Object: Die Heimarbeit im Kriege

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willen selbständige Unternehmer seien, weil sie nichtunter öer Auf 
sicht ihrer Arbeitgeber ständen. Sie könnten sich ihre Arbeitszeit 
einteilen wie sie wollten, nach eigenem Ermessen mit der Arbeit 
beginnen und aufhören, sie seien an keine Arbeitsordnung gebun 
den usw. Dies kann jedoch als zutreffend nicht angenommen wer 
den. Denn, wenn es gilt, festzustellen, ob ein Arbeiter selbständig 
oder unselbständig ist, so wird nicht die Persönliche Bewe 
gungsfreiheit als Maßstab angelegt werden können, son 
dern es wird lediglich auf die wirtschaftliche Stellung an 
kommen, die ein solcher Arbeiter einnimmt, insbesondere wird zu 
prüfen sein, öb or> einen eigenen Betrieb hat, oder nur als Teil 
eines größeren G e s ch ä f t s o r >ga n i s m u s anzusehen 
ist, ob also der Verdienst Unternehmergewinn oder Lohnes darstellt. 
Uebrigens ist auch der in seiner Heimstätte beschäftigte Ar 
beiter der Kontrolle seines Arbeitgebers keineswegs gänzlich ent 
zogen. Er kann inbezug auf die Arbeits a r t und die Lieferungs- 
fristen an bestimmte Weisungen gebunden werden und er ist auch 
endlich auf die Einhaltring bestimmter Arbeitszeiten angewiesen/) 
ivenn er, als im Akkord bezahlt, sich den Lebensunterhalt verdienen 
will. 
Mehrere Schriftsteller nehmen zwar an, daß die GO. schon 
an sich die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen als selbstän 
dige Gewerbetreibende ansieht, allein zu Unrecht?) Den einzigen 
Stützpunkt für diese Ansicht können nur § 119 b und die Ueber- 
schrift des Titels VII der GO. bilden. Aus § 119 b ergäbe sich in 
dessen nur, daß die außerhalb der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers 
für diesen tätige Personen nicht „als Arbeiter" angesehen werden 
sollen. Daraus folgt nicht, daß sie deshalb selbständige Gewerbe- 
J ) Ueber Lohn s. Lotm " r, Arbeitsertrag Bd. I S. 118 ff. 
2 j Siche z. B. Lohntarif für die Herrenmatzbranche Berlins und Um 
gegend, Berlin 1912, S. 7. „Allgemeine Bestimmungen^ unter 1.: „Die 
Arbeitszeit beginnt für Heim- und Werkstattarbeiter vormittags 8 Uhr 
und endet abends 8 Uhr, einschließlich einer Mittagspause von \y 2 Stun 
den imb je 14 Stunde Frühstück- und Vesperpanse." 
3 ) Siche oben die Materialien zu dem Truckverbot.
	        
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