7. Kap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 107
pfändet und veräußert werden können. Diese und ähnliche Anordnungen,
welche verschiedene deutsche Gesetzgebungen der Vorzeit und der Gegenwart in
reicher Abwechslung und in schmiegsamer Anpassung an die jeweiligen Ver
hältnisse getroffen haben, berücksichtigten das wechselseitige Verhältniß der Ehe
gatten in geziemender Weiset Dagegen kann das eheliche Güterrecht des eng
lischen Common Law, welches der Frau keine von der Person ihres Gatten
gesonderte civilrechtliche Persönlichkeit zuerkennt, infolgedessen dem Ehemann
die ausschließliche Nutznießung des Vermögens der Frau einräumt und ihm
die unbeschränkte Veräußerung desselben gestattet, während die Gattin nicht
einmal testiren kann, nur als ein der Würde der Frau durchaus hohn
sprechendes bezeichnet werden. Es muß demnach als ein Fortschritt im Rechts
leben bezeichnet werden, daß gegenwärtig in England die Güter der Gattin
wst allgemein durch Heiratscontracte geschützt werden und daß das Gesetz
vom Jahr 1882 über das Vermögen der verheirateten Frauen die Rechte
derselben überhaupt erweitert hat. In den Vereinigten Staaten von Amerika
° cr î ba§ Ģerher verpflanzte Common Law seit dem Jahre 1849 in fast
allen Staaten dahin abgeändert worden, daß die verheirateten Frauen ihr
vermögen gegen die schlechte Verwaltung ihrer Gatten gesichert sehen.
Weiter ist es vom Standpunkte des Christenthums aus unzulässig, daß
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T eg Cannes und an der Spitze des Hauswesens. Daher ist es auch einer
^àn şocialen Ordnung nicht entsprechend, daß so viele Frauen der niedern
r olksklassen m Fabriken u. s. w. ihren Lebensunterhalt verdienen helfen müssen
T Î m#ausw,en mö# merken, bie
Ķàr vielfach ohne Aufsicht aufwachsen unb bie Kosten bes Unterhalts durch
e theuern Mahlzeiten außer dem Hause beträchtlich wachsen. Eine tüchtige
w U cj™" ann oft mit zehn Mark, die sie in der Woche für die Nahrung
r Familie auszugeben hat, mehr für das Wohlbefinden und die Gesundheit
kr Ihrigen ausrichten als eine untüchtige, die sich nur auf ihre Arbeit in
kr Fabrik versteht, mit dem doppelten Betrage. Der Schaden, welcher
km Familienleben und der menschlichen Gesellschaft daraus erwächst, daß die
( rau ihrem natürlichen Berufe entzogen wird, träge Männer sich daran ge
wöhnen, die ^orge für die Familie der Frau zu überlassen, um selber dem
g. ' lieber die mannigfachen Institutionen des deutschen ehelichen Güterrechts siehe
ahercs unter anderem in Georg Beseler, System des deutschen Privatrechts
Ausi. Berlin 1866) 564—615.