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gehören, bezieht der Staat nur das Grundgeld. Ob dasselbe wohl für
eine Quadratmeile Wasser 100 M. ausmacht? Sicher wird also für das
Eigentumsrecht des Staates gut gezahlt. Unseres Erachtens nach dürfte
der Staat für das Eigentumsrecht im Interesse der Gleichheit aller
Staatsbürger vom Fischer einen so hohen Tribut nicht erheben. Wird
doch z. B. für Benutzung der Chausseen, die doch auch Eigentum des
Staates — ob des Kreises rc. ist in den Konsequenzen gleichgiltig —
sind, nichts bezahlt. Bezahlen vielleicht die Kauffahrteischiffe für die
Benutzung natürlicher Gewässer, über welche dem Staate Hoheitsrechte
zustehen? Was dem einen recht ist, ist dem andern billig. Man sage
nicht, nur der Fischer habe Nutzen von der Produktionskraft der Gewässer
und müsse eben für den Ertrag aus der Produktionskraft
besonders steuern. Bezahlen Wasserwerke für die Triebkraft, welche
staatliche Gewässer ausüben? Die Produktionskraft der Gewässer gewinnt
übrigens erst durch den Mut und durch die Energie des Fischers
jeglichen realen Wert. Daß aber jemand, der durch eigene Arbeit den
Wert einer Sache hergestellt, denselben auch selbst bezahlen muß, weil
er ihn herstellt, ist absurd, und doch liegt die Sache bei dem Fischer so.
Derselbe hat mit dem Geräte, welches er pachtet, auch nicht Anrecht an
einem bestimmten Bruchteil des Nutzungswertes eines Gewässers; denn
der Staat verpachtet beliebig viele Geräte, vergrößert oder schmälert den
Anteil eines Gerätes an dem Ertrage eines Gewässers in verschiedenen
Jahren beliebig. ' Hierdurch soll nun dem Staate kein Borwurf gemacht
werden; das Verfahren liegt bei der wechselnden Anzahl der Küstenstscher
in der Natur der Sache. Dieses Verfahren aber und der Umstand, daß
die Gewässer in den verschiedenen Jahren sehr verschieden sind, machen
es unmöglich, für den Verdienst eines Gerätes die Summe als Monn
aufzustellen. Trotzdem ist die Pacht vielfach für längere Jahre reglementarisch
festgestellt. Das muß zu einem Mißverhältnis der Pacht zum
Verdienste führen. Schreiber dieses kann versichern, daß in den letzten
zehn Jahren mit einem einfachen Hechtnetze, welches 3 M. Pacht kostet,
pro Jahr 5—12 M. vereinnahmt worden sind. Bei sehr geringem Einkommen
33'/» Proz. der Einnahme als Steuer zu zahlen, muß doch wohl
als unwirtschaftlich bezeichnet werden. Die Landwirte klagen in Hinsicht
auf Grund- und Gebäudesteuer über Doppelbesteuerung des Vermögens.
Worüber könnte der Fischer klagen? Die Reform der Pacht- und Steuergesetze
für den Fischer ist eine unabweisbare Forderung der Gerechtigkeit.