Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Konsumtion. 
Trunk und Spiel fröhnen zu können, läßt sich gar nicht ermessen und am 
wenigsten in Zahlen ausdrücken. Wenn die Arbeitsstunden der Frau dieselbe 
nur einen Theil des Tages ihrer Häuslichkeit entziehen, ist die Frauenarbeit 
allerdings ein geringeres und unter Umständen gar kein Uebel, sondern 
eine Wohlthat. 
Unter den heutigen Verhältnissen auf dem Gebiete der industriellen Pro 
duction, bei der Leichtigkeit des internationalen Verkehrs, welche allzu hohe 
Schutzzölle auf die Dauer unmöglich macht, und in Anbetracht des Umstandes, 
daß den Leuten und selbst vielen solchen, die am lautesten nach staatlicher 
Reglementirung der Production rufen, eine gewisse Vorliebe für individuelle 
Unabhängigkeit und freien Geschäftsbetrieb sozusagen in Mark und Blut über- 
gegangen ist, läßt sich indessen an eine völlige Beseitigung der Frauenarbeit gar 
nicht denken. So muß man sich denn mit wirksamen Maßregeln gegen einen 
zu langen Arbeitstag und gegen die Nachtarbeit der Frauen begnügen und 
im übrigen für gewisse Palliativmittel gegen die nachtheiligen Folgen der 
Frauenarbeit Sorge tragen. Gut geleitete Kinderkrippen, Kinderasyle, Volks 
küchen, die preiswürdige, nahrhafte Kost bieten, und andere Anstalten dieser 
Art können die besten Dienste leisten und das Walten der Gattin und Mutter 
am häuslichen Herde, allerdings nur bis zu einem gewissen Grade, ersetzen. 
So viel ist aber gewiß, daß die Regelung der Arbeit der verheirateten Frauen 
ein Gegenstand ist, welcher sehr wohl gesetzlichen Anordnungen unterworfen 
werden kann. Es ist auch in den neuern Arbeiterschutzgesetzen in dieser Hin 
sicht schon manches geschehen. Wenn sich aber z. B. das deutsche vom 
Jahre 1891 damit begnügt, für die Arbeiterinnen überhaupt einen elfstündigen 
Maximal-Arbeitstag einzuführen und das Verbot der Nachtarbeit von 8 1 / 2 Uhr 
abends bis 5 l / 2 Uhr morgens auszusprechen sowie noch einige weitere wohl 
thätige Bestimmungen zu treffen, ohne zu Gunsten der verheirateten und mit 
der Besorgung eines Hauswesens betrauten Frauen noch weiter gehende Schutz 
maßregeln einzuführen — die Anordnung, daß diese auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, falls diese Pause nicht ohne 
hin ein und eine halbe Stunde beträgt, kann doch wohl nicht als eine irgend 
wie beträchtliche Berücksichtigung der häuslichen Pflichten der Frauen angesehen 
derben —, so ist damit nicht viel erreicht. Damit soll durchaus nicht behauptet 
werden, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen mehr hätte erreicht werden 
können, da auch in andern Großstaaten, in England (Gesetz vom Jahre 1867), 
in Oesterreich (Arbeiterordnung von 1885), in Frankreich (Gesetz von 1892), 
und überhaupt in den Staaten, welche eine einigermaßen durchgreifende Arbeiter 
schutzgesetzgebung besitzen, im wesentlichen nicht mehr durchgesetzt worden ist. 
Desto mehr muß es das Bestreben des Unternehmers sein, hier Wandel zu 
schaffen, sich durch seine Beamten über die Lage der Einzelnen zìi informimi,
	        
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