10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 139
geschäfts eine außergewöhnliche Lösung eintreten, unmittelbar oder mittelbar; mittelbar,
indem zwar immer noch zum Lösungselement des Urteils gegriffen, diesem aber durch
Rechtsgeschäft eine ganz neue Grundlage unterlegt wird.
Eine unmittelbare Lösung erfolgt durch Prozeßvergleich; dieser unterscheidet sich
von dem Vergleich im bürgerlichen Rechte dadurch, daß er durchaus nicht ein gegenseitiges
Nachgeben voraussetzt. Prozeßvergleich ist vielmehr eine jede vertragsmäßige Erledigung
des Prozesses, indem die Parteien an Stelle des streitigen Zustandes einen un—
streitigen, durch Vertrag bestimmten herbeiführen 1. Dieses Rechtsgeschäft muß vor dem
Richter und unter Aufsicht des Richters erfolgen?; es soll in das Protokoll auf—
genommen werden (88 160, 794 8. P. O.). Ist das Rechtsgeschäft erfolgt, so ist der
Prozeß erledigt, vorausgesetzt, daß der Vergleich gültig ist. Ist er nichtig, so besteht
der Prozeß weiter; ist er anfechtbar, so gehen ebenfalls die Betätigungen des Prozesses
weiter, denn die Anfechtung des Vergleichs erfolgt durch Fortsetzung des Prozesses. Wird
der Vergleich durch Gegenvertrag aufgehoben, so geht der Prozeß ebenfalls weiter.
Eine mittelbare Erledigung bewirken die einseitigen Rechtsgeschäfte: Verzicht
und Anerkenntnis; beide geschehen durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung
und sollen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden (88 160, 806, 807 8. P. O.).
Die Folge ist zunächst' eine zivilistische, also die Folge des zivilistischen Verzichts und der
zivilistischen Anerkenntnis, und das Besondere ist nur, daß beides durch einseitige Er—
klärung geschieht, während das Zivilrecht für die Anerkenntnis des Anspruchs stets, für
den Verzicht in gewissen Fällen zweiseitige Erklärung, Vertrag verlangt. Diese zivilistische
Folge bewirkt aber eine neue Grundlage für die Entscheidung. Man spricht darum von
einem deklaratorischen Urteil.
XNn. Nichtigkeit und Unfechtbarkeit des Prvizeßverhältnisses.
8 71. Da der Prozeß ein Rechtsverhältnis ist und seine Voraussetzungen hat, so
ist auch eine Nichtigkeit moͤglich, in dem Fall, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben
sind, also insbesondere, wenn es an der Gerichtsbarkeit oder wenn es an der Person
der Parteien fehlt. Der erstere Fall ist der wichtigste. Hat eine Behörde nicht Gerichts—
barkeit, so ist das, was sie tut, unwirksam; noch mehr; es hat nicht den Charakter
eines richterlichen Tuns, es ist nichtig. Ist dagegen die Gerichtsbarkeit gegeben, dann
ist von einer Nichtigkeit nicht die Rede, auch wenn das Gericht seine Zuständigkeit über—
schritten hat. Dies ist bereits oben (S. 64f.) zur Geltung gebracht worden; hervorzuheben
ifi, daß die Gerichtsbarkeit sich nur auf ein vor dem Gericht entstan denes Prozeßverhältnis
beziehen kann und nur auf das, was während des Prozeßverhältnisses geschieht; daher
micht auf das, was gefchieht, während der Prozeß unterbrochen ist: der unterbrochene
Prozeß ist ein Nichtprozeß und ist auch nicht durch die Gerichtsbarleit des Gerichts gedeckt.
Hat das Gericht Gerichtsbarkeit, so ist die Gerichtshandlung nicht nichtig, auch
dann nicht, wenn an der Besetzung des Gerichts etwas fehlt. Eine falsche Besetzung
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die bestimmungsgemäße Kammer als
fungierendes Gericht tätig ist, sondern nur dann, wenn das fungierende Gericht nicht
mit so vielen Personen haudelt, als es nach der Gerichtsverfassung handeln sollte, oder wenn
eines oder mehrere der handelnden Mitglieder nicht Richtereigenschaft (auch nicht
hilfsrichtereigeuschaft) hat, sofern jedoch die Gerichtsbehörde als Gerichtseinheit
dieses fungierende Gericht walten läßt; denn falls sich etwa drei Anwälte als
Zivilkammer auftun und, ohne von der Gerichtsbehörde legitimiert zu sein, als
Zivilkammer tätig sein wollten. so läge nicht ein falich besetztes Landaericht. sondern
ein Nichtgericht vor; J
wenn von den Handelnden der eine oder andere von der Ausübung des Richter—
amts ausgeschlossen ist:
Val. Zeitschrift s. Zivilprozeß XXIX, S. 42 f.
2 Fo? unlerliegt dem Anwaltsawang, Kammergericht 28. März 1900 Mugdan LS. 1.