Object: Volkswirtschaftspolitik

IL. Reichsschuldbuch 
1. Reichsschuldbuchgeselz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 31. Mal 1910 {RGBL 
S. 8340) mit den beireffenden Artikeln der 
Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1910 
(Zentral-Bil. f. d. D. R. S.217), 
soweit sie noch gelten, unter Berücksichtigung des 
Anleiheablösungsgesetzes vom 16. 7. 1925 (RGBl. 1] 
S. 137) und des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 
30. 3. 1928 (RGBIL. I S. 120). 
Begründung einer Buchschuld durch Einlieferung 
von Schuldverschreibungen. 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können 
in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines be- 
stimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum 
Umlauf brauchbarer Reichsschuldverschreibungen 
durch Eintragung in das bei‘ der Reichsschuldenver- 
waltung zu führende Reichsschuldbuch, 
Ss 1. 
82. 
Begründung einer Buchschuld durch Barzahlung. 
Mit Ermächtigung des BReichskanzlers‘) können 
Buchschulden auch ohne Umwandlung begründet 
werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, 
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld ent- 
spricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zins- 
zahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichs- 
kanzler*) setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die 
Kasse, bei welcher die Einzahlung zu geschehen hat 
Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit be- 
fugt, als er zur Ausgabe von Sechuldverschreibungen 
ermächtigt ist. 
1) Jetzt des Reichsministers der Finanzen, 
23 Wia zu 13.
	        
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