6. Kap. Der internationale Handelsverkehr.
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ņämlich solche, die an englische Reisende, Matrosen u. s. w. gesendet werden,
ìeselben werden jedoch vielfach durch diejenigen ausgewogen, welche von Aus-
^ņdern, die in England leben, oder von Engländern bezogen werden, die
Me Besitzungen in den englischen Kolonien, in Irland oder in Schottland haben.
Dagegen gewährt das gegenwärtige Indien das Schauspiel eines Landes,
Elches in Gestalt von Schuldzinsen, Tributen und Zahlungen für geleistete
C0ltl mercielle Dienste ganz gewaltige Summen zu exportiren hat.
Was die Berechnung des Imports und des Exports eines Landes an-
^ņgt, so können die Ausweise der Zollbehörden nicht ohne weiteres als be-
. biskräftig angesehen werden. In gewissen Ländern wirken dieselben sogar
^ hohem Grade irreführend. Sind die Zollsätze hoch, so kommen häufige
^şchungen der Behörden durch falsche Angaben über die Menge und den
erth der eingeführten Waren vor; besteht hingegen für gewisse Gegenstände
^Ejreiheit, so ist sehr zu fürchten, daß die Angaben über den Umfang der
feit ^ und Einfuhr ungenau ausfallen, weil man der Sache keine Wichtig-
^0 öbimißt. Und wie groß ist erst die Menge der eingeschmuggelten Waren!
Müssen denn alle Angaben über den internationalen Handel mit der
Oßlen Vorsicht aufgenommen werden.
» Ņuch die größere oder geringere Häufigkeit der Bankrotte übt ihre Wir-
tr şsģbņ âuf die Ausfuhr und die Einfuhr aus. Wenn die Gesetze des be-
ş^stenden Landes in dieser Hinsicht milde sind, so wird eine gewisse Menge
Ņer Güter eingeführt werden, für die vermuthlich niemals Zahlung er-
A ģ/ņ îuird. Auch die Richt-Anerkennung gewisser Schuldverpflichtungen und
. bhen von seiten stark belasteter Gemeinden, Provinzen und Staaten kann
Zufluß auf das gegenseitige Verhältniß von Einfuhr und Ausfuhr üben.
ļàht sich denn nur schwer ein Urtheil darüber abgeben, ob der Gesamt-
jh ? der Einfuhr eines Landes demjenigen der Ausfuhr nahezu gleichkommt,
übertrifft oder unter ihm bleibt.
lheil msln şiâl über die durch den internationalen Handel gewährten Vor-
^ t(ļ C ì^ld Nachtheile klar geworden, so kann man der Beantwortung der
ài^ ņàher treten, ob das Protectivsystem demjenigen des Freihandels Vor
sätze ņ şoi oder nicht. In dieser Hinsicht lassen sich gewisse allgemeine (%runb=
sicht ^ìîşşiollen, welche auf die Berhältnisse der einzelnen Staaten unter Berück-
l 9urtg ber localen Umstände anzuwenden sind.
^Hct Unter Protectivsystem verstehen wir die Vortheile, welche den hei-
Äoll^ņ Producenten gegenüber den fremden entweder durch Auflegung von
den 0U ^ bie eingeführten Waren oder durch Gewährung von Prämien über
schoi^^blsgewinn der Unternehmer hinaus zugewendet werden. Dasselbe er-
hoitņ ss b "ŗchous "ìcht unter allen Umständen, sondern nur unter gewissen Ber-
Ü>bu gerechtfertigt, und zwar aus folgenden Gründen: