IL. Reichsschuldbuch
1. Reichsschuldbuchgeselz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mal 1910 {RGBL
S. 8340) mit den beireffenden Artikeln der
Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1910
(Zentral-Bil. f. d. D. R. S.217),
soweit sie noch gelten, unter Berücksichtigung des
Anleiheablösungsgesetzes vom 16. 7. 1925 (RGBl. 1]
S. 137) und des Kriegsschädenschlußgesetzes vom
30. 3. 1928 (RGBIL. I S. 120).
Begründung einer Buchschuld durch Einlieferung
von Schuldverschreibungen.
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können
in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines be-
stimmten Gläubigers umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum
Umlauf brauchbarer Reichsschuldverschreibungen
durch Eintragung in das bei‘ der Reichsschuldenver-
waltung zu führende Reichsschuldbuch,
Ss 1.
82.
Begründung einer Buchschuld durch Barzahlung.
Mit Ermächtigung des BReichskanzlers‘) können
Buchschulden auch ohne Umwandlung begründet
werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen,
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld ent-
spricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zins-
zahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichs-
kanzler*) setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die
Kasse, bei welcher die Einzahlung zu geschehen hat
Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit be-
fugt, als er zur Ausgabe von Sechuldverschreibungen
ermächtigt ist.
1) Jetzt des Reichsministers der Finanzen,
23 Wia zu 13.