fullscreen: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
dem Auslandsrechte ermöglichende Forderungsabtretung nach deut 
schem Recht nicht mehr zur Aufrechnung im Konkurse hätte führen 
können, weil die Abtretung erst nach Konkurseröffnung oder in 
Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Lröffnungsantrages 
erfolgt war. 
Das Verfahren der Aufrechnung bedarf für den Konkursfall 
keiner besonderen Erörterung- die Aufrechnung erfolgt durch 
formlose Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter oder durch 
formlose Erklärung des letzteren gegenüber dem Gläubiger. 
Der Konkursverwalter hat im Hinblick auf die durch die Auf 
rechnung eintretende Verkürzung der Konkursmasse zu beachten, 
daß die Aufrechnung nur dann erfolgen darf, wenn ihre Zulassung 
nach dem Gesetze geboten ist. Der Konkursverwalter darf daher 
die Aufrechnung eines Konkursgläubigers mit der Verbindlichkeit 
desselben auf Rückgewähr der kurz vor Eröffnung des Konkurses 
anfechtbar erworbenen Werte nicht gutheißen. Bei ungünstiger 
Vermögenslage des Konkursgläubigers kommt für den Konkurs 
verwalter die Aufrechnung der Rückgewährschuld mit der auf 
die Forderung des Konkursgläubigers treffenden Konkursquote, 
nicht aber mit der Konkursforderung selbst in Betracht. 
4. Rlassegläubiger. 
Rach Verwirklichung der Aus- und Absonderungsrechte und der 
Aufrechnung verbleibt derjenige Rlassebestand, der erst eigentlich 
dem Konkurszwecke, nämlich der Ausschüttung zur gleichheitlichen 
Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger dient. Aus dieser Tei 
lungsmasse sind diejenigen Verbindlichkeiten H vorweg zu be 
friedigen, welche die Konkursmasse als solche treffen, also in erster 
Linie die Verbindlichkeiten aus Geschäften, welche der Durch 
führung des Konkurses dienen Masseschulden), dann weiter 
die Kostenlaft, welche aus der Durchführung des Konkurses er 
wächst Massekosten) und schließlich die dem Gemeinschuldner 
oder seiner Familie bewilligte Unterstützung- auch die letztere ist 
als IRasseverbindlichkeit (das Gesetz zählt sie den ,Massekosten" 
zu) vorweg aus der Rlasse zu berichtigen, weil sie in bewußter 
Verkürzung der der Befriedigung der Gläubigerschaft dienenden 
Werte bewilligt wird. 
Als Rlasseschulden erkennt die Konkursordnung an: 
a) Die Verbindlichkeiten, welche aus Geschäften oder Handlungen 
des Konkursverwalters entstehen,- Rlasseschuld ist daher z. B. 
i) § 57 ff. K®.
	        
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