigfaltiger Unternehmungen: Die Römer
kannten die Einrichtungen der Berieselung und der Drainage. Mit
der theoretischen Behandlung des Ackerbaues durch die Scriptures
de Re Agraria und Re Rustica aus der Zeit der sinkenden Republik
entstand auch die erste physiokratische Schule der Nationalökonomie,
welche sich mit dem 18. Jahrhundert in Frankreich im modernen
Geiste wiederholen sollte.
Wie in Griechenland zur Zeit der höchsten Blüte, so waren
auch in Rom Handel, Gewerbe und Industrie verachtet. Alle Arbeit
besorgten Sklaven, und insbesondere waren es griechische Sklaven,
welche die Träger der Künste und Wissenschaften und die Erzieher
der Kinder römischer Bürger wurden. Cicero*) ruft aus: nSordidi
etiam putandi, qui mercantur a mercatoribus, quod statim vendant 5
nihil enim proficiant, nisi admodum mentiantur, nec vero est
quicquam turpius vanitate. Opificesque omnes in sórdida arte ver-
saiitur; nec enim quicquam ingenum habere potest officina«. — So
weit ging die Verachtung eines jeden Geldgeschäftes, dass man in
Rom, wo man ja bereits alle Steuerarten kannte, welche die moderne
f'inanzverwaltung einzuheben pflegt, die Einhebung der Steuern an
I’rivatunternehmer verpachtete, eine Einrichtung, die zur Zeit des
l'hysiokratismus in Frankreich ebenfalls zur Erscheinung gelangt
ist. Die Industrie war aber für Staatsmänner Roms geradezu ein
Verbrechen: Augustus verurteilte den Senator Avienus zum Tode,
weil er die Leitung einer Manufaktur übernommen hatte. Und die
geschäftliche Arbeit war eine Schande: Ladenmädchen wurden den
Freudendirnen gleich gehalten.
Die Gewerbe nahmen eine untergeordnete Stellung ein, und die
Handwerker, deren es nur wenige Arten gab, als: Goldschmiede,
Kupferschmiede, Zimmerleute, Walker, Färber, Töpfer, Schuster und
Flötenspieler, waren vom Waffenrechte ausgeschlossen, und nur
durch die Notwendigkeit gezwungen, wurden Zimmerleute und
*) De offlciis. Lib. 1. Cap. XLII, 160.