fullscreen: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Art und Ausmaß der Sanktionen müssen sich grundsätzlich 
nach der Schwere der getroffenen rechtswidrigen Maßnah- 
nen richten. Die Entscheidungen sind so zu treffen, daß 
nit einem Minimum an Sanktionen der größtmögliche Erfolg 
gewährleistet erscheint. Dabei ist auf die allgemeinen 
weltwirtschaftlichen Belange, soweit möglich, Rücksicht 
zu nehmene 
Ein Katalog der in Betracht kommenden Sanktionen, der 
jedoch nicht umfassend ist, ist der Konvention als Anla- 
ce beigefügt. 
Das Gericht kann eine Verschärfung der Sanktionen anord- 
nen, falls die zuwiderhandelnde Hohe Vertragschließende 
Partei die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig macht 
oder die festgelegten Ersatzleistungen und/oder Entschädi- 
zungen nicht leistet, 
Das Gericht bestimmt auch die Dauer der verhängten Sank- 
tionen. Es hat sie aufzuheben, sobald die verurteilte 
Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. 
6) Jede der Hohen Vertragschließehden Parteien muß die sich 
aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen erfüllen, 
insbesondere den Anordnungen des Internationalen Gerichts 
Polge leisten. 
(7) Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren der Hohen 
Yertragschließenden Parteien einerseits und der zuwlider- 
handelnden Hohen Vertragschließenden Partei andererseits 
über Ersatzleistungen und/oder Entschädigungen, die den 
Erfordernissen des Art. VII nicht entsprechen, sind unwirk- 
sam. Erwächst aus einer solchen Vereinbarung einem Angehö- 
eigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Scha- 
jen, so kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den 
zuwiderhandelnden Staat Ersatz dieses Schadens von dem 
staat verlangen, dem er angehört.
	        
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