Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Ter  Güteraustausch.

heilen.'  Diese  Schwierigkeiten  überwand  man  nun  in  folgender  Weise.  Ş
gab  in  allen  Handelsstädten  cambiores  oder  Wechsler,  deren  Aufgabe  es  zunächst ­
  war,  die  verschiedensten  Geldsorten  gegeneinander  umzusetzen.  Die
Wechsler  der  einen  Stadt  standen  natürlich  mit  denen  anderer  Plätze  in  Geschäftsverbindung, ­
  und  so  kam  es,  daß  sich  eine  zweite  Art  von  Geschäfte»
entwickelte.  Wenn  jemand,  sagen  wir,  in  Genua  an  einen  Kaufmann  oder
sonst  jemanden  in  Köln  eine  Zahlung  zu  machen  hatte,  so  leistete  er  diese
an  einen  Wechsler  in  Genua,  der  einem  solchen  in  Köln  den  Auftrag  ertheilte, ­
  dem  Betreffenden  den  ihm  bestimmten  Betrag  in  Köln  auszuzählen,
und  zwar  in  Kölnischer  Währung.  Für  solche  Geschäfte  wurden  bereits  frühzeitig ­
  schriftliche  Abmachungen  üblich.  Der  Wechsler  erklärte:  Ich  bezahle
bei  der  nächsten  Messe  in  dieser  oder  jener  Stadt,  wo  sich  Wechsler  zum  e
Hufe  der  Abwicklung  ihrer  Geschäfte  treffen,  so  und  so  viel  an  den  betreffende»
Kölner  Bürger,  oder  er  übergab  dem  Genueser  Kaufmann  einen  Brief,  wM»
ausgesprochen  war,  daß  er  einen  Kölner  Wechsler  beauftragte,  an  den  Kölne
Kaufmann  zu  zahlen.  Es  währte  nicht  lange,  bis  für  solche  Geschäfte  de
Name  Wechsel  aufkam.  Der  Wechsel  war  ja  ursprünglich  ein  Geschäft,  vermittelst ­
  dessen  Geld  gegen  Geld  einer  andern  Währung  ausgetauscht  wurde,
und  erhielt  daher  diesen  seinen  Namen  (cambium)  mit  vollem  Rechte.  %  '
mählich  bildete  sich  dann  aus  diesen  Anfängen  das  Wesen  des  moderne
Wechsels  als  eines  Formalcontractes  aus.  der  die  Bestimmung  hat,  die  schne  ^
Erfüllung  eingegangener  Verbindlichkeiten  zu  sichern,  und  daher  eingek
werden  kann,  ohne  daß  aus  dem  materiellen  Rechtsverhältniß,  welches  der  t
Wechsel  ausgedrückten  Verpflichtung  zu  Grunde  liegt,  gegen  die  Fordern
Einwendungen  erhoben  werden  könnten.  Ist  der  Wechsel  formell  richtig  »»
gestellt,  so  muß  derjenige,  welcher  sich  dadurch  obligirt  hat,  zahlen,  und  ^
Frage,  ob  er  für  die  Summe,  welche  er  im  Wechsel  zu  zahlen  versprochen
wirklich  eine  Gegenleistung  erhalten  hat,  bleibt  einem  anderweitigen  Rechverfahren
  vorbehalten.  ^
Diese  Wechselstrenge  macht  den  Wechsel  zu  einer  den  Bedürfnisien
modernen  Handelsverkehrs  sehr  entsprechenden  Form  der  Verpflichtung  *
schützt  diejenigen,  welche  die  betreffenden  Transactionen  unternommen  h»  ^
gegen  die  dilatorischen  Einreden  säumiger  Schuldner,  wie  denn  auch  die  ^
17.  Jahrhundert  allsgebildete  Übertragung  der  aus  dem  Wechsel  erw^
senden  Rechte  bezw.  der  Geltendmachung  derselben,  das  Jndoffament,  ^
falls  der  hoch  entwickelten  Gestaltung  des  Verkehrslebens  der  Jetztzeit  entspr'
Freilich  steht  diesen  durch  die  Verwendung  der  Form  des  Wechsels  „
kleidung  der  Uebernahme  voll  Zahlungsverpflichtungen  erwachsenden
die  Schattenseite  gegenüber,  daß  Wechsel  vielfach  von  Leuten  ausgestellt  wer  ^
welche  sich  über  das  Wesen  der  dadurch  eingegangenen  Verpflichtungen
            
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