Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Die kollektive Regelung des Arztvertrages ist um so wichtiger, 
als die Zahl der Kassenärzte steigt. Der Arztvertrag kann ver- 
hältnismässig leicht in den Staaten abgeschlossen werden, wo die 
Krankenkassen über eine verhältnismässig kleine Zahl von fest- 
angestellten Ärzten verfügen. Hingegen ist in Staaten‘ mit 
anbeschränkter oder beschränkter Arztwahl die Herbeiführung 
eines die Ärzteschaft und die Versicherungsträger befriedi- 
genden Arztvertrages noch mit erheblichen Schwierigkeiten ver- 
ounden. 
Im folgenden soll kurz angedeutet werden, wie die Kollektiv- 
cegelung des Arztvertrages in Deutschland und in Grossbritannien, 
jenen. zwei Ländern, die die höchste Zahl von Versicherten und 
Kassenärzten aufweisen, erfolgt. Der formale Unterschied zwischen 
beiden. Staaten ist sehr gross; in der Praxis schwächt sich der 
Unterschied ab. Die Entwicklung erscheint in der gleichen Richtung 
zu verlaufen : Festsetzung eines Reichskollektivvertrages zwischen 
Ärzten und Krankenkassen, Anpassung des Reichsvertrages an 
3rtliche Verhältnisse im Wege lokaler Kollektivvereinbarungen, 
Individualvertrag durch Annahme der kollektivvertraglich fest- 
gestellten Bedingungen. 
In Deutschland hat der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen 
ım 12. Mai 1924 Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträg® 
zufgestellt. Die Richtlinien heben die Vertragsfreiheit der Kassen und 
Kassenärzte nicht auf, enthalten vielmehr allgemeine Grundsätze Zur 
Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten 
zur Sicherung gleichmässiger und angemessener Vereinbarungen. Für 
Jen Fall von Meinungsverschiedenheiten bringen sie zum Ausdruck, was 
im beiderseitigem Interesse als angemessen zu gelten hat. 
Der Arztvertrag kann als Einzelvertrag oder als Kollektivvertraß 
yeschlossen werden. Bei der organisierten freien Ärztewahl erfolgt der 
Abschluss eines Kollektivvertrages mit der Organisation der Kassen“ 
ärzte. Die Kassenärzte sind verpflichtet, die gesamte ärztliche Versorgung 
zuszuführen, welche die Kassenmitglieder, die sie in Anspruch nehm®"; 
tür sich und ihre Familie von der Kasse beanspruchen können, Sie sind 
verpflichtet, eine nicht erforderliche Behandlung abzulehnen und sich 
nsbesondere hinsichtlich der Art und des Umfanges der ärztlichen Ver- 
richtung auf das notwendige Mass zu beschränken und alles zu vermeiden, 
was eine überflüssige Inanspruchnahme der Krankenhilfe herbeiführen 
kann. Bei der Verordnung von Arzneien und Heilmitteln haben sich, die 
Kassenärzte an die vom Reichsausschuss aufgestellten Grundsätze über 
die wirtschaftliche Verordnungsweise zu halten. Die Verordnung VOM 
Bädern, Massagen, Brillen und von anderen kleineren Hilfsmitteln sind der 
Kassenverwaltung vor der Ausführung vorzulegen ; die Überweisung 
in ein Krankenhaus bedarf der vorherigen Genehmigung des Kassen vor” 
standes. Die Krankenkasse ist berechtigt, den Kranken jederzeit durch 
einen Vertrauensarzt oder durch den hierfür bestimmten Ausschuss unter” 
suchen zu lassen. Die Entscheidung des Vertrauensarztes oder des Unter“ 
zuchungsausschusses ist massgebend, sofern nicht ein etwa bestellter Ober- 
zutachter anders befindet. Der Arztvertrag soll auf mindestens ein Jahr g° 
schlossen werden. Nach diesem Richtlinien sind die Beziehungen zwischen 
Ärzten und Krankenkassen zu gestalten.
	        
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