Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9.  Kap.  Der  Credit.

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von  Darlehen  gegen  Sicherstellung
Dieselbe  kommt  sowohl  im  Berkehre  mit  Nichtkaufleuten  als

1  diesem  Geschäfte  zu  desasten  begannen  und  seit  die  erste  Girobank  nn
ahre  1584  in  Venedig  errichtet  wurde,  bis  man  zur  Eröffnung  des  Londoner
earinghauses  in  unserem  Jahrhundert  geschritten  ist!
4-  die  Gewährung  von  Dar
ourch  Pfand.  .  ,  J*L
?  kemjenigen  mit  Kaufleuten  vor.  Im  letztem  ist  z.  B.  das  Ausleihen  von
e  *>  gegen  Uebergabe  eines  Lagerhausscheines  üblich,  d.  h.  gegen  die  Ueber-8a
  e  einer  Bestätigung  über  die  erfolgte  Einlagerung  von  Gütern  in  einem
ock,  Lagerhause,  oder  wie  derartige  der  Güteraufbewahrung  dienende  Institute
J  T  Listen  mögen,  und  zwar  einer  Bestätigung,  mittelst  deren  dem  Inhaber
selben  das  Eigenthumsrecht  an  den  betreffenden  Gütern  eingeräumt  wird.
^  das  Ausleihen  von  Geld  gegen  Verpfändung  von  Gütern,
^  nicht  in  die  Hände  des  Gläubigers  übergehen,  sondern  im  Besitz  des
uldners  bleiben,  z.  B.  Darlehen,  welche  Grund-  oder  Bergwerksbesitzern,
tverd  ö"^8^'oHschaften  u.  s.  w.  gegen  hypothekarische  Sicherstellung  gewährt
Şņ,  wie  auch  solche  an  Schiffseigner  gegen  Verpfändung  ihrer  Schiffe.
^  Gewährung  von  Darlehen  gegen  Ausstellung  eines

ļdscheines,
an  bestimmten  Gütern,  die  im  Fall  der  Nichtbefriedigung  des  Gläu-Ņecht

  ohne  daß  eine  Sicherstellung  durch  Einräumung  von

Vfrfr  b0n  ^îêsem  verkauft  werden  können,  erfolgen  würde.  Diese  Art  von
'chasten,  unter  welchen  die  Discontirung  von  Wechseln  einen  besonders
«  .^^agenden  Rang  einnimmt,  bildet  den  wichtigsten  Gegenstand  der  Thätigdieler
  Banken.
teick'c^^  versteht  man  unter  einem  Wechsel?  Nach  deutschem  und  österbip
  l ^ ,em  Recht  ist  darunter  ein  durch  Uebergabe  einer  schriftlichen  Urkunde,
ìvob^'^^cklich  als  Wechsel  bezeichnet  ist,  bewirktes  Versprechen  zu  verstehen,
şiâl  jemand  zur  Zahlung  einer  Summe  Geldes  an  eine  Person  (den
dlate  n  °^ er  Emittenten)  ohne  Rücksicht  darauf  verpflichtet,  ob  wirklich  eine
causa  debendi  für  ihn  besteht  oder  nicht.  Der  Aussteller  eines
be t îJ C ļs  ìst  ebensogut  dann  zur  Zahlung  verpflichtet,  wenn  er  das  Zahlungsorts ­
  î"  ausdrücklich  nur  für  den  Fall  gegeben  hat,  daß  der  an  einen
füllt  en  '^ en  bezogenen  oder  Traffaten)  gerichtete  Zahlungsauftrag  nicht  erber
  iļ ÌIrì>  (gezogener  Wechsel  oder  Tratte),  als  wenn  er  es  ohne  weiteres  in
bq  tl »n*e  selbst  ausspricht,  daß  er  dem  Nehmer  eine  bestimmte  Summe
er  dort  zahlen  wolle  (eigener  oder  trockener  Wechsel),
ein  êr  Gebrauch  des  Wechsels  entstand  im  Mittelalter  und  wurde  durch
Näryljl"^'fches  Bedürfniß  bei  Geldzahlungen  herbeigeführt.  Es  ergaben  sich
şindea  derartige  Zahlungen  von  einem  Orte  an  einen  andern  statt-J
  sollten,  zweierlei  Schwierigkeiten:  1)  die  Verschiedenheiten  zwischen  den
o*  En  und  ihren  Cursen  und  2)  der  Mangel  sicherer  Transportgelegen-
            
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