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deutschen Griindkreditbauk waren Ende 1876 25,669,251 M \ er-
.sieherungen in Kraft, auslaufcnd unter zwei Dritteln des auf
47,051,930 M. festgestellten Schätzungswerthes der mit den be
treffenden Hypotheken belasteten Grundstücke. Vereinnahmt wurden
pro 1876 an Prämien 71,319 M., übertragen worden waren aus
früheren Jahren 102,912 M. Nach Zuweisung von 62,930 M. an
den Gewinn- und Verlust-Konto pro 1876 gingen 111,301 M. als
Prämien-Ueserve-Vortrag auf neue Rechnung über. Die eigenen
Hypotheken der Anstalt betrugen Ende 1876 14,512,336 M oder
2,674,335 M. mehr, als Ende 1875. Hievon waren 10,804,235 M.
städtische, 3,708,101 M. ländliche Hypotheken. Die städtischen
haften überwiegend auf Rerliner Grundstücken, die ländlichen
meistens auf Anwesen in Brandenburg, Pommern, Preussen, Schlesien.
Von einer Beleihung industrieller Etablissements kommt im Berichte
nichts vor, womit freilich noch keineswegs gesagt ist, dass eine
solche überhaupt nicht stattgefundeu habe, zumal im Statut keinerlei
Belcihungsgrcnze gezogen worden, auch im Geschäftsbericht nichts
über die Qualität der Hypotheken gesagt ist, ausser, dass die Bank
zwei Grundstücke übernehmen musste und darauf 2 pCt. abge-
schricben habe, wohingegen dieselben bereits im Januar d. J. unter
vortheilhaften Bedingungen wieder verkauft worden seien. Auch
über die Rechtsverhältnisse der Hypotheken-Antheilscheinc und
Pfandbriefe weiss das Statut nichts zu melden. Es scheint jedoch
ein „Gcschäftsprograimii“ (vrgl. Saling, Hl. Theil, Seite 281) vor
handen zu sein, welches diese Frage - ob mit oder ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde, wissen wir nicht — regelt. Alles, was
im Statut auf Pfandbrief- oder Antheilsscheiu-Ausgabe hindcutet,
ist in den §§ 3 und 12 des Statuts enthalten, ln Erstcrem heisst
cs, dass die „Heranziehung von Kapitalien für den Grundkredit
mit zu den Aufgaben der Gesellschaft gehöre, und iin § 12
ist sub 1) gesagt: (Die Gesellschaft ist befugt) „Kapitalien von
Privatpersonen, Behörden und Anstalten, verzinslich und unver
zinslich anzunchmen, um deren hypothekarische Unterbringung zu
vermitteln, mit der Beschränkung jedoch, dass der Betrag, um
welchen diese Depositen das cingczahlte Grundkapital überschreiten,
mindestens zu zwei Dritteln durch hypothekarisch sicher gestellte
Geldanlagen repräsentirt sein muss « Die Hypotheken-Antheilscheme
lauten auf bestimmte llyiiotheken Sie sind beiderseitig unter ge
wissen Voraussetzungen kündbar. Seitens der Gesellschait erfolgt
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