Universelles und partikuläres Recht.
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(Säfee die für alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft verbrndlich
sind und die (und die allein!; anders t). M-s z- B. Oppenhemr I )
deshalb auch für neu in die Völkerrechtsgemeinschaft ausgenommene
Staaten sofort Gültigkeit besitzen, weil sie geradezu als notwendig
für die Zugehörigkeit zur Völkerrechtsfamilie zu gelten haben (Unwer-
alvölkerrechtssätze). Hierher gehören msbesondere gewisse Satze des
Gesandtenrechts, diejenigen von der Unabhängigkeit und Unverletzlich
keit der Staaten und der Kardinalsatz von der Heiligkeit der Vertrage.
Von den wenigen universellen Rechtssätzen oder Komplexen solcher
abgesehen, ist das Völkerrecht überwiegend partikularer NaUlr.
Wenn man in der Literatur zuweilen die Bezeichnung europäisches
Völkerrecht, daneben anglo-amerikanisches trifft, so ist diese Bezeichnung
insofern richtig (vgl. Alvarez, Le droit international amencam
1910 und dagegen Sa Vianna, De la non-existence dun droit
international americain, 1912). Beide bewegen s-ch m Extremen, als
es eine ganze Reihe von Sätzen gibt, die nur zwischen den kontinen
talen Staaten Anerkennung als Völkerrecht gesunden haben, wahren
wieder andere von England und der ihm folgenden Union als Völker
recht betrachtet werden. Selbstverständlich können aus emem Satz,
der nach kontinentaler Ansicht Völkerrechtssatz ist, nach akiglo-ameri-
kanischer nicht, von europäischen Staaten England und Amerika gegen
über keinerlei Rechte hergeleitet werden (nach kontinentalen An
schauungen ist Feind im Krieg nur der feindliche Staats nach anglo-
amerikanischer wer in Feindesland seinen Wohnsitz hat.^ ^m Weltkrieg
war daher die Behandlung der auf feindlichem Gebiet sich bchndenden
Personen als alien enemies durch England nicht als völkerrechtswid >g
anutehen>ein ^Eerrechtssatz oder eine Vielheit solcher auf die oben
(81) umschriebene Weise völkerrechtlich bindend geworden, so ist damit
der Staat verpflichtet mit der Wirkung, daß er sich durch Unterlagen
vorgeschriebenen Handelns oder durch Vornahme verbotenen Tuns
völkerrechtlich haftbar machen kann. Nicht gebunden aber smd seine
Organe ausnahmslos, sowie die übrigen Untertanen. Für die einen
wie die anderen wird das Völkerrecht niemals als Völkerrecht das
sich nur an die Staaten richtet, sondern nur und ausschließlich
als Landesrecht wirksam, das heißt, nur und erst, wenn e^
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes, je nachdem
durch Gesetz oder Verordnung, als Gesetz oder als Verord^