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523—524. Amtliche Niederlagen.
Begleitscheine oder einer amtlichen Ausfertigung begriffene Waarensen-
dung vereint weiter zu befördern.
Bei einer getrennten Weiterbeförderung der in einem und tem
selben Begleitscheine oder einer andern amtlichen Ausfertigung begriffenen
Waarensendungen aber sind der Begleitschein und überhaupt die der Waa-
rensendung zur Ausweisung dienenden Papiere dem Conducteur der
ersten Abtheilung der Waarensendung mitzugeben und über jede weitere
Sendung deutlich auszudrücken, daß diese Sendung die letzte und durch
sie der Begleitschein erschöpft sei. (Hkd. v. 6. Nov. 1844, Nr. 44385.)
Die vorstehenden Begünstigungen haben auf die Eisenbahnen,
in so weit sich die bezüglichen Stationshöfe im inneren Zollgebiete
befinden, Anwendung.
Im Grenzbezirke hingegen haben die bezüglich des Transports
der angewiesenen Waaren bestehenden Vorschriften aufrecht zu bleiben.
(Hkd. v. 30. Juni 1849, Nr. 3025, R. G. B. Nr. 301.)
A n m e r k u n g. Auszug aus dem Hofkammerdecrete v. 10. Juli 1839,
Nr. 21182.
§. 10. Der Gewerbsbetrieli der Traiisport-Uiiternehmaugeii, welche die Um
ladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren bezwecken, wird unter
amtliche Aufsicht (Controle) gestellt. Die GefäUSbeamten und Angestellten der
Wachanstalt sind berechtiget, in die Räume des GewcrbsbelnebS, so oft sie eS erfor
derlich finden, einzutreten, der GewerbSauslibung beizuwohnen, den Stand der vor
handenen Waaren aufzunehmen, die vorschriftsmäßigen Nachweisungen über diesel
ben zu fordern und überhaupt alle den GefällSbehördcn, Aemtern und Wachan
stalten zur Handhabung der Zollvorschriften durch die letzteren eingeräumten Be
fugnisse auszuüben.
§. 11. Die eingelagerten angewiesenen Waaren dürfen in einem und dem
selben Orte nicht über zehn Tage eingelagert bleiben.
Ein längerer Aufenthalt ist vor dem Ablaufe dieser Frist der Abtheilung der
Finanzwache, welcher der Ort der Aufbewahrung zugewiesen ist, anzuzeigen, und
bei derselben die Zustimmung zu einer längeren Aufbewahrung einzuholen.
§. 15. Jede in einem und demselben Begleitscheine oder in einer anderen
amtlichen Ausfertigung enthaltene Waarensendung muß in der Regel vereint weiter
befördert werden. Eine Trennung in der Art, daß einzelne Abtheilungen derselben
zu verschiedenen Zeitpuncten abgehen, ist nur unter folgenden Bedingungen
gestattet:
a) Der Begleitschein und überhaupt die der Waarensendung zur Ausweisung
dienenden Papiere find demjenigen Frächter zu übergeben, durch den die erste Ab
theilung der Waarensendung weiter befördert wird.
b) In dein Frachtbriefe oder Begleitscheine über jede nachfolgende Abtheilung
der Waarensendung ist deutlich anzugeben, an welchem Tage und mit welchem
Frachtbriefe tue' erste Abtheilung abgegangen ist.
§. 16. Bei den Aemtern, zu welchen auf dem Zuge durch das Zollgebiet
oder zum Austritte auS demselben außeramtlich umgeladene, abgelegte oder eingela
gerte Anweisgütcr gelangen, wird der Frachtbrief, mit dem dieselben begleitet sind,
abgenommen und dem MagazinSbnche oder sofern eine amtliche Bestätigung von
diesem Anttc ausgestellt wird, dem betreffenden Register angeschlossen.
2. Westimmungen über die Errichtung öffentlicher Lagerhäuser.
524. Um dem Handelsverkehre diejenige Erleichterungen im weitesten
Umfange zu verschaffen, welche durch die allgemeinen Zollvorschriften
ins Auge gefaßt sind, und um auch dem Waàrengeschäfte, sowie
der Entwicklung des kaufmännischen Credits den möglichsten Vorschub