Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zu; die Einbringung der Strafgelder erfolgt nach Absatz 1 dieser Ge— 
setzesstelle im administrativen Exekutionswege. Nun hat das Ministe— 
rium für Schulwesen und Volkskultur im Einvernehmen mit dem 
Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe eine Kundmachung 
pom 11. Dezember 1926, Slg. Nr. 258, betreffend die Errichtung des 
Fonds der gewerblichen Fortbildungsschulen (Lehrlingsschulen) und 
dessen Statut erlassen. (Kundgemacht am 81. Dezember 1926, auch 
veröffentlicht im Prager Archiv, Jahrgang 1926, Nr. 18, Seite 938.) 
di zitierte Kundmachung, welche auf Grund des 8 151 G.O. erfloß, 
autet: 
8 1. Der Fonds heißt: „Fonds der gewerblichen Fortbildungs⸗ 
schulen (Lehrlingsschulen)“. 
Der Fonds ist eine juristische Person. 
Verwaltung des Fonds. 
z 2. Der Fonds wird vom Ministerium für Schulwesen und 
Volkskultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie, 
Handel und Gewerbe verwaltet. 
Einnahmen des Fonds. 
8 3. In den Fonds fließen die auf Grund der 88 181, lit. b)- 
182 und 183 der GeO. bzw. auf Grund der 88 226, lit. b), 227 und 
228 des Gewerbegesetzes für das Gebiet der Slowakei und Karpato— 
rußlands von den Gewerbebehörden J. Instanz für Übertretungen der 
Gewerbeordnung bzw. des Gewerbegesetzes für das Gebiet der Slo— 
wakei und Karpatorußlands verhängten Geldstrafen. 
Die Art, wie die Strafen zu entrichten und an den Fonds ab⸗ 
zuführen sind, wird vom Ministerium für Schulwesen und Volks— 
kultur bestimmt. n 
Aufgaben des Fonds. 
8 4. Aus den Mitteln des Fonds werden vom Ministerium für 
Schulwesen und Volkskultur im Einvernehmen mit dem Ministe— 
rium für Industrie, Handel und Gewerbe in erster Reihe Unterstützun⸗ 
gen zur Beschaffung eigener Gebäude der gewerblichen Fortbildungs⸗ 
schulen (Lehrlingsschulen) und in aweiter Reihe zur Einrichtung der⸗ 
selben gewährt. 3* 
Zu einem anderen Zwecke dürfen die Mittel des Fonds nicht ver— 
wendet werden. 
Verwaltungsauslagen. 
8 8. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Auslagen 
werden aus den Mitteln der Fonds gedeckt. 
Weirksamkeitsbegiin. 
86. Die Wirksamkeit des Fonds beginnt am 1. Jänner 1927. 
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