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Bermögcnszuwachssteuergesetz. § 8.
Die Absicht dauernder Beibehaltung einer Wohnung an einem Orte setzt
nicht auch die des dauernden Aufenthaltes an diesem Orte voraus: Es können
llmstände vorliegen, aus denen zu entnehmen ist, daß jemand zwar eine Woh
nung beibehalten, sich selbst aber dauernd außerhalb der Wohnung aufhalten
will (SDHtt. bahn OBK. 6 S. 17, 9 S. 35; Strutz in Mitt. des deutschen Aus
landsinstituts II, Nr. 7 S. 193).
<i) Tie Worte „mindestens seitdem 1. Januar 1914" beziehen sich auch
auf das Nichthaben eines Wohnsitzes im Deutschen Reich, nicht bloß auf den un
unterbrochenen Aufenthalt im Ausland, mit anderen Worten also, es genügt
nicht, daß der Reichsangehörige sich seit dem 1. Jan. 1914 ununterbrochen im
Ausland aufhält und am Stichtage, dem 31. Dez. 1918 keinen Wohnsitz im
Deutschen Reiche hat, sondern auch ein Wohnsitz darf schon seit 1. Jan. 1914
im Jnlande nicht mehr bestehen. Schon der Wortlaut spricht dafür, daß das
Ges. als Erfordernis für Erlöschen der Steuerpflicht aufstellen will mindestens
seit dem 1. Jan. 1914 währenden Auslandsaufenthalt ohne Jnlandswohnsitz,
also einen so lange währenden, durch das Fehlen eines Jnlandswohnsitzes quali
fizierten ununterbrochenen Auslandsaufenthalt. Entscheidend aber ist folgende
Erwägung: Die Personalsteuergesetze des Reiches und der Einzelstaaten betrachten
als das festere steuerliche Band den Wohnsitz, als das losere den Aufenthalt.
Dem widerspräche es, wenn der Gesetzgeber das Gelöstsein dieses loseren Ban
des während einer bestimmten Zeitspanne für ausreichend zum Erlöschen der
Steuerpflicht ansehen wollte, obgleich das festere Band des Wohnsitzes noch
nicht so lange gelöst ist, wenn er also dem Aufenthalt größere Bedeutung als
dem Wohnsitz für Fortdauer und Erlöschen der Steuerpflicht beimessen wollte.
Überdies wird durch Abs. 2 Satz 2 des § 2 völlig klargestellt, daß die Abgabe-
pflicht fortbesteht, sofern nach dem 31. Dez. 1914 auch nur eines der beiden
Bänder, inländischer Wohnsitz oder Aufenthalt, bestanden hat.
Die Dauer des ununterbrochenen Auslandsaufenthalts ohne Jnlandswohnsitz
mindestens seit 1. Jan. 1914 ist unerläßliche Voraussetzung der Abgabefreiheit
von Reichsangehörigen. Dieser Voraussetzung genügen nicht erst nach dem 1. Jan.
1914 geborene Reichsangehörige; sie sind also unter allen Umständen subjektiv
abgabepflichtig. Ist dagegen die Reichsangehörigkeit auf andere Weise als durch
Geburt erworben, dann genügt für die Abgabefreiheit der mindestens seit dem
1. Jan. 1914 währende ununterbrochene Aufenthalt im Auslande auch, wenn
er teilweise vor dem Erwerbe der Reichsangehörigkeit liegt, sofern er eben nur
zu dem maßgebenden Zeitpunkte noch fortdauert. Auch eine Ausländerin, die
erst nach dem 1. Jan. 1914 durch Eheschließung mit einem Reichsangehörigen
die Reichsangehörigkeit erworben hat und inzwischen Witwe geworden ist, bleibt
steuerfrei, wenn sie vor wie nach ihrer Eheschließung bis zu dem maßgebenden
Zeitpunkt ihren dauernden Aufenthalt im Auslande gehabt hat und der Beginn
dieses Aufenthalts nicht nach dem 1. Jan. 1914 liegt.
e) Die durch Auslandsaufenthalt ohne Wohnsitz in Deutschland begründete
Ausnahme von bei Abgabepflicht findet keine Anwendung auf „Reichs- und
Stootsbeomte, die im Ruslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben" ;
diese sind also ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthalts im Auslande und
auch — anders wie z. B. nach § 1 Ziff. 1 c Abs. 2 des pr. Eink.St.G. — ohne
Rücksicht auf ihre Heranziehung zu ausländischen Steuern abgabepflichtig.
Der „dienstliche Wohnsitz" ist nicht an das Innehaben einer Wohnung
mit der Absicht dauernder Beibehaltung geknüpft, sondern ist der durch das
Amt oder den Dienst dauernd angewiesene Aufenthaltsort, gleichviel
ob dieser mit dem nach zufälligen Umständen sich bestimmenden Orte, wo der
Beamte Wohnung genommen, zusammentrifft oder nicht (Nr. 90 der Drucks.