Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9. Kap. Der Credit. 
257 
^ alras ». Dasselbe ist schon deshalb unausführbar, weil es eine gemeinschaft- 
g Ņiunzgesetzgebung sämtlicher civilisirten Staaten voraussetzt, an deren 
erwirklichung gar nicht gedacht werden kann, da sich die verschiedenen 
egierungen nicht einmal über minder wichtige Fragen zu einigen vermögen, 
'^könnten sie da zu einer Uebereinstimmung in Dingen gelangen, in welchen 
le Interessen auf das weiteste auseinandergehen? 
. Şo gehört denn in den hoch civilisirten Staaten die Zukunft bis auf 
î Eteres aller Voraussicht nach der Goldwährung. Daran vermögen alle Agi- 
ñck ^ Agrarier nichts zu ändern. Tie natürlichen Verhältniffe erweisen 
^ eben, wie auf so vielen Gebieten, so auch auf demjenigen der Metallpro- 
^tion und des Geldwesens stärker als alle noch so wohl gemeinten Versuche 
östlicher Regulirung. 
Die von den verschiedenen interessirten Staaten beschickte internationale 
iņ^ņ^onferenz zu Brüssel vom Jahre 1893 konnte daher zu keinem den Bi- 
ìvel^à ^genehmen Resultate führen, und es wären die Vertreter der Staaten, 
sich s? "nter der Entwerthung des weißen Metalls zu leiden haben, wenn 
Oy, n 9tonb nicht so entschieden für die Aufrechterhaltung der Goldwährung 
stahätte, sicherlich in Verlegenheit gerathen. Wie wären sie im 
duct'b ^Eìvesen, eine feste Werthbeziehung zwischen dem ziemlich ständige Pro- 
c wnsverhältnisse aufweisenden Golde und dem in stätig größern Massen zu 
ģb geförderten Silber ausfindig zu machen? 
Neuntes Kapitel. 
Ter Kredit. 
ļjt 0 jj ei cr Handelsverkehr unserer Zeit vollzieht sich in vielen Ländern zum 
°hne ^ ^ļ^ile, ohne daß Geld im eigentlichen Sinne des Wortes und auch 
beg % st ^ Papiergeld verwendet würde. Man bringt ein weitgehendes System 
schxjņ^^ņs und Darleihens, im Umlauf befindlicher Forderungen und Schuld- 
^nsat' Anwendung. Häufig nimmt man auch zur gegenseitigen Com 
pie m '° n ** er Forderungen seine Zuflucht, d. h. man begleicht eine Forderung, 
ap öen"-^" ^manden hat, nur so weit, als man nicht eine Gegenforderung 
"u Besitze der erstern Forderung Befindlichen geltend machen kann. 
l ļn . , 
$ eb L ° rie de la monnaie. Lausanne et Paris 1886. 
Ķâmpsķ, Volkswirtschaftslehre. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.