9. Kap. Der Credit.
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l einer übertriebenen Sicherheit ausgestattet, während für einen bedeutenden
der Privatbanknoten keine hinreichenden Garantien geschaffen wurden.
b Diejenigen Banken, welche nicht schon am 6. Mai 1844 das Recht
W besaßen, dürfen nämlich keine Noten und auch die dazu berechtigten
^ Ņ nicht mehr als einen für jede einzelne Bank bestimmten Betrag, wie er
j 0 *ļļ aIê festgesetzt wurde, ausgegeben. Hört eine Bank auf, Noten auszugeben,
or f şie nicht wieder damit beginnen, dagegen brauchen die Banken keinen
e allvorrath aufgespeichert zu halten.
q bezüglich der Bank of England wurden indessen gewisse Ausnahmen
^Niacht. Sie muß nämlich den gesetzlichen Bestimmungen zufolge zur Sicher-
^r Einlösung des den Banken im allgemeinen gesetzlich zugestandenen
ļ^îņìôetrags von Noten eine Summe in Staatsschuldenverschreibungen fest-
jebo* Andererseits darf sie aber so viele Noten ausgeben als sie will, muß
^ote J Ür ^ ebe Üi,er ben oļļģemeinen gesetzlichen Gesamtbetrag hinaus emittirte
ben entsprechenden Gegenwerth in Münzen ober Goldbarren bereit halten.
R, b ^ Q 9egen ist sie auch verpflichtet, Noten gegen Bargeld auszugeben, wenn
i m f Qrum angegangen wird. Sowohl die Bank of England, welche wie die
à» besprechenden großen Banken, die Banque de France, die
fi aiļ( ļ )e Reichsbank, die Oesterreichisch-ungarische Bank und die neu geschaffene
\if Ca d italia> ein Actieuunternehmen ist, als auch die übrigen englischen
laut Cn ^ììŗfen keine Noten, die auf einen Betrag unter 5 Pfund Sterling
$ 0 / n ' ausgeben. Der vom Gesetze für England und Wales gestattete
Usw Ctr °9 der nicht durch Metall gedeckten Banknoten belief sich auf
0 000 Pfund Sterling in Noten der Bank of England und un=
ir 8 500 000 Pfund in solchen anderer Banken, und diese Summe nahm
vgß ab. Denn wenn eine Privatbank einging, wurde nur gestattet,
^şmntbetrag der nicht metallisch gedeckten Noten der Bank of
^rineh^â um ^îvei Drittel ber von der eingehenden Bank ausgegebenen Noten
betx a wurde. So kommt es, daß der gegenwärtig circulirende Gesamt-
dtib ben erstrti 9 cr Roten im Vergleich mit der gegenwärtigen Bevölkerungszahl
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Raffen, nur daß in diesen Ländern auch Noten im Betrage von nur
Unb ^ Ur Ausgabe gelangen durften, und daß alle Notenbanken das
Ah o b "^e Recht erhielten, falls sie einen gleichwertigen Borrath von Courant-
gesķtzteņ^oņ Barren in ihren Kellern bereit halten würden, über den fest-
Gesamtbetrag hinaus Noten zu emittiren.
te 3uii rt Frankreich ist das Bankwesen auf eine ganz andere Weise
Wie in vielen andern Staaten, besitzt auch in diesem Lande nur
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be %n ,eni ģogenwärtigen Reichthum von England und Wales nicht ein Viertel
9en ausmacht, welcher im Jahre 1844 in Umlauf war.
W bnIi * e Urschriften wurden im Jahre 1845 auch für Schottland und
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