fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Universelles und partikuläres Recht. 
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(Säfee die für alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft verbrndlich 
sind und die (und die allein!; anders t). M-s z- B. Oppenhemr I ) 
deshalb auch für neu in die Völkerrechtsgemeinschaft ausgenommene 
Staaten sofort Gültigkeit besitzen, weil sie geradezu als notwendig 
für die Zugehörigkeit zur Völkerrechtsfamilie zu gelten haben (Unwer- 
alvölkerrechtssätze). Hierher gehören msbesondere gewisse Satze des 
Gesandtenrechts, diejenigen von der Unabhängigkeit und Unverletzlich 
keit der Staaten und der Kardinalsatz von der Heiligkeit der Vertrage. 
Von den wenigen universellen Rechtssätzen oder Komplexen solcher 
abgesehen, ist das Völkerrecht überwiegend partikularer NaUlr. 
Wenn man in der Literatur zuweilen die Bezeichnung europäisches 
Völkerrecht, daneben anglo-amerikanisches trifft, so ist diese Bezeichnung 
insofern richtig (vgl. Alvarez, Le droit international amencam 
1910 und dagegen Sa Vianna, De la non-existence dun droit 
international americain, 1912). Beide bewegen s-ch m Extremen, als 
es eine ganze Reihe von Sätzen gibt, die nur zwischen den kontinen 
talen Staaten Anerkennung als Völkerrecht gesunden haben, wahren 
wieder andere von England und der ihm folgenden Union als Völker 
recht betrachtet werden. Selbstverständlich können aus emem Satz, 
der nach kontinentaler Ansicht Völkerrechtssatz ist, nach akiglo-ameri- 
kanischer nicht, von europäischen Staaten England und Amerika gegen 
über keinerlei Rechte hergeleitet werden (nach kontinentalen An 
schauungen ist Feind im Krieg nur der feindliche Staats nach anglo- 
amerikanischer wer in Feindesland seinen Wohnsitz hat.^ ^m Weltkrieg 
war daher die Behandlung der auf feindlichem Gebiet sich bchndenden 
Personen als alien enemies durch England nicht als völkerrechtswid >g 
anutehen>ein ^Eerrechtssatz oder eine Vielheit solcher auf die oben 
(81) umschriebene Weise völkerrechtlich bindend geworden, so ist damit 
der Staat verpflichtet mit der Wirkung, daß er sich durch Unterlagen 
vorgeschriebenen Handelns oder durch Vornahme verbotenen Tuns 
völkerrechtlich haftbar machen kann. Nicht gebunden aber smd seine 
Organe ausnahmslos, sowie die übrigen Untertanen. Für die einen 
wie die anderen wird das Völkerrecht niemals als Völkerrecht das 
sich nur an die Staaten richtet, sondern nur und ausschließlich 
als Landesrecht wirksam, das heißt, nur und erst, wenn e^ 
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes, je nachdem 
durch Gesetz oder Verordnung, als Gesetz oder als Verord^
	        
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