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II. Buch. Der Güteraustausch.
Haber auf einmal die Einlösung begehren werden, so bleibt doch die Ver
wendung von Staatspapieren, die starken Cursschwankungen unterliegen, şş
Sicherung der Banknoteneinlösung immerhin bedenklich. Nichtsdestoweniger
werden die Noten der in den verschiedenen Staaten bestehenden Banken ubera
in der Union angenommen. So kommt es, daß die Noten einer Bank, die
ihren Sitz in Texas hat, in den Neuenglandstaaten circuliren und umgekehrt,
und daß die Banken in den Vereinigten Staaten, obgleich sie nur Privatunter-
nehmungen sind, Nationalbanken genannt werden. Diese Benennung rührt eben
daher, daß ihre Befugniß zur Notenausgabe auf der Erfüllung der ihnen
staatlich auferlegten Bedingungen beruht.
Andere Mittel zur Sicherung der Einlösung der Banknoten sind weniger
eignet, die Erreichung dieses Zwecks zu verbürgen. Wenn man eine Maxima -
grenze festsetzt, über die hinaus keine Noten ausgegeben werden dürfen (ContrN'
gentirungssystem), so gewahrt das Besitzern von solchen keine Sicherheit,
wird dadurch nur verhindert, daß die eintretenden Verluste eine allzu große Aus
dehnung gewinnen können. Auch die Verordnung, daß eine jede Bank verhalle
ist, stets einen zu der Menge der von ihr ausgegebenen Noten im Verhaltn^
stehenden Vorrath von Courantgeld in Bereitschaft zu halten (Deckung-system
ist nicht vollkommen zweckdienlich. Sie gewährt nur eine beschränkte Sichers -
In gewissen Staaten hat inan sich überhaupt nicht dazu verstanden, ^
Banken, welche gewisse Bedingungen erfüllen, die Ausgabe von Noten zu ^
statten, sondern sich von der Anschauung leiten lassen, daß der aus der Roteb
emission erwachsende Nutzen nicht Privatunternehmungen, sondern der Gesas"
heit der Nation zufallen solle, daß also nur eine vom Staate Privilegs
und geregelte Bank zur Ausgabe von Noten berechtigt sein dürfe. Biswcie
empfiehlt sich ein Compromis; zwischen den beiden entgegengesetzten
indem man den Privatbanken bei Beobachtung der nöthigen Vorsichts"^
regeln die Notenausgabe unter der Bedingung gestattet, daß sie für
Berechtigung eine Steuer entrichten. ,
Was nun die Bankgesetzgebung einiger der wichtigsten Staaten anlanñ '
so ist 1) in England die Bankacte vom Jahre 1844 noch immer in Ķra>
Dieselbe charakterisirt sich als ein keineswegs in allem glücklicher Comproşş
Sie beschränkte den Gesamtbetrag der Noten ganz übermäßig und beseitig
auch nicht das Verbot der Circulation kleiner Scheine, so daß man für ^
Detailverkehr seine Zuflucht zu der mit einer gewissen Belästigung des
likums verbundenen Verwendung von Postanweisungen und auf kleine Su"»^
lautenden Checks nahm. Ferner wurden durch das Gesetz vom Jahre 1
die Noten der im Jahre 1694 gegründeten und von der Regierung
guten Bank of England, welche bei ihrer Gründung und bei den
Erneuerungen ihres Privilegiums der Regierllng Darlehen gewähren '