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tiialitäten vorbereitet zu sein, nicht ausscliliesst. Wichtig ist dieser
angestrei)te Schutz der Pfandbrief - Gläubiger in Betreff solcher
Institute, die nicht lediglich Realkrcdit-Gescbäfte betreiben, sondern
daneben auch alle anderen Transaktionen vornehmen, welche zum
Ressort der Personalkredit-Banken gehören. Die Engagements der
letzteren Branche sind bekanntlich im Allgemeinen viel weniger
stabil und lassen sich viel weniger im Voraus beurtheilen, wie
solche, die auf Grundbesitz begründet sind. Da indessen nur eine
Minderzahl der deutschen Hypothekenbanken zugleich als Kredit
banken organisirt und thätig sind, so trifft das Vorstehende nur
für verhältuissmässig geringe Pfandbrief-Kapitalien zu.
Unter den ca. 25 Hypotheken-Aktien-Banken Deutschlands
haben folgende in ihre Organisation bezw. in ihren Statuten eine
besondere Sicherstellung der Pfandbrief-Gläubiger getroffen : Die
Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München, die Rheinische
Hypothekenbank in Mannheim, die Württembergische Hypotheken
bank in Stuttgart, die Vereinsbank in Nürnberg, die Preiissisehe
Zentral-Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft in Berlin, die Deutsche
Grundkreditbank in Gotha, die Mecklenburgische Bodenkredit-
Aktien - Gesellschaft und die Mecklenburgische Hypotheken- und
Wechsel bank in Schwerin. Die bezüglichen Vorzugsrechte sind thcils
in den Statuten ausgedrückt, theils nachträglich getroffen worden.
Den Pfandbrief-Gläubigern der Bayerischen Hy ¡) o t h ok c n-
u n d W e c h s e 1 b a n k haftet nach § 10 des behördlicherseits
genehmigten Statuts das gesammte Vermögen der Anstalt (unbe
schadet der, nach dem Bankgesetze vom 1. Juli 1804 darauf
bestehenden anderweitigen Verpflichtungen, betreffend das nun
mehr abgelöste Notenprivilegium) nanientlieh die Gesannntzalil
ihrer, im Pfandbriefsystem vollzogenen Darlehen, die den Pfand
briefgläubigern als Unterpfand dienen, und deren je
weiliger Gesammtbestand, zuzüglich der jeweils paraten Mittel des
Tilgungsfondes nie weniger betragen darf, als die Gcsamnitsumine
der umlaufenden Pfandbriefe. (Letzteres ist, beiläufig bemerkt, eine
für alle deutschen Hypotheken-Institute gültige Bestimmung). Die
Rheinische Hypothekenbank hat in § 22 ihrer Statuten
bestimmt: „Für den Betrag der ausgegebenen Pfandbriefe wird
ein gleicher Betrag guter, hypothekariseher Forderungen als
Faustpfand hinterlegt. Die hiefür nach badischem Rechte und
gemäss der Vereinbarungen mit der Grossberzogl. Badischen Re