Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7. Kap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 107 
pfändet und veräußert werden können. Diese und ähnliche Anordnungen, 
welche verschiedene deutsche Gesetzgebungen der Vorzeit und der Gegenwart in 
reicher Abwechslung und in schmiegsamer Anpassung an die jeweiligen Ver 
hältnisse getroffen haben, berücksichtigten das wechselseitige Verhältniß der Ehe 
gatten in geziemender Weiset Dagegen kann das eheliche Güterrecht des eng 
lischen Common Law, welches der Frau keine von der Person ihres Gatten 
gesonderte civilrechtliche Persönlichkeit zuerkennt, infolgedessen dem Ehemann 
die ausschließliche Nutznießung des Vermögens der Frau einräumt und ihm 
die unbeschränkte Veräußerung desselben gestattet, während die Gattin nicht 
einmal testiren kann, nur als ein der Würde der Frau durchaus hohn 
sprechendes bezeichnet werden. Es muß demnach als ein Fortschritt im Rechts 
leben bezeichnet werden, daß gegenwärtig in England die Güter der Gattin 
wst allgemein durch Heiratscontracte geschützt werden und daß das Gesetz 
vom Jahr 1882 über das Vermögen der verheirateten Frauen die Rechte 
derselben überhaupt erweitert hat. In den Vereinigten Staaten von Amerika 
° cr î ba§ Ģerher verpflanzte Common Law seit dem Jahre 1849 in fast 
allen Staaten dahin abgeändert worden, daß die verheirateten Frauen ihr 
vermögen gegen die schlechte Verwaltung ihrer Gatten gesichert sehen. 
Weiter ist es vom Standpunkte des Christenthums aus unzulässig, daß 
Oie arm, #cr bem w#. ^e Wtin i^en an ber Seite 
T eg Cannes und an der Spitze des Hauswesens. Daher ist es auch einer 
^àn şocialen Ordnung nicht entsprechend, daß so viele Frauen der niedern 
r olksklassen m Fabriken u. s. w. ihren Lebensunterhalt verdienen helfen müssen 
T Î m#ausw,en mö# merken, bie 
Ķàr vielfach ohne Aufsicht aufwachsen unb bie Kosten bes Unterhalts durch 
e theuern Mahlzeiten außer dem Hause beträchtlich wachsen. Eine tüchtige 
w U cj™" ann oft mit zehn Mark, die sie in der Woche für die Nahrung 
r Familie auszugeben hat, mehr für das Wohlbefinden und die Gesundheit 
kr Ihrigen ausrichten als eine untüchtige, die sich nur auf ihre Arbeit in 
kr Fabrik versteht, mit dem doppelten Betrage. Der Schaden, welcher 
km Familienleben und der menschlichen Gesellschaft daraus erwächst, daß die 
( rau ihrem natürlichen Berufe entzogen wird, träge Männer sich daran ge 
wöhnen, die ^orge für die Familie der Frau zu überlassen, um selber dem 
g. ' lieber die mannigfachen Institutionen des deutschen ehelichen Güterrechts siehe 
ahercs unter anderem in Georg Beseler, System des deutschen Privatrechts 
Ausi. Berlin 1866) 564—615.
	        
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