Genussscheininhaber ist in die Augen springend. Eine Ge
sellschaft z. B., deren Aktien über pari im Kurse stehen,
nehmen wir an 800, will ihr Kapital vergrössern und gibt
zu diesem Zwecke neue Aktien heraus. Es wird in diesem
Falle den Genussscheinen bei einem Nominalwerte der
Aktien von Fr. 500, eine Emissionsprämie von Fr. 300 er
lassen. Viele Gesellschaften sollen dadurch arg geschädigt
worden sein l ) 2 ). Eine solche Bestimmung der Statuten ist
aber trotzdem nicht ungültig 3 ). Es ist vorzuziehen, den Ge
nussscheinen ein einfaches Vorkaufsrecht für die neu zu
emittierenden Aktien einzuräumen, in Konkurrenz mit den
Aktionären, und zwar im gleichen Verhältnisse, wie bei der
Verteilung des Reingewinnes, wenn überhaupt ein solches
Recht statuiert werden soll.
Im Prozesse der bons de jouissance gegen die JSB
wurde auch die Frage erörtert, inwieweit denselben ein
Anrecht auf einen zu ihrer Rückzahlung bestimmten Amorti
sationsfonds zukomme. Das BG ist leider auf die Frage
nicht näher eingetreten, da sie kein Interesse bot 4 ), indem
die den Genussscheinen faktisch zukommende Liquidations
quote erheblich grösser war, als der aus diesem Fonds
jedem Genussschein etwa zukommende Betrag. Vor allem
ist zu bemerken, dass durch die Anlage eines solchen
Amortisationsfonds die Gesellschaft sich keineswegs zur
Einlösung der Genussscheine verpflichtet, so dass diese
eine solche fordern könnten. Die Gesellschaft macht nur
von einem ihr zustehenden Rechte Gebrauch 5 ).
Die Genussscheine können schon deshalb keinen An
spruch auf einen zu ihrer Tilgung geschaffenen Fonds
geltend machen, weil die Gesellschaft ebensogut die alle
*) Ann. de dr. com. 1900, 11.
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 135.
3 ) § 283 HGB verbietet solche Aktienbezugsrechte.
4 ) EB 31 2 453.
s ) L. c., 454, la facultö de remboursement n’est pas devenue
une Obligation.