Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II. Buch. Der Güteraustausch. 
ob es sich um nichts anderes handelt als darum, daß jemand verständiger 
verfährt als ein anderer und mehr Scharfblick besitzt als der letztere, un 
zwar in Angelegenheiten, deren Entwicklung wirklich mehr oder weniger un 
gewiß ist lind deshalb verschieden beurtheilt werden kann, oder ob der an 
der Preisdifferenz zu erzielende Gewinn der einzige Beweggrund des Geschäfte 
abschlusses war? Das läßt sich in vielen Fällen gar nicht, in andern wenigsten- 
nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit en- 
scheiden. Aber selbst die Termingeschäfte, die unmittelbar nur den aus der 
Preisdifferenz resultirenden Gewinn im Auge haben, können nicht immer ^ 
volkswirtschaftlich vollkommen werthlose Transactionen bezeichnet werden. ® 
ist recht wohl möglich, daß der Preis gewiffer Effecten infolge unbegründeter 
Borurtheile des Publikums zu tief steht, oder daß umgekehrt die Preise anderer 
sich zu hoch stellen. In solchen Fällen ist es durchaus nichts Unerlaubte 
Käufe bezw. Verkäufe der betreffenden Werthpapiere in größerer Anzahl abzu 
schließen, welche eine beträchtliche Anzahl von Stücken zum Gegenstände habe" 
und in der Absicht bewirkt werden, um durch gesteigerte Nachfrage bezw- 
vermehrtes Ausgebot dieser Werthe einen den thatsächlichen Verhältnissen en ' 
sprechenden Preis herbeizuführen. Solche Geschäfte sind vielmehr volkswi - 
schaftlich nützliche Vorgänge, wenn auch die Käufer bezw. die Verkäufer da^ 
nicht den Erwerb der in Frage stehenden Werthpapiere im Auge haben, sondes 
ihnen nur darum zu thun ist, einen andern Kursstand derselben herbei^ 
führen und zugleich aus den sich ergebenden Preisunterschieden einen GewM 
zu machen. Es ist eben die Ausgabe und das Wesen der Börse, die 
zu reguliren. Sie ist trotz aller Mißbräuche und Skandale, zu denen 1 
Existenz Anlaß gibt, ein unentbehrliches Institut, deuu man hat keinen EN 
und 
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für sie ausfindig machen können. So kann man denn auch ein Kaufen 
Verkaufen zum Behufe der Preisregulirung nicht schlechterdings für verweis 
erklären. Ein großer Theil des Publikums besitzt nicht Einsicht genug, 
die Lage der verschiedenen Actiengesellschaften, die wirtschaftlichen Verhältnis 
der Staaten, Provinzen, Gemeinden u. s. w., deren Schuldverschreibung^ 
an der Börse gehandelt werden, überblicken und selbständig beurtheilen^ 
können. Solche ßeute müssen sich durch das Verhalten angesehener Finanz^ 
leiten lassen. 
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Es kann daher nicht wunder nehmen, daß die verschiedenen Arten 
Termingeschäfte seit etwa einem Vierteljahrhundert fast allenthalben, d- 
überall mit Ausnahme einiger Staaten der nordamerikanischen Union, + 
tugals, wo das Handelsgesetzbuch vom Jahre 1888 eine entgegengesetzte 
stimmung enthält, und weniger andern Länder rechtsgiltig geworden sind. I" ^ 
übrigen civilisirten Staaten sind die entgegenstehenden Gesetze allmählich entn"' ‘ 
ausdrücklich abgeschafft worden oder außer Uebung gekommen. Man schritt M
	        
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