Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Das  Ende  des  Zunftwesens.

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durchgreifenden  Änderung  der  Zustände  veranlasst,  aber  es  ist
^uimerhin  von  liberalerem  Geiste  angeweht  und  bemüht  sich  die
^ucht  des  Zunftwesens  zu  brechen.  Nach  wie  vor  können  in  die
Johannis-Gilde  nur  solche  Handwerker  angenommen  werden,
einer  der  in  Riga  bestehenden  Zünfte  als  Meister  angehören,
■^her  zu  diesen  Zünften  steht  allen  zum  christlichen  Glauben  sich
^^kennenden  und  einem  freien  Stande  angehörenden  Handwerkern
¡^gehindert  der  Zutritt  frei,  und  es  darf  bei  der  Zulassung  von
cistern  ein  Unterschied  zwischen  ledigen  und  verheiratheten
^^Hlen  nicht  gemacht  werden.  Die  Probearbeit,  d.  h.  das  Meister-^ück,
  die  beim  Eintritte  verlangt  wird,  soll  einfacher  Art  sein,  und
sogen.  Muthen  wird  endgiltig  aufgehoben.  Nur  für  Petschaft-^^echer,
  Zimmerleute,  Steinmetze,  Schlosser  und  Wagenbauer  wird
«Wegen  der  besonderen  Wichtigkeit  dieser  Handwerke“  aufrecht
halten.  Die  Lehrlinge  werden  verpflichtet  die  vereinbarte  Zahl
Juhren  beim  Meister  zu  bleiben,  aber  es  wird  ihnen  freigestellt
Ablauf  dieser  Zeit  sich  einem  anderen  Lebensberufe  zuzu-^^den.
  Dem  Streben  der  Handwerker  neue  Zünfte  zu  eröffnen
nicht  entgegengetreten.  Mit  Bestätigung  der  Gouvernements-^gierung
  können  neue  errichtet  werden,  doch  soll  jede  Zunft  aus
••^destens  5  Meistern  bestehen.  Im  Übrigen  sind  die  besonderen
der  Zünfte  gewahrt,  indem  es  ihren  Vorschriften  überlassen
^ibt,  wieviel  Gesellen  und  Lehrjungen  jeder  Meister  halten  darf.
^  nd  geggj^  die  Übergriffe  der  Gesellen  werden  die  Meister  durch
^  ^uch  1819  bereits  ausgesprochene  Anordnung  geschützt,  dass
j  letzteren  Kontrakte  und  Abrechnungen  zur  Ausführung
welcher  zu  ihrem  Handwerke  gehörigen  Arbeiten  abzu-*^ssen
  berechtigt  sein  sollen.
r  Starrer  hielt  man  in  Reval  an  der  Einrichtung  des  Zunftwesens
Ëin  am  13.  Juni  1844  erlassenes  Reglement  des  Raths  für
j  ‘f  Handwerksämter  fasste  nur  die  Regulirung  des  Zunftwesens
^tige,  die  aber  völlig  im  patriarchalischen  Sinne  angestrebt
g  .  *  J^dem  Handwerksmeister  wurde  zur  Gewissenspflicht  gemacht
Lehrlinge  gütig  und  väterlich  im  Kreise  seiner  Familie  zu
und  sie  überhaupt  so  zu  behandeln,  wie  ein  Jeder  wünschen
dass  sein  eigenes  Kind  in  fremden  Häusern  gehalten  werden
besonders  sollte  darauf  geachtet  werden,  dass  die  Lehr-^
  «Trinkhäuser,  liederliche  Häuser  und  Gesellschaften  jeder  Art,
V  'tiögen  einen  Namen  oder  Vowand  haben,  welchen  sie  wollen,“
Harte  Körjierstrafen,  zuerst  durch  den  Lehrherrn,  im
            
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