5319
unter Heranziehung besonderer Armenpfleger im Ehrenamte ist natürlich
gestattet. Die Verwaltung der Armenpflege in den Ortsarmenverbänden
Steht unter der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. Die Ver-
waltung und Vertretung der Landarmenverbände geschieht entweder
durch besondere kommunale Verwaltungsbehörden oder durch die Or-
gyane der Staatsgewalt in den betreffenden Verwaltungsbezirken. Sie
haben nach dem Reichsgesetze die Verpflichtung, die Kosten für
die Landarmen zu tragen, das Weitere wird durch die Landesgesetz-
gebung bestimmt.
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben:
a) Durch Aufenthalt; wenn der betreffende nach zurückgelegtem
18. Lebensjahre (bis 1894 dem 24. Lebensjahre) zwei Jahre lang un-
unterbrochen innerhalb des Ortsarmenverbandes seinen regelmässigen
Aufenthalt gehabt hat. Dieser Aufenthalt setzt die wirtschaftliche
Selbständigkeit und freie Selbstbestimmung voraus, sodass Inhaftierung
oder Aufenthalt in einem Krankenhause nicht in Rechnung kommen,
Vorübergehende Abwesenheit unterbricht den Aufenthalt nicht, wohl
aber der Empfang öffentlicher Armenunterstützung.
b) Durch Verehelichung und Abstammung wird der abgeleitete
Unterstützungswohnsitz erworben. Die Ehefrau teilt ihn mit dem Manne,
wie ebenso den Mangel desselben. Kinder teilen den Wohnsitz der
Eltern resp. der Mutter. Sie behalten ihn auch nach dem Tode der-
selben, bis sie iln nach dem Gesetze verlieren.
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein,-1. durch Er-
werb eines anderen, 2. durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit
nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr. Hier finden dieselben Bestim-
mungen in betreff der unfreiwilligen Unterbrechung der Zeitdauer, wie
oben angegeben, Platz. Ist die Absicht ersichtlich, dass eine Anwesenheit,
die inzwischen eintritt, nur vorübergehend sein soll, so unterbricht sie
die Abwesenheit’ nicht.
Wer seinen Unterstützungswohnsitz verloren und noch keinen
anderen erlangt hat, fällt dem Landarmenverbande anheim, in dessen
Bezirk die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist.
In Bayern ist die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde Bayrische
an die Heimatberechtigung der hilfsbedürftigen Personen geknüpft. Gesetzgebung
Diese wird erworben 1. durch Geburt, 2. durch Aufnahme als Bürger
und durch die Ehe, 8. durch Verleihung, die nach dem Gesetze von
1896 nach einem Aufenthalt von vier Jahren (vorher von fünf Jahren)
an selbständige erwachsene Personen, welche direkte Steuern zahlen,
erfolgt, oder nach siebenjährigem Aufenthalt (früher nach zehnjährigem),
wenn. die betreffende Person keine Armenunterstützung erhalten hat
4. durch Anweisung von seiten der Behörde, wenn die eigentliche
Heimat nicht nachzuweisen ist.
Zwischen den Bestimmungen Bayerns und des übrigen Deutsch-
land besteht mithin ein bestimmter prinzipieller Gegensatz. Das
bayrische System hält, wie das österreichische möglichst an dem alten
Prinzip der angeborenen Heimat fest, davon ausgehend, dass dieses
ursprüngliche Verhältnis im allgemeinen als ein dauerndes anzuerkennen
ist, welches man möglichst zu. konservieren bestrebt ist. Das andere
System ist als Konsequenz der modernen Freizügigkeit anzusehen ’auf
Grund der Erfahrung, dass in unserer Zeit ein übergrosser Teil der