Full text: Schutz dem Arbeiter!

Schwankungen in der Intensität des Betriebes. Dies betonte schon 1878 das eid 
genössische Handelsdepartement, indem es sich aussprach: »Würde bloße geschäftliche 
Convenienz zuin Ausgangspunkt für verlängerte Arbeit genommen werden wollen, so würde 
der nämliche Grund unzweifelhaft bei allen mit Maschinen arbeitenden Etablissementen das 
ganze Jahr hindurch vorhanden sein und es würde an Geliisten nicht mangeln, ein solches 
Präcedens in einem solchen Sinne auszubeuten, daß die ganze wohlthätige Bestimmung des 
§ 11 ernstlich in Frage gestellt und das Gesetz in einer seiner essentiellen Vorschriften im 
vollen Sinne durchlöchert würde.« Wie weit ist man von dieser Auffassung abgewichen!" 
Die Gesammt-Ueberzeitbewilligungen im I. Aufsichtsbezirke betrugen 
308 (212); babón bis auf 30 Sage: 229 (149), bon 31—60 Saßen: 
36 (32), bon 60—90 Tagen 43 (32). Es kamen auf ben Arbeiter 
(nach Ausschluß der Stickerei) 11,70 (8,92) Stunbeu Ueberzeit; die 
Verlängerung ber Arbeitszeit betrug 0,36 (0,27) 
Im III. Bezirk erhielten in ben Jahren 1886 unb 1887 bon 1527 
Fabriken 342 Fabriken Ueberzeitbewilligungen auf zusammen 966'/2 
Monate. Hier ist also keine wesentliche Vermehrung ber Ueberzeitbewilli- 
gungen gegen 1884/85 zu berzeichnen, wie auch im II. Bezirk Klagen 
seitens bes Fabrik-Juspectors nicht lant werben. 
Die bielfachen Ueberzeitbewilligungen beweisen übrigens nichts gegen 
bie Möglichkeit ober Zweckmäßigkeit bes Maximalarbeitstages. Aus 
ben Tabellen ergibt sich, baß erstens bei weitem bie meisten b'U * 
brii en mit bem llstünbigen Arbeitstag auskommen; baß zweitens viel 
auf bie ausführenb en Behörben ankommt. Die mangelhafte Durch" 
führuug wirb bon ben Fabrik-Jnspectoren wie bon ben ausführenden 
Bunbesbehörb en selbst am meisten beklagt. Der Grnnd liegt 
bor Allem in ben politischen Verhältnissen, dem föderativen Charakter 
der Schweiz — bent großen Einfluß der Fabricanten auf die Cantonal" 
Regierungen nnb ihre Beamten — nicht aber etwa in den Wirth" 
schaftlichen oder socialen Verhältnissen. Die mangelhafte Durchführung 
beweist also durchaus nicht die „Undurchführbarkeit". Eine solche 
ist auch weder bon bett Arbeitgebern, noch von den Arbeitern behauptet 
worden; anderseits ist eine ansnahmsweise Ueberarbeit auf eine begrenzte 
Zeit und unter den nöthigen Cautelen durchaus nicht bedenklich, viel" 
me^ mit ben ^neden beS ^aEtntaí'%tbettStaßeS, g. 0. gut %u89Íetc#n9 
ber schlechten und guten Geschäftszeit, sehr wohl vereinbar. Der Antrag 
Hitze z. B. gibt, wie oben schon ausgeführt, in dieser Beziehung sehr 
weiten Spielraum unb würden ähnliche Bestimmungen in jedem Gesetz" 
entwürfe Aufnahme finden können*). 
*) Merkwürdig ist wieder die Schlußfolgerung des sogen. „Central-Verbandcs deutsche* 
Industrieller". Statt positiver Würdigung und eventueller Verbesserung betrachtet derselbe 
diese Bestimmungen nur als „einen von dein Antragsteller selbst beigebrachten schätzbare" 
Beweis für die Undurchführbarkeit eines Maximal-Arbeitstages". (DenkschrN 
vom 30. April 1887. S. 17.)
	        
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