Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

65 
deutschen Griindkreditbauk waren Ende 1876 25,669,251 M \ er- 
.sieherungen in Kraft, auslaufcnd unter zwei Dritteln des auf 
47,051,930 M. festgestellten Schätzungswerthes der mit den be 
treffenden Hypotheken belasteten Grundstücke. Vereinnahmt wurden 
pro 1876 an Prämien 71,319 M., übertragen worden waren aus 
früheren Jahren 102,912 M. Nach Zuweisung von 62,930 M. an 
den Gewinn- und Verlust-Konto pro 1876 gingen 111,301 M. als 
Prämien-Ueserve-Vortrag auf neue Rechnung über. Die eigenen 
Hypotheken der Anstalt betrugen Ende 1876 14,512,336 M oder 
2,674,335 M. mehr, als Ende 1875. Hievon waren 10,804,235 M. 
städtische, 3,708,101 M. ländliche Hypotheken. Die städtischen 
haften überwiegend auf Rerliner Grundstücken, die ländlichen 
meistens auf Anwesen in Brandenburg, Pommern, Preussen, Schlesien. 
Von einer Beleihung industrieller Etablissements kommt im Berichte 
nichts vor, womit freilich noch keineswegs gesagt ist, dass eine 
solche überhaupt nicht stattgefundeu habe, zumal im Statut keinerlei 
Belcihungsgrcnze gezogen worden, auch im Geschäftsbericht nichts 
über die Qualität der Hypotheken gesagt ist, ausser, dass die Bank 
zwei Grundstücke übernehmen musste und darauf 2 pCt. abge- 
schricben habe, wohingegen dieselben bereits im Januar d. J. unter 
vortheilhaften Bedingungen wieder verkauft worden seien. Auch 
über die Rechtsverhältnisse der Hypotheken-Antheilscheinc und 
Pfandbriefe weiss das Statut nichts zu melden. Es scheint jedoch 
ein „Gcschäftsprograimii“ (vrgl. Saling, Hl. Theil, Seite 281) vor 
handen zu sein, welches diese Frage - ob mit oder ohne Genehmigung 
der zuständigen Behörde, wissen wir nicht — regelt. Alles, was 
im Statut auf Pfandbrief- oder Antheilsscheiu-Ausgabe hindcutet, 
ist in den §§ 3 und 12 des Statuts enthalten, ln Erstcrem heisst 
cs, dass die „Heranziehung von Kapitalien für den Grundkredit 
mit zu den Aufgaben der Gesellschaft gehöre, und iin § 12 
ist sub 1) gesagt: (Die Gesellschaft ist befugt) „Kapitalien von 
Privatpersonen, Behörden und Anstalten, verzinslich und unver 
zinslich anzunchmen, um deren hypothekarische Unterbringung zu 
vermitteln, mit der Beschränkung jedoch, dass der Betrag, um 
welchen diese Depositen das cingczahlte Grundkapital überschreiten, 
mindestens zu zwei Dritteln durch hypothekarisch sicher gestellte 
Geldanlagen repräsentirt sein muss « Die Hypotheken-Antheilscheme 
lauten auf bestimmte llyiiotheken Sie sind beiderseitig unter ge 
wissen Voraussetzungen kündbar. Seitens der Gesellschait erfolgt 
Õ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.