Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9. Kap. Ter Credit. 
267 
r "ņd das ist die Regel — nicht einlösbar sind, durch den höchst wichtigen Um- 
^nd, daß sie nicht leicht in zu großer Menge ausgegeben werden können. Eine 
k geleitete Bank wird sich davor hüten, eilte Anzahl von Noten auszugeben, 
einen über den Gesamtbetrag der Geschäfte, bei denen sich deren Ge 
such empfiehlt, d. h. über einen Betrag, der zu dem Barvorrath der Bank 
^ußer Verhältniß steht, hinausgehenden Werth repräsentiren würden. Geben 
îe Banken mehr Noten aus, so wird alsbald eine entsprechende Menge von 
^ à zur Einlösung gebracht werden. Es ist ein Irrthum, zu glauben, daß 
îê Bankiers das Land mit den von ihnen emittirten Noten überschwemmen 
^ kstburd) eine allgemeine Preissteigerung Hervorrufen könnten. Wer das glaubt, 
^knvechstlt den Unfug gewisser Bankanstalten, die so viele Darlehen gewährten 
stä J° ra ^°* şpeculirten, daß sie ihre Mittel erschöpften und unter Um- 
zahlungsunfähig wurden, mit der allgemeinen Entwerthung der Um- 
Ufsniittel eines Landes. An einer solchen sind die Banken nicht schuld und 
ņnen sie nicht schuld sein. 
Und êŞ ^un aber den Banken verstattet sein, Noten in beliebiger Menge 
% şiìŗ beliebige Beträge zu emittiren? Mit Nichten. Da viele, die mit dell 
erbV^ Geschäftsverkehr stehen, Darlehen von ihnen in Noten ausgezahlt 
q Q . ten und andere Zahlungen zu empfangen haben, zur Annahme der Noten 
Ņ o ^gl sind, und da auch viele andere Personen im Verkehre nicht wohl die 
| 0 j° en öon Banken, deren Geschäftsgebarung in der Qeffentlichkeit für eine 
v. Ş Ķ, zurückweisen können, so müssen diese Anstalten zu gewissen Vor- 
^ Maßregeln genöthigt werden. Man hat in dieser Hinsicht verschieden 
st Systeme in Vorschlag und auch in Anwendung gebracht. 
Qļļļ die Einlösung der ausgegebenen Noten zu sichern, dürfte es sich 
Uur empfehlen, in den Ländern, in welchen die Notenausgabe nickt 
à Ct Ņeichsbank, oder wie die mit der Regierung durch besondere Be 
sten verbundene Bank sonst heißen mag, sondern auch den übrigen Jn- 
dvp s" Art gestattet ist, die Banken zur Hinterlegung eines Betrags 
Mi »ş ŗu Werthpapieren u. dgl. bei dieser oder jener öffentlichen Kasse an- 
Ņank ^ dieses System ist in den Vereinigten Staaten üblich. Die dortigen 
ui« en ' ^ ercn Errichtung von jeder staatlichen Genehmigung unabhängig ist, 
şşon, abgesehen von der ihnen obliegenden Verpflichtung, eine Summe, 
HL 25°/ 0 des Notenumlaufs entspricht, in Metall bereit zu halten, 
toot Cl - nen ^ņdern Betrag in Staatspapieren bei der Staatskasse deponiren, 
geb^ì'ş şio Noten bis zum Gesamtwerthe von 90° ' 0 dieser Summe aus- 
kunq ^"ŗfen. Wenn nun auch durch eine derartige Vorschrift für die Siche- 
Eine B Ansprüche der Noteninhaber in weitem Umfange gesorgt ist und 
Bidto^^ung des Gesamtbetrags der ausgegebenen Noten durch aufgespeicherte 
^orräthe nicht gefordert werden kann, da ja nicht sämtliche Notenin-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.