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Das Konkursverfahren.
dem Auslandsrechte ermöglichende Forderungsabtretung nach deut
schem Recht nicht mehr zur Aufrechnung im Konkurse hätte führen
können, weil die Abtretung erst nach Konkurseröffnung oder in
Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Lröffnungsantrages
erfolgt war.
Das Verfahren der Aufrechnung bedarf für den Konkursfall
keiner besonderen Erörterung- die Aufrechnung erfolgt durch
formlose Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter oder durch
formlose Erklärung des letzteren gegenüber dem Gläubiger.
Der Konkursverwalter hat im Hinblick auf die durch die Auf
rechnung eintretende Verkürzung der Konkursmasse zu beachten,
daß die Aufrechnung nur dann erfolgen darf, wenn ihre Zulassung
nach dem Gesetze geboten ist. Der Konkursverwalter darf daher
die Aufrechnung eines Konkursgläubigers mit der Verbindlichkeit
desselben auf Rückgewähr der kurz vor Eröffnung des Konkurses
anfechtbar erworbenen Werte nicht gutheißen. Bei ungünstiger
Vermögenslage des Konkursgläubigers kommt für den Konkurs
verwalter die Aufrechnung der Rückgewährschuld mit der auf
die Forderung des Konkursgläubigers treffenden Konkursquote,
nicht aber mit der Konkursforderung selbst in Betracht.
4. Rlassegläubiger.
Rach Verwirklichung der Aus- und Absonderungsrechte und der
Aufrechnung verbleibt derjenige Rlassebestand, der erst eigentlich
dem Konkurszwecke, nämlich der Ausschüttung zur gleichheitlichen
Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger dient. Aus dieser Tei
lungsmasse sind diejenigen Verbindlichkeiten H vorweg zu be
friedigen, welche die Konkursmasse als solche treffen, also in erster
Linie die Verbindlichkeiten aus Geschäften, welche der Durch
führung des Konkurses dienen Masseschulden), dann weiter
die Kostenlaft, welche aus der Durchführung des Konkurses er
wächst Massekosten) und schließlich die dem Gemeinschuldner
oder seiner Familie bewilligte Unterstützung- auch die letztere ist
als IRasseverbindlichkeit (das Gesetz zählt sie den ,Massekosten"
zu) vorweg aus der Rlasse zu berichtigen, weil sie in bewußter
Verkürzung der der Befriedigung der Gläubigerschaft dienenden
Werte bewilligt wird.
Als Rlasseschulden erkennt die Konkursordnung an:
a) Die Verbindlichkeiten, welche aus Geschäften oder Handlungen
des Konkursverwalters entstehen,- Rlasseschuld ist daher z. B.
i) § 57 ff. K®.