Metadata: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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von 3 / 4 des festgestellten Taxwerthes. Vorstehende Propositionen sind 
den lokalen Verhältnissen der Nheinprovinz angepaßt, und ist dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß in den Bezirken, wo es die lokalen Verhält 
nisse erfordern, eine angemessene Erhöhung der normirten Prämie 
eintreten kann. Bei der von der Nationalviehversicherungsgesellschaft 
zu leistenden Entschädigung finden außer den in den Statuten der 
Ortsvereine vorgesehenen keinerlei Abzüge statt. Die Mitglieder der 
Ortsvereine haben durch Annahme vorstehender Bedingungen gegen 
Zahlung dieser sehr geringen Prämie an die Gesellschaft, zu welcher 
dann nur noch ‘/3 der bisher an die Ortsvereine zu leistenden Bei 
träge hinzukommen würde — die Gesammtprämienzahlung würde 
also durchschnittlich nicht höher sein, .wie bisher — den großen Vor 
theil, in allen Fällen, auch bei herrschenden Seuchen, gedeckt zu sein! 
Nehmen wir z. B. an, daß der Verein von Sechtem, welcher Î873 
bei einem Versicherungskapital von 62,000 Thlr. an Prämie 1 ‘/ 2 % 
erhob, in oben gedachter Weise Rückversicherung nimmt, so würden 
in gleichem Verhältnisse wie im 
Jahre 1873 bei 050 % 
Schäden die RückversicherungsgeseUschaft 2 / 3 zu zahlen 
haben = 633 Va „ 
während die Ortsvereinsmitglieder die restirenden '/3 = 316‘ 2 / 3 „ 
unter sich aufzubringen hätten. Die Ortsvereinsmitglieder würden 
demnach zu zahlen haben: 1) für die von der Rückversicherungsge 
sellschaft öbernommenen Schäden von 633'/3 Thlr. an die Rückver 
sicherungsgesellschaft i°/ 0 
Prämie; und 2) für die durch den Ortsverein zu decken 
den 316 2 /a Thlr. an den Ortsverein i l2°lo> 
im Ganzen 1 V 2 °/ 0 . 
Zugleich würde es sich empfehlen, wenn die betreffenden Vorstände 
sich der Mühe unterziehen wollten, die Versicherungsnahme von Pfer 
den , welche bei den meisten Ortsvereinen nicht in Versicherung ge 
nommen werden, bei oben genannter Gesellschaft zu vermitteln." 
Höchst interessant und beachtenswerth ist der Umstand, daß in 
neuester Zeit jenes bewährte Statut dem ,Mr eisswald-Grimmer 
Pferde-Versicherungs-Verein" zu Greifswald, entsprechend 
movifizirt, zu Grunde gelegt, worden ist. Dieser Verein hat den 
Zweck, seinen Mitgliedern für Verluste durch die Rotz- und Wurm 
krankheit Entschädigung zu gewähren. Sein Geschäftsbereich erstreckt 
sich über die beiden Kreise Greifswald und Grimmen. Es werden so 
wohl Pferde als auch Füllen im Alter von 1 Jahre von Landwirthen 
sowie auch von Ackerbau treibenden Vorstädtern zur Versicherung 
angenommen. Ausgenommen sind die Pferde der Händler, Fuhrleute, 
Gasthofbesitzer und anderer Pferdebesitzer in den Stävten, sowie Thiere 
in und aus Ställen, worin innerhalb eines Jahres von beantragter 
Versicherung Rotz und Wurm vorgekommen sind. Die Prämie wird 
von der vollen Versicherungssumme gezahlt, Entschädigung von % 
von jener gewährt. Hat der Staat oder der Provinzialverband, ge-
	        
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