Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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deutschen  Griindkreditbauk  waren  Ende  1876  25,669,251  M  \  er-.sieherungen
  in  Kraft,  auslaufcnd  unter  zwei  Dritteln  des  auf
47,051,930  M.  festgestellten  Schätzungswerthes  der  mit  den  betreffenden ­
  Hypotheken  belasteten  Grundstücke.  Vereinnahmt  wurden
pro  1876  an  Prämien  71,319  M.,  übertragen  worden  waren  aus
früheren  Jahren  102,912  M.  Nach  Zuweisung  von  62,930  M.  an
den  Gewinn-  und  Verlust-Konto  pro  1876  gingen  111,301  M.  als
Prämien-Ueserve-Vortrag  auf  neue  Rechnung  über.  Die  eigenen
Hypotheken  der  Anstalt  betrugen  Ende  1876  14,512,336  M  oder
2,674,335  M.  mehr,  als  Ende  1875.  Hievon  waren  10,804,235  M.
städtische,  3,708,101  M.  ländliche  Hypotheken.  Die  städtischen
haften  überwiegend  auf  Rerliner  Grundstücken,  die  ländlichen
meistens  auf  Anwesen  in  Brandenburg,  Pommern,  Preussen,  Schlesien.
Von  einer  Beleihung  industrieller  Etablissements  kommt  im  Berichte
nichts  vor,  womit  freilich  noch  keineswegs  gesagt  ist,  dass  eine
solche  überhaupt  nicht  stattgefundeu  habe,  zumal  im  Statut  keinerlei
Belcihungsgrcnze  gezogen  worden,  auch  im  Geschäftsbericht  nichts
über  die  Qualität  der  Hypotheken  gesagt  ist,  ausser,  dass  die  Bank
zwei  Grundstücke  übernehmen  musste  und  darauf  2  pCt.  abgeschricben
  habe,  wohingegen  dieselben  bereits  im  Januar  d.  J.  unter
vortheilhaften  Bedingungen  wieder  verkauft  worden  seien.  Auch
über  die  Rechtsverhältnisse  der  Hypotheken-Antheilscheinc  und
Pfandbriefe  weiss  das  Statut  nichts  zu  melden.  Es  scheint  jedoch
ein  „Gcschäftsprograimii“  (vrgl.  Saling,  Hl.  Theil,  Seite  281)  vorhanden ­
  zu  sein,  welches  diese  Frage  -  ob  mit  oder  ohne  Genehmigung
der  zuständigen  Behörde,  wissen  wir  nicht  —  regelt.  Alles,  was
im  Statut  auf  Pfandbrief-  oder  Antheilsscheiu-Ausgabe  hindcutet,
ist  in  den  §§  3  und  12  des  Statuts  enthalten,  ln  Erstcrem  heisst
cs,  dass  die  „Heranziehung  von  Kapitalien  für  den  Grundkredit
mit  zu  den  Aufgaben  der  Gesellschaft  gehöre,  und  iin  §  12
ist  sub  1)  gesagt:  (Die  Gesellschaft  ist  befugt)  „Kapitalien  von
Privatpersonen,  Behörden  und  Anstalten,  verzinslich  und  unver
zinslich  anzunchmen,  um  deren  hypothekarische  Unterbringung  zu
vermitteln,  mit  der  Beschränkung  jedoch,  dass  der  Betrag,  um
welchen  diese  Depositen  das  cingczahlte  Grundkapital  überschreiten,
mindestens  zu  zwei  Dritteln  durch  hypothekarisch  sicher  gestellte
Geldanlagen  repräsentirt  sein  muss  «  Die  Hypotheken-Antheilscheme
lauten  auf  bestimmte  llyiiotheken  Sie  sind  beiderseitig  unter  gewissen ­
  Voraussetzungen  kündbar.  Seitens  der  Gesellschait  erfolgt
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