Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9.  Kap.  Der  Credit.

269

l  einer  übertriebenen  Sicherheit  ausgestattet,  während  für  einen  bedeutenden
der  Privatbanknoten  keine  hinreichenden  Garantien  geschaffen  wurden.
b  Diejenigen  Banken,  welche  nicht  schon  am  6.  Mai  1844  das  Recht
W  besaßen,  dürfen  nämlich  keine  Noten  und  auch  die  dazu  berechtigten
^  Ņ  nicht  mehr  als  einen  für  jede  einzelne  Bank  bestimmten  Betrag,  wie  er
j 0  *ļļ aIê  festgesetzt  wurde,  ausgegeben.  Hört  eine  Bank  auf,  Noten  auszugeben,
or f  şie  nicht  wieder  damit  beginnen,  dagegen  brauchen  die  Banken  keinen
e  allvorrath  aufgespeichert  zu  halten.
q  bezüglich  der  Bank  of  England  wurden  indessen  gewisse  Ausnahmen
^Niacht.  Sie  muß  nämlich  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zufolge  zur  Sicher-^r
  Einlösung  des  den  Banken  im  allgemeinen  gesetzlich  zugestandenen
ļ^îņìôetrags  von  Noten  eine  Summe  in  Staatsschuldenverschreibungen  festjebo*
  Andererseits  darf  sie  aber  so  viele  Noten  ausgeben  als  sie  will,  muß
^ote  J Ür  ^ ebe  Üi,er  ben  oļļģemeinen  gesetzlichen  Gesamtbetrag  hinaus  emittirte
ben  entsprechenden  Gegenwerth  in  Münzen  ober  Goldbarren  bereit  halten.
R,  b  ^ Q 9egen  ist  sie  auch  verpflichtet,  Noten  gegen  Bargeld  auszugeben,  wenn
i m  f Qrum  angegangen  wird.  Sowohl  die  Bank  of  England,  welche  wie  die
à»  besprechenden  großen  Banken,  die  Banque  de  France,  die
fi aiļ( ļ  )e  Reichsbank,  die  Oesterreichisch-ungarische  Bank  und  die  neu  geschaffene
\if Ca  d  italia>  ein  Actieuunternehmen  ist,  als  auch  die  übrigen  englischen
laut  Cn  ^ììŗfen  keine  Noten,  die  auf  einen  Betrag  unter  5  Pfund  Sterling
$ 0 / n '  ausgeben.  Der  vom  Gesetze  für  England  und  Wales  gestattete
Usw  Ctr °9  der  nicht  durch  Metall  gedeckten  Banknoten  belief  sich  auf
0  000  Pfund  Sterling  in  Noten  der  Bank  of  England  und  unir
  8  500  000  Pfund  in  solchen  anderer  Banken,  und  diese  Summe  nahm
vgß  ab.  Denn  wenn  eine  Privatbank  einging,  wurde  nur  gestattet,
^şmntbetrag  der  nicht  metallisch  gedeckten  Noten  der  Bank  of
^rineh^â  um  ^îvei  Drittel  ber  von  der  eingehenden  Bank  ausgegebenen  Noten
betx a  wurde.  So  kommt  es,  daß  der  gegenwärtig  circulirende  Gesamtdtib
  ben erstrti 9 cr  Roten  im  Vergleich  mit  der  gegenwärtigen  Bevölkerungszahl
%ni
A
Raffen,  nur  daß  in  diesen  Ländern  auch  Noten  im  Betrage  von  nur
Unb  ^ Ur  Ausgabe  gelangen  durften,  und  daß  alle  Notenbanken  das
Ah  o b  "^e  Recht  erhielten,  falls  sie  einen  gleichwertigen  Borrath  von  Courantgesķtzteņ^oņ
  Barren  in  ihren  Kellern  bereit  halten  würden,  über  den  fest-Gesamtbetrag
  hinaus  Noten  zu  emittiren.
te 3uii rt  Frankreich  ist  das  Bankwesen  auf  eine  ganz  andere  Weise
Wie  in  vielen  andern  Staaten,  besitzt  auch  in  diesem  Lande  nur

logar

"Nd  b  "U"  guarii  un  MH  oer  gegeuwarklgen  Vevouerungszayl
be %n ,eni  ģogenwärtigen  Reichthum  von  England  und  Wales  nicht  ein  Viertel
9en  ausmacht,  welcher  im  Jahre  1844  in  Umlauf  war.
W bnIi * e  Urschriften  wurden  im  Jahre  1845  auch  für  Schottland  und
'»netiT  ersrtffst "  —  ti  Hé  H  j  '  “é  '  m  1  a  "»  i
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.