9. Kap. Der Credit.
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von Darlehen gegen Sicherstellung
Dieselbe kommt sowohl im Berkehre mit Nichtkaufleuten als
1 diesem Geschäfte zu desasten begannen und seit die erste Girobank nn
ahre 1584 in Venedig errichtet wurde, bis man zur Eröffnung des Londoner
earinghauses in unserem Jahrhundert geschritten ist!
4- die Gewährung von Dar
ourch Pfand. . , J*L
? kemjenigen mit Kaufleuten vor. Im letztem ist z. B. das Ausleihen von
e *> gegen Uebergabe eines Lagerhausscheines üblich, d. h. gegen die Ueber-
8a e einer Bestätigung über die erfolgte Einlagerung von Gütern in einem
ock, Lagerhause, oder wie derartige der Güteraufbewahrung dienende Institute
J T Listen mögen, und zwar einer Bestätigung, mittelst deren dem Inhaber
selben das Eigenthumsrecht an den betreffenden Gütern eingeräumt wird.
^ das Ausleihen von Geld gegen Verpfändung von Gütern,
^ nicht in die Hände des Gläubigers übergehen, sondern im Besitz des
uldners bleiben, z. B. Darlehen, welche Grund- oder Bergwerksbesitzern,
tverd ö"^8^'oHschaften u. s. w. gegen hypothekarische Sicherstellung gewährt
Şņ, wie auch solche an Schiffseigner gegen Verpfändung ihrer Schiffe.
^ Gewährung von Darlehen gegen Ausstellung eines
ļdscheines,
an bestimmten Gütern, die im Fall der Nichtbefriedigung des Gläu-
Ņecht ohne daß eine Sicherstellung durch Einräumung von
Vfrfr b0n ^îêsem verkauft werden können, erfolgen würde. Diese Art von
'chasten, unter welchen die Discontirung von Wechseln einen besonders
« .^^agenden Rang einnimmt, bildet den wichtigsten Gegenstand der Thätig-
dieler Banken.
teick'c^^ versteht man unter einem Wechsel? Nach deutschem und öster-
bip l ^ ,em Recht ist darunter ein durch Uebergabe einer schriftlichen Urkunde,
ìvob^'^^cklich als Wechsel bezeichnet ist, bewirktes Versprechen zu verstehen,
şiâl jemand zur Zahlung einer Summe Geldes an eine Person (den
dlate n °^ er Emittenten) ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob wirklich eine
causa debendi für ihn besteht oder nicht. Der Aussteller eines
be t îJ C ļs ìst ebensogut dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er das Zahlungs
orts î" ausdrücklich nur für den Fall gegeben hat, daß der an einen
füllt en '^ en bezogenen oder Traffaten) gerichtete Zahlungsauftrag nicht er-
ber iļ ÌIrì> (gezogener Wechsel oder Tratte), als wenn er es ohne weiteres in
bq tl »n*e selbst ausspricht, daß er dem Nehmer eine bestimmte Summe
er dort zahlen wolle (eigener oder trockener Wechsel),
ein êr Gebrauch des Wechsels entstand im Mittelalter und wurde durch
Näryljl"^'fches Bedürfniß bei Geldzahlungen herbeigeführt. Es ergaben sich
şindea derartige Zahlungen von einem Orte an einen andern statt-
J sollten, zweierlei Schwierigkeiten: 1) die Verschiedenheiten zwischen den
o* En und ihren Cursen und 2) der Mangel sicherer Transportgelegen-