Art und Ausmaß der Sanktionen müssen sich grundsätzlich
nach der Schwere der getroffenen rechtswidrigen Maßnah-
nen richten. Die Entscheidungen sind so zu treffen, daß
nit einem Minimum an Sanktionen der größtmögliche Erfolg
gewährleistet erscheint. Dabei ist auf die allgemeinen
weltwirtschaftlichen Belange, soweit möglich, Rücksicht
zu nehmene
Ein Katalog der in Betracht kommenden Sanktionen, der
jedoch nicht umfassend ist, ist der Konvention als Anla-
ce beigefügt.
Das Gericht kann eine Verschärfung der Sanktionen anord-
nen, falls die zuwiderhandelnde Hohe Vertragschließende
Partei die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig macht
oder die festgelegten Ersatzleistungen und/oder Entschädi-
zungen nicht leistet,
Das Gericht bestimmt auch die Dauer der verhängten Sank-
tionen. Es hat sie aufzuheben, sobald die verurteilte
Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
6) Jede der Hohen Vertragschließehden Parteien muß die sich
aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen erfüllen,
insbesondere den Anordnungen des Internationalen Gerichts
Polge leisten.
(7) Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren der Hohen
Yertragschließenden Parteien einerseits und der zuwlider-
handelnden Hohen Vertragschließenden Partei andererseits
über Ersatzleistungen und/oder Entschädigungen, die den
Erfordernissen des Art. VII nicht entsprechen, sind unwirk-
sam. Erwächst aus einer solchen Vereinbarung einem Angehö-
eigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Scha-
jen, so kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den
zuwiderhandelnden Staat Ersatz dieses Schadens von dem
staat verlangen, dem er angehört.