Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssteuergesetz. § 8. 
Die Absicht dauernder Beibehaltung einer Wohnung an einem Orte setzt 
nicht auch die des dauernden Aufenthaltes an diesem Orte voraus: Es können 
llmstände vorliegen, aus denen zu entnehmen ist, daß jemand zwar eine Woh 
nung beibehalten, sich selbst aber dauernd außerhalb der Wohnung aufhalten 
will (SDHtt. bahn OBK. 6 S. 17, 9 S. 35; Strutz in Mitt. des deutschen Aus 
landsinstituts II, Nr. 7 S. 193). 
<i) Tie Worte „mindestens seitdem 1. Januar 1914" beziehen sich auch 
auf das Nichthaben eines Wohnsitzes im Deutschen Reich, nicht bloß auf den un 
unterbrochenen Aufenthalt im Ausland, mit anderen Worten also, es genügt 
nicht, daß der Reichsangehörige sich seit dem 1. Jan. 1914 ununterbrochen im 
Ausland aufhält und am Stichtage, dem 31. Dez. 1918 keinen Wohnsitz im 
Deutschen Reiche hat, sondern auch ein Wohnsitz darf schon seit 1. Jan. 1914 
im Jnlande nicht mehr bestehen. Schon der Wortlaut spricht dafür, daß das 
Ges. als Erfordernis für Erlöschen der Steuerpflicht aufstellen will mindestens 
seit dem 1. Jan. 1914 währenden Auslandsaufenthalt ohne Jnlandswohnsitz, 
also einen so lange währenden, durch das Fehlen eines Jnlandswohnsitzes quali 
fizierten ununterbrochenen Auslandsaufenthalt. Entscheidend aber ist folgende 
Erwägung: Die Personalsteuergesetze des Reiches und der Einzelstaaten betrachten 
als das festere steuerliche Band den Wohnsitz, als das losere den Aufenthalt. 
Dem widerspräche es, wenn der Gesetzgeber das Gelöstsein dieses loseren Ban 
des während einer bestimmten Zeitspanne für ausreichend zum Erlöschen der 
Steuerpflicht ansehen wollte, obgleich das festere Band des Wohnsitzes noch 
nicht so lange gelöst ist, wenn er also dem Aufenthalt größere Bedeutung als 
dem Wohnsitz für Fortdauer und Erlöschen der Steuerpflicht beimessen wollte. 
Überdies wird durch Abs. 2 Satz 2 des § 2 völlig klargestellt, daß die Abgabe- 
pflicht fortbesteht, sofern nach dem 31. Dez. 1914 auch nur eines der beiden 
Bänder, inländischer Wohnsitz oder Aufenthalt, bestanden hat. 
Die Dauer des ununterbrochenen Auslandsaufenthalts ohne Jnlandswohnsitz 
mindestens seit 1. Jan. 1914 ist unerläßliche Voraussetzung der Abgabefreiheit 
von Reichsangehörigen. Dieser Voraussetzung genügen nicht erst nach dem 1. Jan. 
1914 geborene Reichsangehörige; sie sind also unter allen Umständen subjektiv 
abgabepflichtig. Ist dagegen die Reichsangehörigkeit auf andere Weise als durch 
Geburt erworben, dann genügt für die Abgabefreiheit der mindestens seit dem 
1. Jan. 1914 währende ununterbrochene Aufenthalt im Auslande auch, wenn 
er teilweise vor dem Erwerbe der Reichsangehörigkeit liegt, sofern er eben nur 
zu dem maßgebenden Zeitpunkte noch fortdauert. Auch eine Ausländerin, die 
erst nach dem 1. Jan. 1914 durch Eheschließung mit einem Reichsangehörigen 
die Reichsangehörigkeit erworben hat und inzwischen Witwe geworden ist, bleibt 
steuerfrei, wenn sie vor wie nach ihrer Eheschließung bis zu dem maßgebenden 
Zeitpunkt ihren dauernden Aufenthalt im Auslande gehabt hat und der Beginn 
dieses Aufenthalts nicht nach dem 1. Jan. 1914 liegt. 
e) Die durch Auslandsaufenthalt ohne Wohnsitz in Deutschland begründete 
Ausnahme von bei Abgabepflicht findet keine Anwendung auf „Reichs- und 
Stootsbeomte, die im Ruslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben" ; 
diese sind also ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts im Auslande und 
auch — anders wie z. B. nach § 1 Ziff. 1 c Abs. 2 des pr. Eink.St.G. — ohne 
Rücksicht auf ihre Heranziehung zu ausländischen Steuern abgabepflichtig. 
Der „dienstliche Wohnsitz" ist nicht an das Innehaben einer Wohnung 
mit der Absicht dauernder Beibehaltung geknüpft, sondern ist der durch das 
Amt oder den Dienst dauernd angewiesene Aufenthaltsort, gleichviel 
ob dieser mit dem nach zufälligen Umständen sich bestimmenden Orte, wo der 
Beamte Wohnung genommen, zusammentrifft oder nicht (Nr. 90 der Drucks.
	        
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