Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Consumtion.

geschäftliche  Unternehmungen  nicht  zu  beseitigen  sind,  so  hat  die  christliche
Charitas  auch  auf  diesem  Gebiete  ihre  Aufgabe  zu  erfüllend
III.  Einen  wichtigen  Gegenstand  der  Consumtion  bilden  ferner  das
Feuerungs-  und  das  Beleuchtungsmaterial.  Die  Quantitäten,
die  davon  verbraucht  werden,  sind  natürlich  verschieden  je  nach  dem  Klima
der  betreffenden  Länder  und  je  nach  der  Beschäftigung,  der  Art  der  Bekleidung ­
  und  den  Wohnungsverhältnissen  der  Menschen.  Was  aber  die  Preise
dieser  Stoffe  anlangt,  so  hängen  diese  natürlich  von  der  Menge  ab,  in  welcher
sie  an  den  verschiedenen  Orten  vorhanden  sind.
Die  Regierungen  haben  auch  in  dieser  Hinsicht  verschiedene  Aufgaben  zu
erfüllen.  Sie  müssen  in  gewissen  Gegenden  gegen  einen  künstlichen  Mangel
an  Feuerungsmaterial,  sei  es  daß  derselbe  eine  Folge  von  Arbeitseinstellungen
der  Kohlenarbeiter  oder  in  Şpeculationen  zu  suchen  ist,  welche  den  Preis  zu
exorbitanter  Höhe  steigern,  entschiedene  Maßregeln  ergreifen.
Ferner  haben  sie  die  Verschwendung  von  Brennmaterial  zu  beschränken.
Sie  müssen  der  Zerstörung  der  Wälder  vorbeugen  und  für  Wiederaufforstung
der  abgeholzten  Strecken,  namentlich  der  Berglehnen,  Sorge  tragen.  Auch  kommt
es  häufig  vor,  daß  die  industriellen  Etablissements  die  zur  Heizung  verwendeten
Kohlen  nicht  gehörig  ausnutzen,  wodurch  nicht  nur  viel  Wärmestoff  verloren
geht,  sondern  auch  infolge  des  dergestalt  erzeugten  Rauches  den  Gebäuden
und  der  Vegetation  großer  Schaden  zugefügt  wird.  Hier  kann  die  Regierung ­
  durch  geeignete  Schutzgesetze  sowie  durch  höhere  Besteuerung  von  Unternehmungen, ­
  die  sich  gegen  Verbesserungen  in  dieser  Hinsicht  sträuben,  abhelfend
eingreifen.
IV.  Kleidung  und  Schmuckgegenstände  müssen  in  besonderhohem
  Grade  der  Aufmerksamkeit  gewürdigt  werden,  da  die  Menschen  so  viel
dafür  ausgeben.  Es  hat  zwar  den  Anschein,  als  ob  die  Beschaffung  einer
dem  Geschlecht,  dem  Alter,  der  Beschäftigung  und  dem  Rang  der  betreffenden
Personen  entsprechenden  Kleidung,  welche  zugleich  dein  Klima  der  verschiedenen
Gegenden  angepaßt  wäre,  keine  sehr  kostspielige  Sache  sein  könnte.  Es  sind
aber  nichtsdestoweniger  häufig  genug  ganz  ungeeignete  Trachten  vorgekommen,
die  zum  Theil  freiwillig  adoptirt,  zum  Theil  biivd)  die  Verhältnisse  aufgenöthigt
'  Gesetze  über  die  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  existiren  bereits  in  verschiedenen ­
  Staaten,  so  in  Oesterreich  und  in  Belgien.  Ueber  das  letztere  ist  bereits
S.  54,  Anm.  1  berichtet  worden.  Es  ist  ein  in  jeder  Hinsicht  empfchlenswerthes  Beispiel, ­
  welches  auch  bereits  Nachahmung  gefunden  hat.  Das  französische  Gesetz  vom
30.  November  1894  lehnt  sich  nämlich  in  seinen  Grundzügen  an  das  belgische  Vorbild
an,  ist  aber  insofern  von  ganz  besonderer  Bedeutung,  als  es  zu  Gunsten  der  Erhaltung
der  kleinen  Wohnhäuser,  deren  Begriff  klar  bestimmt  ist,  die  starren  Erbtheilungsvorschriften
  des  Code  civil  durchbricht.  Das  Gesetz  gestattet  auch  die  Subventionirung
des  Baues  von  kleinen  Wohnungen  aus  öffentlichen  Mitteln.
            
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