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Wichten im Interesse der Ermittelung üer Steuerpflicht.
Die Pflichten, die einem Steuerpflichtigen int In
teresse der Ermittlung der Stenerpflicht obliegen, sind in
den §§ 162 bis 216 RAO. zusammengefaßt^).
Von diesen Bestimmungen sind besonders die allgemeinen
Vorschriften über die Buchführung zu beachten.
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig
und richtig bewirkt werden. Geschäftsbücher sollen keine
Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten
Namen lauten. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen min
destens täglich aufgezeichnet werden (§ 162).
Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen
für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen
vornehmen lassen (§ 165).
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, sowie
Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung
sind, sind dem Finanzamt auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung zu unterlegen (§ 173). Ebenso ist auf Verlangen
eine Abschrift der unverkürzten Bilanz mit Erläuterungen
einzureichen und die Gewinn- und Verlustrech-
n u n g beizufügen. Aus der Bilanz und den Erläuterungen
soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Gebrauchs und
Lagerbestände bewertet nnb welche Beträge darauf mtb auf
zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst
abgeschrieben worden sind. Wenn Ausgaben für Anlagen
als Ankosten gebucht sind, ist der Betrag in den Erläute
rungen anzugeben. Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen
aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten u. dgl. in der Bilanz
nur aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berück
sichtigt sind (§ 174).
Die übrigen Vorschriften, die hier in Betracht
kommen, regeln die Pflichten der Steuerpflichtigen bei den
Steuererklärungen, die nach Form und Inhalt so
6G ) Dazu kommen natürlich noch die besonderen Pflichten der
einzelnen Gesetze.