Full text: Das Unternehmen und der Unternehmergewinn vom historischen, theoretischen und praktischen Standpunkte

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Nach der Servianischen Verfassung waren Acker und Weide, 
wie in der germanischen Dreifelderwirtschaft gemeinschaftliches 
Eigentum, die wirtschaftliche Thätigkeit war im ganzen eine 
Familienthätigkeit, und nur Sklaven und Vieh waren getrennter 
persönlicher Besitz. Rom war, wie früher Griechenland, ein Acker 
baustaat und seine ganze Kriegs- und Eroberungspolitik hing mit 
seiner Agrarverfassung zusammen. Der Ackerbau wurde aber hier 
der Ausgangspunkt mannigfaltiger Unternehmungen: Die Römer 
kannten die Einrichtungen der Berieselung und der Drainage. Mit 
der theoretischen Behandlung des Ackerbaues durch die Scriptures 
de Re Agraria und Re Rustica aus der Zeit der sinkenden Republik 
entstand auch die erste physiokratische Schule der Nationalökonomie, 
welche sich mit dem 18. Jahrhundert in Frankreich im modernen 
Geiste wiederholen sollte. 
Wie in Griechenland zur Zeit der höchsten Blüte, so waren 
auch in Rom Handel, Gewerbe und Industrie verachtet. Alle Arbeit 
besorgten Sklaven, und insbesondere waren es griechische Sklaven, 
welche die Träger der Künste und Wissenschaften und die Erzieher 
der Kinder römischer Bürger wurden. Cicero*) ruft aus: nSordidi 
etiam putandi, qui mercantur a mercatoribus, quod statim vendant 5 
nihil enim proficiant, nisi admodum mentiantur, nec vero est 
quicquam turpius vanitate. Opificesque omnes in sórdida arte ver- 
saiitur; nec enim quicquam ingenum habere potest officina«. — So 
weit ging die Verachtung eines jeden Geldgeschäftes, dass man in 
Rom, wo man ja bereits alle Steuerarten kannte, welche die moderne 
f'inanzverwaltung einzuheben pflegt, die Einhebung der Steuern an 
I’rivatunternehmer verpachtete, eine Einrichtung, die zur Zeit des 
l'hysiokratismus in Frankreich ebenfalls zur Erscheinung gelangt 
ist. Die Industrie war aber für Staatsmänner Roms geradezu ein 
Verbrechen: Augustus verurteilte den Senator Avienus zum Tode, 
weil er die Leitung einer Manufaktur übernommen hatte. Und die 
geschäftliche Arbeit war eine Schande: Ladenmädchen wurden den 
Freudendirnen gleich gehalten. 
Die Gewerbe nahmen eine untergeordnete Stellung ein, und die 
Handwerker, deren es nur wenige Arten gab, als: Goldschmiede, 
Kupferschmiede, Zimmerleute, Walker, Färber, Töpfer, Schuster und 
Flötenspieler, waren vom Waffenrechte ausgeschlossen, und nur 
durch die Notwendigkeit gezwungen, wurden Zimmerleute und 
*) De offlciis. Lib. 1. Cap. XLII, 160.
	        
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