Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

6. Kap. Der internationale Handelsverkehr. 
221 
betreffenden Lande durch die gleichen oder ähnliche Maßregeln größere 
Nachtheile zuzufügen, als ihm erwachsen wären, wenn man in dieser Hinsicht 
^lles beim alten gelaffen hätte. 
4. Die sociale Harmonie zwischen den verschiedenen Volksklaffen ist von un 
srem Werthe. Eine Beeinträchtigung derselben führt außer andern schäd- 
'chen Folgen auch zu mehr oder minder großer Verminderung des nationalen 
Wohlstandes. Um nun Veränderungen in der nationalen Production und im 
Zusammenhange damit auch Schädigungen des socialen Friedens hintanzuhalten, 
edarf es aber unter gewissen Umständen der Protectivgesetze. Besonders sind 
' àndige und gesicherte Absatzverhältniffe erforderlich, wenn von einer ge- 
Şîgneten Organisation der verschiedenen Productionszweige und somit auch 
şON einer einigermaßen gesicherten Lage der ärmern Volksklaffen die Rede sein 
g und so rechtfertigt sich denn eine verständige Protectivzollpolitik auch durch 
Schichten der letztern Art. Die durch den Ausschluß gewisser ausländischer 
uter herbeigeführten Schädigungen von Consumenten werden sicherlich durch 
urtheile höherer Art, durch ständige Beziehungen zwischen den verschiedenen 
uļksklaffen und wechselseitiges Wohlwollen ausgewogen, 
bös -^îņ derartiges sociales Schntzzollsystem sollte aber auch auf die Ver- 
h îņîşse des Auslandes sein Augenmerk richten und dem Import von Waren, 
eten spottbillige Herstellung nur durch Zahlung von Hungerlöhnen ermöglicht 
mittelst Zollerhöhungen ein Ziel setzen. 
i ^eberall, wo man keinen von diesen vier die Anwendung des Protectiv- 
rechtfertigenden Gründen geltend machen kann, muß das System der 
geschränkten Freiheit der Einfuhr wie der Ausfuhr zur Anwendung kommen, 
gģļîch auch, daß zwei oder drei Betriebszweige zu schützen sind, die andern 
bu f? en ou f Schutz keinen Anspruch haben; wenn ein Staat nur bestimmte Pro- 
c schützt, so darf gegen ihn noch lange nicht ohne weiteres der Vorwurf erhoben 
kn, daß er halbe Maßregeln ergreife und eine schwankende Politik befolge. 
>vie 'st es einleuchtend, daß kleine Staaten, namentlich solche, in welchen, 
berb ^ Dänemark und den Niederlanden, eine große Einförmigkeit der Boden- 
köp ^ņìşşe besteht, nicht leicht eine Schutzzollpolitik anwenden können. Das 
ein^ ^ ņur dann, wenn sie einen Zollverein untereinander begründen, wie 
î>Nm Anfangs dieses Jahrhunderts 1 von Preußen begründet und dann 
'"ehr fortentwickelt wurde, bis er allmählich die sämtlichen deutschen 
-^ņ^nnd Mittelstaaten zu einer gemeinschaftlichen Zollgesetzgebung und einem 
hatten' i?" ersten Verträge — der zuerst abgeschlossene datirt vom Jahre 1819 — 
Gebiet .?. Beseitigung der Uebelstände zum Gegenstand, unter denen Staaten oder 
rheiņis^Şrle derselben litten, welche, wie Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, das west- 
Hessen-Homburg u. s. w., Enclaven des preußischen Staates bildeten und 
» îch wehr ein selbständiges Zollgebiet bilden konnten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.