Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 571 
der Erstgeburt (ggnatische Linealprimogenitur) bald als bestes Mittel zum Zweck erkannt, feit 
dem späteren Mittelalter allmählich überall angenommen und von dem modernen Staat, der ab⸗ 
joluten, sodann der konstitutionellen Monarchie uͤbernommen wurde. Übernommen wurde, — freikich 
nicht ohne eine vollständige Umwandlung der rechtlichen Natur des Thronfolgerechts, welche den 
Begensatz zwischen Patrimonialherrschaft und modernem Staatsgedanken in seiner ganzen Tiefe offenbart. 
Das Land, ist zum Staat, das Objekt der Landeshoheitsrechte zum Subjekt der Staatsgewalt, die Eigen— 
umsherrschaft des Lgndesherrn ist zur Organschaft im Staat, ausgeübt durch das Staatsoberhaupt, 
Jeworden. Für den Äübergang dieser höchsten Staatsorganschaft von einer Person auf die andere gilt 
noch immer jene Folgeordnung, deren leitende Grundsätze bereits in den Haus⸗, Landes⸗ und Reichs⸗ 
zesetzen des 14. und 15. Jahrhunderts erscheinen. Aber sie gilt nicht mehr als Erb folge. Wenn 
der alte König die Augen schließt, so ist dies hinsichtlich des Gegenftandes, um welchen es sich hier 
handelt, hinsichtlich der Staatsgewalt, kein Erbfall, denn der, dem dies Gut gehört, ist gar nicht 
gestorben: es ist nicht der König, sondern der Staat. Jene Folgeordnung gilt vielmehr heute als 
Successionsordnung in einem rein staats-(nicht privat-)Rrechtischen Sinne? als eine Rorm, nach 
welcher sich die Berufung zu dem obersten Staatsamie vollzieht. Die Bezeichnung unserer Verfassungs⸗ 
form als „Erbmonarchie? ist durch die geschichtliche Ruͤckerinnerung erklärt und gerechtfertigt; sie 
vill nicht sagen, daß Staat und Staatsgewalt dem jedezmaligen Thronfolger im Rechtssinne hinter—⸗ 
assen und auf ihn vererbt werden, sondern daß der Übergang der höchsten Staatsorganschaft von 
einem Individuum auf das andere in Formen erfolgt, welche dem privatrechtlichen Vorgang des 
Erbens ähnlich sind. 
Das Wesen der Monarchie Organschaft im Staat. Wie alle Rechtssätze F 
diese Organschaft auf dem Willen des Staates beruhen, so auch diejenigen über ihron 
Erwerb; das Thronfolgerecht ist Staatsrecht. Damit ist nicht gesagt, daß es überall 
und immer formelles Verfassungsrecht sein oder auf modernen, konstilutionellen Gesetzen 
beruhen muß. Der konstitutionelle Staat hat die im alten Haus-, Landess und Reichs⸗ 
recht ausgebildete Successionsordnung nicht immer kodifiziert, d. h. in den Text der 
Verfassungsurkunde aufgenommen, sondern sie vielfach da stehen lassen, wo sie stand, 
nsbesondere auf den Tafeln des — geschriebenen oder ungeschriebenen — Hausrechts der 
regierenden Familie. Tatsächlich bildet dieses Hausrecht noch heute in vielen deutschen 
Staaten die unmittelbare Quelle für manche wichtige Materien des Thronfolgerechts 
3. B. die Ebenbürtigkeit). Insoweit dies der Fall ist, erhebt sich die Frage, welche 
Geltungskraft solchen alten Hausgesetzen heute, nach Art und Maß, beizulegen ist: Haus— 
gesetzeskraft oder Staatsgesetzes-(einfache oder Verfassungsgesetzes-)traft? Genügt — dies 
ist der Kern der Frage — zu der Abänderung oder Aufhebung solcher hausrechtlichen 
Normen ein Akt der Hausgesetzgebung (Anordnung des Monarchen als Familienoberhaupt, 
mit Zustimmung der Agnaten, soweit die Hausverfassung diese Zustimmung fordert), 
oder ist hierzu ein Staatsgesetz, gegebenenfalls in den Formen der Verfassungsänderung, 
notwendig? — Die Frage wird sich nicht allgemein, sondern nur individuell, nach jedem 
Partikularrecht einzeln beantworten lassen. Eine Bestimmung wie der Art. 58 der 
oreuß. V. U.: 7 
„Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme 
des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge“ 
st. dahin auszulegen, daß hierdurch das gesamte Hausrecht, das geschriebene wie das un— 
zeschriebene, soweit es sich auf die Thronfolge bezieht, ohne materielle Anderung seines 
Inhalts in Verfassungsrecht hat umgegossen werden wollen. Das Allegat der könig⸗ 
lichen Hausgesetze bedeutet eine vollständige und restlose Verstaatlichung dieser Normen 
in dem angegebenen sachlichen Umfange, derart, daß sie heute lediglich integrierender Bestand⸗ 
eil der Verfassung, sonst nichts find. Die Ordnung der Thronfolge ist demnach nicht etwa 
doppelt verankert, im Haus- und im Verfassungsrecht, sondern einfach: im Verfassungs- 
recht. Zu ihrer Abänderung ist ein verfassungsänderndes Staatsgesetz erforderlich und 
zusreichend. — Das gleiche gilt für das Staatsrecht der Mittelstaaten, insbesondere für 
Bayern, Württemberg, Baden; ob und inwiefern in manchen Kleinstaaten der Haus— 
autonomie die Rechtsmacht zusteht, das Thronfolgerecht, soweit und solange es durch 
Staatsgesetze nicht geregelt ist, abzuändern und fortzubilden, muß hier unerörtert 
hleiben. In keinem Falle aber kommt denjenigen, deren Rechte durch staatsgesetzliche 
Anderungen des Thronfolgerechts berührt werden, den Agnaten bezw. Kognaten des 
cegierenden Hauses als solchen (als Inhabern subiektiver Successionsansprüche), ein 
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