fullscreen : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  Handelsvertrag  ist  demjenigen  mit  Großbritannien  vollständig
nachgebildet  und  hatte  Giltigkeit  bis  zum  30.  Juni  1875.  Die  Kündigungsfrist ­
  war  eine  zwölfmonatliche.  Dieselbe  wird  nach  dem  Ablauf  des  Giltigkeitstermins ­
  von  Jahr  zu  Jahr  von  selbst  verlängert.
Der  Schifffahrtsvertrag  stellte  vor  Allem  die  Schiffe  der  beiden
Kontrahenten  bezüglich  der  Tonnen-,  Lootsen-,  Hafen-  re.  Abgaben  gleich,
ebenso  bezüglich  der  Förmlichkeiten  beim  Aufstellen,  Laden  und  Löschen  der
Schiffe.  Sodann  wurde  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffspapiere  in
Bezug  auf  Nationalität  und  Tragfähigkeit  stipnlirt.  Bezüglich  der  Waaren-Ein-
  und  Ausfuhr  wurde  gleiche  Behandlung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen ­
  zugesichert.  Die  Bestellung  von  Konsuln  wurde  als  gegenseitiges  Recht
zugestanden  und  bezüglich  der  Befugnisse  imb  Unterstützung  derselben  von  Seite
der  Landesregierungen  Näheres  festgesetzt.  Auch  für  den  Fall  eines  Schiffbruches
  waren  nähere  Verabredungen  bezüglich  der  Rettung  und  sonstigen  Behandlung ­
  der  Waaren  und  Seeleute  gemacht.  Außerdem  hatte  man  sich  gegenseitig ­
  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nationen  speziell  zugestanden.  Der  Vertrag ­
  trat  am  1.  Januar  1868  in  Kraft  und  hat  dieselbe  Dauer  wie  der  ersterwähnte ­
  Handelsvertrag.
Der  Konsnlarvertraa  stellte  sehr  genau  und  ausführlich  die  Rechte  der
Konsuln  fest.')
Kurz  vor  Ablauf  des  Jahres  1877  hatte  die  italienische  Regierung  den
Antrag  bei  der  Deutschen  Regierung  gestellt,  den  Handelsvertrag  vom  31.  Dez.
1865  und  die  Schifffahrts-Konvention  vom  14.  Okt.  1867,  welche  auf  den
1.  Juli  1876  gekündigt,  aber  unterdessen  schon  bis  30.  April  1877  und  dann
bis  Ende  1877  verlängert  worden  waren,  bis  1.  April  1878  in  Wirksamkeit
zu  lassen.  Nachdem  hiezu  die  Genehmigung  der  Regierungen  erfolgt  war,
wurde  auf  Antrag  der  italienischen  Regierung  bis  Ende  des  Jahres  1878  die
Verlängerung  vereinbart.  Auch  dieser  Termin  wurde  durch  eine  Verlängerung
bis  31.  Dezember  1879  verschoben  und  nach  der  letzten  Verständigung  blieben
beide  Verträge  bis  Ende  Dezember  1880  in  Kraft.  )  Durch  besondere  Abkommen ­
  mit  Italien  wurde  die  Giltigkeit  der  alten  Verträge  ferner  bis
1.  Juli  1881,")  dann  bis  31.  Dezember  1881 4 )  und  endlich  bis  31.  Mai
1882 5 )  ausgedehnt.
Am  4.  Mai  1883  wurde  ein  neuer  Handels-  und  SchifffahrtsVertrag ­
  abgeschlossen,  der  am  1.  Juli  1883  in  Wirksamkeit  trat  und
bis  1.  Februar  1892  Geltung  haben  soll.  Jeder  Theil  behielt  sich  jedoch
nach  Art.  14  vor,  denselben  sechs  Monate  vor  dem  1.  Februar  1888  zu
kündigen  6 )

*)  Der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Kirchen  st  a  ate  vam  8.  Mai  1868
(Sammlung  K.  S.  308)  ist  nach  der  Annexion  dieses  Staates  durch  Italien  wohl  ahne
Werth  und  Bedeutung.
*)  S.  Bundesrcithsprat.  v.  1876  §  183,  v.  1877  §  229  und  1878  §§  29  und  205,
V.  1879  §§  624  und  642.
3 )  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  1.
4 )  A.  ci.  O.  1881  S.  251.
6 )  A.  st.  O.  1881  S.  474.
6 )  Reichsgesehbl.  1883  S.  109.  Er  ist  deutsch  und  italienisch  abgefaßt  und  zerfällt  in
15  Artikel.  Es  sind  abweichend  van  dem  früheren  Vertrage  begünstigte  Zvllsüpe  für  gewisse
Waaren  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland  und  Italien  beigefügt  und  enthält  Artikel  7  die  sogenannte ­
  Meistbegünstigungsklausel  für  die  im  Zolltarif  begünstigten  Gegenstände.
Da  man  mit  Spanien  wegen  eines  Handelsvertrages  unterhandelte,  so  wurde  durch
BundesrathSbeschluß  vom  28.  Juni  1883  die  spanischen  Einfuhren  van  der  Begün-
            
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