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I. Buch. Production und Konsumtion.
Trunk und Spiel fröhnen zu können, läßt sich gar nicht ermessen und am
wenigsten in Zahlen ausdrücken. Wenn die Arbeitsstunden der Frau dieselbe
nur einen Theil des Tages ihrer Häuslichkeit entziehen, ist die Frauenarbeit
allerdings ein geringeres und unter Umständen gar kein Uebel, sondern
eine Wohlthat.
Unter den heutigen Verhältnissen auf dem Gebiete der industriellen Pro
duction, bei der Leichtigkeit des internationalen Verkehrs, welche allzu hohe
Schutzzölle auf die Dauer unmöglich macht, und in Anbetracht des Umstandes,
daß den Leuten und selbst vielen solchen, die am lautesten nach staatlicher
Reglementirung der Production rufen, eine gewisse Vorliebe für individuelle
Unabhängigkeit und freien Geschäftsbetrieb sozusagen in Mark und Blut über-
gegangen ist, läßt sich indessen an eine völlige Beseitigung der Frauenarbeit gar
nicht denken. So muß man sich denn mit wirksamen Maßregeln gegen einen
zu langen Arbeitstag und gegen die Nachtarbeit der Frauen begnügen und
im übrigen für gewisse Palliativmittel gegen die nachtheiligen Folgen der
Frauenarbeit Sorge tragen. Gut geleitete Kinderkrippen, Kinderasyle, Volks
küchen, die preiswürdige, nahrhafte Kost bieten, und andere Anstalten dieser
Art können die besten Dienste leisten und das Walten der Gattin und Mutter
am häuslichen Herde, allerdings nur bis zu einem gewissen Grade, ersetzen.
So viel ist aber gewiß, daß die Regelung der Arbeit der verheirateten Frauen
ein Gegenstand ist, welcher sehr wohl gesetzlichen Anordnungen unterworfen
werden kann. Es ist auch in den neuern Arbeiterschutzgesetzen in dieser Hin
sicht schon manches geschehen. Wenn sich aber z. B. das deutsche vom
Jahre 1891 damit begnügt, für die Arbeiterinnen überhaupt einen elfstündigen
Maximal-Arbeitstag einzuführen und das Verbot der Nachtarbeit von 8 1 / 2 Uhr
abends bis 5 l / 2 Uhr morgens auszusprechen sowie noch einige weitere wohl
thätige Bestimmungen zu treffen, ohne zu Gunsten der verheirateten und mit
der Besorgung eines Hauswesens betrauten Frauen noch weiter gehende Schutz
maßregeln einzuführen — die Anordnung, daß diese auf ihren Antrag eine
halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, falls diese Pause nicht ohne
hin ein und eine halbe Stunde beträgt, kann doch wohl nicht als eine irgend
wie beträchtliche Berücksichtigung der häuslichen Pflichten der Frauen angesehen
derben —, so ist damit nicht viel erreicht. Damit soll durchaus nicht behauptet
werden, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen mehr hätte erreicht werden
können, da auch in andern Großstaaten, in England (Gesetz vom Jahre 1867),
in Oesterreich (Arbeiterordnung von 1885), in Frankreich (Gesetz von 1892),
und überhaupt in den Staaten, welche eine einigermaßen durchgreifende Arbeiter
schutzgesetzgebung besitzen, im wesentlichen nicht mehr durchgesetzt worden ist.
Desto mehr muß es das Bestreben des Unternehmers sein, hier Wandel zu
schaffen, sich durch seine Beamten über die Lage der Einzelnen zìi informimi,