Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9. Kap. Der Credit. 
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von Darlehen gegen Sicherstellung 
Dieselbe kommt sowohl im Berkehre mit Nichtkaufleuten als 
1 diesem Geschäfte zu desasten begannen und seit die erste Girobank nn 
ahre 1584 in Venedig errichtet wurde, bis man zur Eröffnung des Londoner 
earinghauses in unserem Jahrhundert geschritten ist! 
4- die Gewährung von Dar 
ourch Pfand. . , J*L 
? kemjenigen mit Kaufleuten vor. Im letztem ist z. B. das Ausleihen von 
e *> gegen Uebergabe eines Lagerhausscheines üblich, d. h. gegen die Ueber- 
8a e einer Bestätigung über die erfolgte Einlagerung von Gütern in einem 
ock, Lagerhause, oder wie derartige der Güteraufbewahrung dienende Institute 
J T Listen mögen, und zwar einer Bestätigung, mittelst deren dem Inhaber 
selben das Eigenthumsrecht an den betreffenden Gütern eingeräumt wird. 
^ das Ausleihen von Geld gegen Verpfändung von Gütern, 
^ nicht in die Hände des Gläubigers übergehen, sondern im Besitz des 
uldners bleiben, z. B. Darlehen, welche Grund- oder Bergwerksbesitzern, 
tverd ö"^8^'oHschaften u. s. w. gegen hypothekarische Sicherstellung gewährt 
Şņ, wie auch solche an Schiffseigner gegen Verpfändung ihrer Schiffe. 
^ Gewährung von Darlehen gegen Ausstellung eines 
ļdscheines, 
an bestimmten Gütern, die im Fall der Nichtbefriedigung des Gläu- 
Ņecht ohne daß eine Sicherstellung durch Einräumung von 
Vfrfr b0n ^îêsem verkauft werden können, erfolgen würde. Diese Art von 
'chasten, unter welchen die Discontirung von Wechseln einen besonders 
« .^^agenden Rang einnimmt, bildet den wichtigsten Gegenstand der Thätig- 
dieler Banken. 
teick'c^^ versteht man unter einem Wechsel? Nach deutschem und öster- 
bip l ^ ,em Recht ist darunter ein durch Uebergabe einer schriftlichen Urkunde, 
ìvob^'^^cklich als Wechsel bezeichnet ist, bewirktes Versprechen zu verstehen, 
şiâl jemand zur Zahlung einer Summe Geldes an eine Person (den 
dlate n °^ er Emittenten) ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob wirklich eine 
causa debendi für ihn besteht oder nicht. Der Aussteller eines 
be t îJ C ļs ìst ebensogut dann zur Zahlung verpflichtet, wenn er das Zahlungs 
orts î" ausdrücklich nur für den Fall gegeben hat, daß der an einen 
füllt en '^ en bezogenen oder Traffaten) gerichtete Zahlungsauftrag nicht er- 
ber iļ ÌIrì> (gezogener Wechsel oder Tratte), als wenn er es ohne weiteres in 
bq tl »n*e selbst ausspricht, daß er dem Nehmer eine bestimmte Summe 
er dort zahlen wolle (eigener oder trockener Wechsel), 
ein êr Gebrauch des Wechsels entstand im Mittelalter und wurde durch 
Näryljl"^'fches Bedürfniß bei Geldzahlungen herbeigeführt. Es ergaben sich 
şindea derartige Zahlungen von einem Orte an einen andern statt- 
J sollten, zweierlei Schwierigkeiten: 1) die Verschiedenheiten zwischen den 
o* En und ihren Cursen und 2) der Mangel sicherer Transportgelegen-
	        
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