Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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523—524. Amtliche Niederlagen. 
Begleitscheine oder einer amtlichen Ausfertigung begriffene Waarensen- 
dung vereint weiter zu befördern. 
Bei einer getrennten Weiterbeförderung der in einem und tem 
selben Begleitscheine oder einer andern amtlichen Ausfertigung begriffenen 
Waarensendungen aber sind der Begleitschein und überhaupt die der Waa- 
rensendung zur Ausweisung dienenden Papiere dem Conducteur der 
ersten Abtheilung der Waarensendung mitzugeben und über jede weitere 
Sendung deutlich auszudrücken, daß diese Sendung die letzte und durch 
sie der Begleitschein erschöpft sei. (Hkd. v. 6. Nov. 1844, Nr. 44385.) 
Die vorstehenden Begünstigungen haben auf die Eisenbahnen, 
in so weit sich die bezüglichen Stationshöfe im inneren Zollgebiete 
befinden, Anwendung. 
Im Grenzbezirke hingegen haben die bezüglich des Transports 
der angewiesenen Waaren bestehenden Vorschriften aufrecht zu bleiben. 
(Hkd. v. 30. Juni 1849, Nr. 3025, R. G. B. Nr. 301.) 
A n m e r k u n g. Auszug aus dem Hofkammerdecrete v. 10. Juli 1839, 
Nr. 21182. 
§. 10. Der Gewerbsbetrieli der Traiisport-Uiiternehmaugeii, welche die Um 
ladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren bezwecken, wird unter 
amtliche Aufsicht (Controle) gestellt. Die GefäUSbeamten und Angestellten der 
Wachanstalt sind berechtiget, in die Räume des GewcrbsbelnebS, so oft sie eS erfor 
derlich finden, einzutreten, der GewerbSauslibung beizuwohnen, den Stand der vor 
handenen Waaren aufzunehmen, die vorschriftsmäßigen Nachweisungen über diesel 
ben zu fordern und überhaupt alle den GefällSbehördcn, Aemtern und Wachan 
stalten zur Handhabung der Zollvorschriften durch die letzteren eingeräumten Be 
fugnisse auszuüben. 
§. 11. Die eingelagerten angewiesenen Waaren dürfen in einem und dem 
selben Orte nicht über zehn Tage eingelagert bleiben. 
Ein längerer Aufenthalt ist vor dem Ablaufe dieser Frist der Abtheilung der 
Finanzwache, welcher der Ort der Aufbewahrung zugewiesen ist, anzuzeigen, und 
bei derselben die Zustimmung zu einer längeren Aufbewahrung einzuholen. 
§. 15. Jede in einem und demselben Begleitscheine oder in einer anderen 
amtlichen Ausfertigung enthaltene Waarensendung muß in der Regel vereint weiter 
befördert werden. Eine Trennung in der Art, daß einzelne Abtheilungen derselben 
zu verschiedenen Zeitpuncten abgehen, ist nur unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
a) Der Begleitschein und überhaupt die der Waarensendung zur Ausweisung 
dienenden Papiere find demjenigen Frächter zu übergeben, durch den die erste Ab 
theilung der Waarensendung weiter befördert wird. 
b) In dein Frachtbriefe oder Begleitscheine über jede nachfolgende Abtheilung 
der Waarensendung ist deutlich anzugeben, an welchem Tage und mit welchem 
Frachtbriefe tue' erste Abtheilung abgegangen ist. 
§. 16. Bei den Aemtern, zu welchen auf dem Zuge durch das Zollgebiet 
oder zum Austritte auS demselben außeramtlich umgeladene, abgelegte oder eingela 
gerte Anweisgütcr gelangen, wird der Frachtbrief, mit dem dieselben begleitet sind, 
abgenommen und dem MagazinSbnche oder sofern eine amtliche Bestätigung von 
diesem Anttc ausgestellt wird, dem betreffenden Register angeschlossen. 
2. Westimmungen über die Errichtung öffentlicher Lagerhäuser. 
524. Um dem Handelsverkehre diejenige Erleichterungen im weitesten 
Umfange zu verschaffen, welche durch die allgemeinen Zollvorschriften 
ins Auge gefaßt sind, und um auch dem Waàrengeschäfte, sowie 
der Entwicklung des kaufmännischen Credits den möglichsten Vorschub
	        
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