1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 571
der Erstgeburt (ggnatische Linealprimogenitur) bald als bestes Mittel zum Zweck erkannt, feit
dem späteren Mittelalter allmählich überall angenommen und von dem modernen Staat, der ab⸗
joluten, sodann der konstitutionellen Monarchie uͤbernommen wurde. Übernommen wurde, — freikich
nicht ohne eine vollständige Umwandlung der rechtlichen Natur des Thronfolgerechts, welche den
Begensatz zwischen Patrimonialherrschaft und modernem Staatsgedanken in seiner ganzen Tiefe offenbart.
Das Land, ist zum Staat, das Objekt der Landeshoheitsrechte zum Subjekt der Staatsgewalt, die Eigen—
umsherrschaft des Lgndesherrn ist zur Organschaft im Staat, ausgeübt durch das Staatsoberhaupt,
Jeworden. Für den Äübergang dieser höchsten Staatsorganschaft von einer Person auf die andere gilt
noch immer jene Folgeordnung, deren leitende Grundsätze bereits in den Haus⸗, Landes⸗ und Reichs⸗
zesetzen des 14. und 15. Jahrhunderts erscheinen. Aber sie gilt nicht mehr als Erb folge. Wenn
der alte König die Augen schließt, so ist dies hinsichtlich des Gegenftandes, um welchen es sich hier
handelt, hinsichtlich der Staatsgewalt, kein Erbfall, denn der, dem dies Gut gehört, ist gar nicht
gestorben: es ist nicht der König, sondern der Staat. Jene Folgeordnung gilt vielmehr heute als
Successionsordnung in einem rein staats-(nicht privat-)Rrechtischen Sinne? als eine Rorm, nach
welcher sich die Berufung zu dem obersten Staatsamie vollzieht. Die Bezeichnung unserer Verfassungs⸗
form als „Erbmonarchie? ist durch die geschichtliche Ruͤckerinnerung erklärt und gerechtfertigt; sie
vill nicht sagen, daß Staat und Staatsgewalt dem jedezmaligen Thronfolger im Rechtssinne hinter—⸗
assen und auf ihn vererbt werden, sondern daß der Übergang der höchsten Staatsorganschaft von
einem Individuum auf das andere in Formen erfolgt, welche dem privatrechtlichen Vorgang des
Erbens ähnlich sind.
Das Wesen der Monarchie Organschaft im Staat. Wie alle Rechtssätze F
diese Organschaft auf dem Willen des Staates beruhen, so auch diejenigen über ihron
Erwerb; das Thronfolgerecht ist Staatsrecht. Damit ist nicht gesagt, daß es überall
und immer formelles Verfassungsrecht sein oder auf modernen, konstilutionellen Gesetzen
beruhen muß. Der konstitutionelle Staat hat die im alten Haus-, Landess und Reichs⸗
recht ausgebildete Successionsordnung nicht immer kodifiziert, d. h. in den Text der
Verfassungsurkunde aufgenommen, sondern sie vielfach da stehen lassen, wo sie stand,
nsbesondere auf den Tafeln des — geschriebenen oder ungeschriebenen — Hausrechts der
regierenden Familie. Tatsächlich bildet dieses Hausrecht noch heute in vielen deutschen
Staaten die unmittelbare Quelle für manche wichtige Materien des Thronfolgerechts
3. B. die Ebenbürtigkeit). Insoweit dies der Fall ist, erhebt sich die Frage, welche
Geltungskraft solchen alten Hausgesetzen heute, nach Art und Maß, beizulegen ist: Haus—
gesetzeskraft oder Staatsgesetzes-(einfache oder Verfassungsgesetzes-)traft? Genügt — dies
ist der Kern der Frage — zu der Abänderung oder Aufhebung solcher hausrechtlichen
Normen ein Akt der Hausgesetzgebung (Anordnung des Monarchen als Familienoberhaupt,
mit Zustimmung der Agnaten, soweit die Hausverfassung diese Zustimmung fordert),
oder ist hierzu ein Staatsgesetz, gegebenenfalls in den Formen der Verfassungsänderung,
notwendig? — Die Frage wird sich nicht allgemein, sondern nur individuell, nach jedem
Partikularrecht einzeln beantworten lassen. Eine Bestimmung wie der Art. 58 der
oreuß. V. U.: 7
„Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme
des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge“
st. dahin auszulegen, daß hierdurch das gesamte Hausrecht, das geschriebene wie das un—
zeschriebene, soweit es sich auf die Thronfolge bezieht, ohne materielle Anderung seines
Inhalts in Verfassungsrecht hat umgegossen werden wollen. Das Allegat der könig⸗
lichen Hausgesetze bedeutet eine vollständige und restlose Verstaatlichung dieser Normen
in dem angegebenen sachlichen Umfange, derart, daß sie heute lediglich integrierender Bestand⸗
eil der Verfassung, sonst nichts find. Die Ordnung der Thronfolge ist demnach nicht etwa
doppelt verankert, im Haus- und im Verfassungsrecht, sondern einfach: im Verfassungs-
recht. Zu ihrer Abänderung ist ein verfassungsänderndes Staatsgesetz erforderlich und
zusreichend. — Das gleiche gilt für das Staatsrecht der Mittelstaaten, insbesondere für
Bayern, Württemberg, Baden; ob und inwiefern in manchen Kleinstaaten der Haus—
autonomie die Rechtsmacht zusteht, das Thronfolgerecht, soweit und solange es durch
Staatsgesetze nicht geregelt ist, abzuändern und fortzubilden, muß hier unerörtert
hleiben. In keinem Falle aber kommt denjenigen, deren Rechte durch staatsgesetzliche
Anderungen des Thronfolgerechts berührt werden, den Agnaten bezw. Kognaten des
cegierenden Hauses als solchen (als Inhabern subiektiver Successionsansprüche), ein
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