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III. Strafrecht.
vorgeschriebene Enthauptung (8 13 St. G.B.), welche je nach dem Recht des einzelnen
Bundesstaates durch Beil, Schwert oder Fallbeil vollzogen wird. Das noch nicht er—
füllte Streben nach einem humaneren Vollzuge hat New York (Gesetz vom 4. Juni 1888)
oeranlaßt, zur Hinrichtung die Elektrizität zu verwenden. Aber in den Erwartungen,
die man hieran anknüpfte, ist man sehr enttäuscht worden. Die Tötung durch Elektrizität
ist oft eine langwierigere als die durch Enthauptung vollzogene.
Einer, namentlich früher besonders betonten, Voraussetzung für einen zweck—
entsprechenden Vollzug ist das heutige Recht durch den Ausschluß der OEffentlichkeit gerecht
zeworden. Um der Hinrichtung das Anstößige und den Charakter eines Schauspiels zu
nehmen, läßt man sie heute hinter den Mauern eines Gefängnisses, aber unter Zu—
ziehung von Solennitätszeugen, stattfinden (vergl. & 486 St. P. O.).
b) Freiheitsstrafen.
Entsprechend der Dreiteilung der strafbaren Handlung in Verbrechen i. e. S.
Vergehen und Übertretung gibt es drei Hauptfreiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis und
Haft. Dazu kommt für die beiden schwereren Deliktsarten die Festungshaft als eine
Strafe bei nicht ehrenrührigem Verhalten.
Zuchthausstrafe. Die Zuchthausstrafe ist die Einsperrung in eine Gefangen—
anstalt mit der Bezeichnung, welche der Strafe den Namen gegeben hat. Ihre Dauer
ist in den ausdrücklich im Gesetz bezeichneten Fällen eine lebenslängliche, außerdem eine
zeitige von 14515 Jahren (& 14 St. G.B.). Sie wird erkannt in vollen Monaten und
muß mindestens ein Jahr betragen (8 414 Abs. 2, 8 19 Abs. 2 St.G.B.). Ihr
Wesen besteht in dem intensiven Zwang zu den in der Anstalt gerade eingeführten
Arbeiten (4 150 St. G.B.). Auf die Fäͤhigkeiten und Verhältnisse des Zuchthäuslers
wird keine Rücksicht genommen. Dieser sinkt zur bloßen Arbeitsmaschine herab. Darum
steht auch seiner Verwendung außerhalb der Anstalt kein Hindernis entgegen.
Gefängnisstrafe. Anders bei der Gefängnisstrafe, deren geringere Schwere
sich schon in der geringeren Dauer — 1 Tag bis 5 Jahre — zeigt (8 16 St. G. B.).
Die Gefängnissträflinge dürfen verlangen, daß die Arbeiten, zu denen sie angehalten
werden, ihrer Individuglität angepaßt sind. Aber so schön dieser Grundsatz theoretisch
ist, er läßt sich in der Praxis nicht konsequent durchführen. Denn es ist schlechterdings
unmöglich, so viele verschiedenartige Arbeiten in der Gefangenanstalt einzuführen, als
nötig wären, um jedem Gefangenen gerecht zu werden. Damit aber verwischt sich der
Begensatz zwischen Zuchthaus und Gefängnis. Er tritt höchstens darin noch hervor, daß
der Gefaͤngnissträfling nicht wider seinen Willen zur Außenarbeit herangezogen werden
cann. Auch dies wird bisweilen illusorisch, da im Interesse der kleinen Amtsgerichts⸗
gefängnisse, denen es häufig an Arbeitsgelegenheit fehlt, der Gefängnisverwaltung die
jedem Strafzweck zuwiderlaufende Befugnis gegeben ist, den Gefangenen beschäftigungslos
zu lassen. Die Beschäftigungslosigkeit kann aber als besonders drückend und als eine
Art Zusatzstrafe empfunden werden. Darum muß dem Sträfling auf sein Verlangen
Arbeit gegeben werden. Hat nun die kleine Gefangenanstalt keine genügende Arbeitsgelegenheit
in ihren Räumen, dann muß sich der Sträfling, der Arbeit wünscht,
zur Außenarbeit bequemen. Wegen der praktischen Undurchführbarkeit des begrifflichen
Unterschieds zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wäre es in der Tat sehr zu er—
wvägen, ob nicht beide zu einer einheitlichen Strafart verschmolzen werden könnten. Dann
allerdings müßte das Gebiet der dritten Hauptfreiheitsstrafe etwas erweitert werden.
Haftstrafe. Die Haftstrafe besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Sie ist als
Strafe für die geringfügigsten Delikte von geringster Dauer, nämlich 1 Tag bis 6 Wochen
8 18 St. G. B.), Liederlichen Personen gegenüber würde die einfache Freiheitsentziehung
kaum eine Strafe bedeuten. Darum gestattet man bei solchen mit der Haft Arbeitszwang
und Außenarbeit zu verbinden (9 862 Abs. 1 St. G. B.).
Festungshaft. Die Festungshaft ist zwar als custodia honesta eine durch die
Art des Vollzuges milde Strafe — sie besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise des Gefangenen — kann aber durch die Läuge der