II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht. § 3.
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in der Vollversammlung wurde, obwohl schon der Ausschuß im § 5 den 31. Dez.
1918 durch den 30. Juni 1919 ersetzt hatte, dementsprechend auch der § 2 Abs. 2
geändert. Dagegen wurde ein weiterer Antrag Gothein u. Gen., im Interesse
der Kolonialdeutschen im Abs. 1 11 statt „1. Jan. 1914" zu setzen „1. Aug. 1914",
abgelehnt, nachdem ihm der Regierungsvertreter widersprochen hatte (Sten.B.
S. 2516 D bis 2517 C).
II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht.
1. Beschränkung auf natürliche Personen. Übereinstimmend mit
dem BSt.G., aber abweichend vom WBG., dem KSt.G., dem KAG. 1918 und
dem KAG. 1919 beschränkt sich das VZAG. auf natürliche Personen. Doch
entspricht dies dem mit dem KSt.G. eingeschlagenen Wege, diese nach dem
Vermögenszuwachs, Gesellschaften nach dem geschäftlichen Mehrgewinn zu
besteuern. Nachdem einmal dieser Weg eingeschlagen war, verbot es sich, zu
der Vermögenszuwachsabgabe auch die Erwerbsgesellschaften heranzuziehen.
Wenn nun auch der als Geschäftsgewinn der Gesellschaften geltende „Bilanz-
gewinn" in dem Überschuß aller Aktiven einer Unternehmung über ihre Passiva
besteht, so ist er doch nicht Vermögenszuwachs im Sinne des VZAG., des BSt.G.
und des KSt.G. Denn der Begriff des „Vermögens" und der „Schulden"
im § 40 HGB. ist ein anderer, weiterer, als der steuerrechtliche, weil er sämt
liche Aktiva und Passiva des Unternehmens umfaßt ohne Unterschied, ob jene
Stammvermögen oder Ertrag, diese Kapitalschulden oder Werbungskosten sind,
während der steuerrechtliche Vermögensbegriff Ertrag und Werbungskosten dem
(Aktiv- und Passiv-) Vermögen gegenüberstellt, aussondert. Der Geschäfts-
gewinn enthält also sowohl den vollen Reinertrag als auch die Vermehrung
des Stammvermögens, durch Wertsteigerung des bisherigen und Hinzukommen
von Neuvermögen, nach Abzug der Wertminderungen und Bestandteilsaus-
gänge, der Vermögenszuwachs im Sinne des VZAG., des KSt.G. und des
BSt.G. nur die Vermehrung des Stammvermögens im Sinne sowohl der
Wertsteigerung der bei Beginn des Veranlagungszeitraums vorhanden ge-
wesenen Bermögensbestandteile als auch des Wertes der dem Vermögen inner
halb dieses Zeitraums neu hinzugefügten Bestandteile abzüglich der Wcrtver-
minderung der bisherigen Bestandteile und des Wertverlustes infolge Aus-
scheidens solcher aus dem Vermögen. Der Begriff des Geschäftsgewinnes ist
somit, wie er andererseits, weil er das bei Beginn des maßgebenden Zeitraums
bereits vorhandene Vermögen nicht mitumfaßt, offenbar ein engerer Begriff
als der des (Rein-) Vermögens überhaupt ist, so ein weiterer Begriff als der des
Vermögenszuwachses, indem er den gesamten Reinertrag, nicht bloß, wie jener
den zur Vermögensbildung verwandten, umschließt. Der durch die Differenz
zwischen solchen Geschäftsgewinnen zweier Perioden dargestellte Mehrge
winn aber ist ein völlig anderer Begriff als der Vermögenszuwachs; denn
er umfaßt nicht das gesamte Ergebnis eines bestimmten Zeitraums, sondern
nur denjenigen Teil desselben, um den es höher als das eines früheren Zeit-
raums ist, andererseits zu diesem Teile auch den in einem Vermögenszuwachs
nicht enthaltenen, nicht zur Bermögensbildung verwandten Ertrag. Läßt man
den letzteren grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Geschäftsgewinn und
daher auch Mehrgewinn und dem Vermögenszuwachs außer Betracht, so er
scheint somit der Mehrgewinn gegenüber dem letzteren als der engere Begriff,
wie der Mehrgewinn in der vorher erörterten Beziehung gegenüber dem Ge
schäftsgewinn, dieser wieder dem Vermögen gegenüber begrifflich ein Minus
bedeutet.