Full text: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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Wichten im Interesse der Ermittelung üer Steuerpflicht. 
Die Pflichten, die einem Steuerpflichtigen int In 
teresse der Ermittlung der Stenerpflicht obliegen, sind in 
den §§ 162 bis 216 RAO. zusammengefaßt^). 
Von diesen Bestimmungen sind besonders die allgemeinen 
Vorschriften über die Buchführung zu beachten. 
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig 
und richtig bewirkt werden. Geschäftsbücher sollen keine 
Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten 
Namen lauten. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen min 
destens täglich aufgezeichnet werden (§ 162). 
Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen 
für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen 
vornehmen lassen (§ 165). 
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, sowie 
Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung 
sind, sind dem Finanzamt auf Verlangen zur Einsicht und 
Prüfung zu unterlegen (§ 173). Ebenso ist auf Verlangen 
eine Abschrift der unverkürzten Bilanz mit Erläuterungen 
einzureichen und die Gewinn- und Verlustrech- 
n u n g beizufügen. Aus der Bilanz und den Erläuterungen 
soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Gebrauchs und 
Lagerbestände bewertet nnb welche Beträge darauf mtb auf 
zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst 
abgeschrieben worden sind. Wenn Ausgaben für Anlagen 
als Ankosten gebucht sind, ist der Betrag in den Erläute 
rungen anzugeben. Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen 
aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten u. dgl. in der Bilanz 
nur aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berück 
sichtigt sind (§ 174). 
Die übrigen Vorschriften, die hier in Betracht 
kommen, regeln die Pflichten der Steuerpflichtigen bei den 
Steuererklärungen, die nach Form und Inhalt so 
6G ) Dazu kommen natürlich noch die besonderen Pflichten der 
einzelnen Gesetze.
	        
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