Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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tiialitäten vorbereitet zu sein, nicht ausscliliesst. Wichtig ist dieser 
angestrei)te Schutz der Pfandbrief - Gläubiger in Betreff solcher 
Institute, die nicht lediglich Realkrcdit-Gescbäfte betreiben, sondern 
daneben auch alle anderen Transaktionen vornehmen, welche zum 
Ressort der Personalkredit-Banken gehören. Die Engagements der 
letzteren Branche sind bekanntlich im Allgemeinen viel weniger 
stabil und lassen sich viel weniger im Voraus beurtheilen, wie 
solche, die auf Grundbesitz begründet sind. Da indessen nur eine 
Minderzahl der deutschen Hypothekenbanken zugleich als Kredit 
banken organisirt und thätig sind, so trifft das Vorstehende nur 
für verhältuissmässig geringe Pfandbrief-Kapitalien zu. 
Unter den ca. 25 Hypotheken-Aktien-Banken Deutschlands 
haben folgende in ihre Organisation bezw. in ihren Statuten eine 
besondere Sicherstellung der Pfandbrief-Gläubiger getroffen : Die 
Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München, die Rheinische 
Hypothekenbank in Mannheim, die Württembergische Hypotheken 
bank in Stuttgart, die Vereinsbank in Nürnberg, die Preiissisehe 
Zentral-Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft in Berlin, die Deutsche 
Grundkreditbank in Gotha, die Mecklenburgische Bodenkredit- 
Aktien - Gesellschaft und die Mecklenburgische Hypotheken- und 
Wechsel bank in Schwerin. Die bezüglichen Vorzugsrechte sind thcils 
in den Statuten ausgedrückt, theils nachträglich getroffen worden. 
Den Pfandbrief-Gläubigern der Bayerischen Hy ¡) o t h ok c n- 
u n d W e c h s e 1 b a n k haftet nach § 10 des behördlicherseits 
genehmigten Statuts das gesammte Vermögen der Anstalt (unbe 
schadet der, nach dem Bankgesetze vom 1. Juli 1804 darauf 
bestehenden anderweitigen Verpflichtungen, betreffend das nun 
mehr abgelöste Notenprivilegium) nanientlieh die Gesannntzalil 
ihrer, im Pfandbriefsystem vollzogenen Darlehen, die den Pfand 
briefgläubigern als Unterpfand dienen, und deren je 
weiliger Gesammtbestand, zuzüglich der jeweils paraten Mittel des 
Tilgungsfondes nie weniger betragen darf, als die Gcsamnitsumine 
der umlaufenden Pfandbriefe. (Letzteres ist, beiläufig bemerkt, eine 
für alle deutschen Hypotheken-Institute gültige Bestimmung). Die 
Rheinische Hypothekenbank hat in § 22 ihrer Statuten 
bestimmt: „Für den Betrag der ausgegebenen Pfandbriefe wird 
ein gleicher Betrag guter, hypothekariseher Forderungen als 
Faustpfand hinterlegt. Die hiefür nach badischem Rechte und 
gemäss der Vereinbarungen mit der Grossberzogl. Badischen Re
	        
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