Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwetjens. 285
werden „ordnungsmäßige Bücher“ auch in der Forstwirtschaft als Grundlage für den nach-
zuweisenden Reinertrag anerkannt.
Das Gesetz hat es als eine seiner Hauptaufgaben angesehen, den früheren Einkommen-
steuertarif im Interesse des Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft zu senken. Nach § 55
werden die ersten vollen 8000 Mk. mit 10 °/%, die weiteren 4000 Mk. mit 121/2 "/o, weitere
4000 Mk. mit 15 /o, weitere 4000 mit 20 °/o, weitere 8000 mit 25 °/o, weitere 18 000
mit 30 "/o, weitere 34 000 mit 35 0/9 und das Einkommen von 80 000 Mk. an mit 40 '/%
versteuert.
Was speziell die Besteuerung des for tw ir t \ < a f t li ch e n Einkommens anlangt,
so hat man sich auch in dem neuen Reichseinkommensteuergesetß nicht zu der Besteuerung
des Nettowertszuwachses im Sinne von We b er - Fr e ib u r g entschließen können. Gegen
diese Art der Besteuerung wird in der Begründung zum Gesetzentwurf folgendes ein-
gewendet: Diese Art der Besteuerung sei in der Praxis nicht durchführbar, weil es
einmal durchaus nicht einfach sei, den jährlichen Holzzuwachs wirklich festzustellen, weil
zweitens die Bewertung bei schwankenden Holzpreisen zu großen Schwierigkeiten führen
würde, und weil vor allem der Forstwirt die Steuer lange Zeit hindurch zahlen müsse,
ohne geldliche Einnahmen aus der Forstwirtschaft erzielt zu haben!).
Die Bestimmungen des neuen Reichseinkommensteuergesezes kommen in der
Hauplisache auf das hinaus, was En dr es in der 2. Auflage seines Handbuches der
Forstpolitik auf S. 857 ff. für die praktische Regelung der forstwirtschaftlichen Einkommens-
bessteuerung in Vorschlag gebracht hat.
Nach § 59 Abs. 1 wird bei Einkünften aus der Forstwirtschaft auf Antrag des Steuer-
pflichtigen die Steuer für außerordentliche Waldnutzungen getrennt berechnet und der Steuer
hinzugezählt, die sich für das übrige Einkommen ergibt. Als außerordentliche Waldnutzungen
gelten nur solche Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen n a ch -
h a lt i g zu erzielenden j äh r li <h e n regelmäßigen Nutzungen hinausgehen und aus
wirtschaftlichen Gründen (behördliche Anordnung, Bodenmelioration, Notlage des Wald-
besiters) geboten sind. D i e vom Waldbesitzer fr ei willi g (beispielsweise zur Aus-
nutzung einer günstigen Konjunktur) vor genommenen Mehrnugßgungen da-
g e g en, die nach § 24 des alten Geseßes vom 29. März 1920 gleichfalls steuerbegünstigt
waren, g eni e ß en nach den Bestimmungen des neuen Geseßges eine Steuer -
vergünstigung nicht mehr. – Wenn die auß er ordentlichen Wald-
nutzungen infolge höherer Gewa lt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Raupenfraß
oder Brand) erfolgen, so wird nach Abs. 2 des § 59 der auf den außerordentlichen Mehr-
erlös entfallende Teil der Einkommensteuer um die Hälfte des Betrages
ermäßigt.
Die nicht regelmäßig jährlich, sondern nach längeren Zeitperioden wiederkehrenden
Nutzungen des au s se ß end en B etr i e b s ~ zu dem das alte Gesetß überhaupt keine
Stellung genommen hatte ~ werden als außerordentliche Nutzungen im Sinne des § 59
Abs. 1 angesehen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen Wald-
1) Im Anschlusse hieran hat sich in der Zeitschriftenliteratur des Jahres 1925 wieder ein
neuer Disput über die „Waldrentensteuer“ entsponnen, auf den hier nicht näher eingegangen
werden kann, und an dem sih W e b er - Fr e i b u r g (Silva, Nr. 1; D. d. F. Nr. 89), O st w a l d
(D. d. F. Nr. 27 und 57), Tr e b e lj a h r (D. d. F. Nr. 49), L e m m e l (D. d. F. Nr. 65 und 73),
L u d w i g (D. d. F. Nr. 75), von T s< a m mer (D. d. F. Nr. 10) und Wr abe c D. d. F.
Nr. 67 und 100) beteiligt haben.